Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Notarzt
Weisungsrecht im Hinblick auf den organisatorischen Rahmen einer Tätigkeit
Überwiegende Merkmale für eine abhängige Beschäftigung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit
als Notarzt bei der Beigeladenen in der Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Januar 2015 bis zum 9. September 2016 streitig.
Der Kläger wurde von der Beigeladenen seit dem 1. April 2007 als Arzt in Weiterbildung und seit Oktober 2010 als Facharzt
für Viszeralchirurgie beschäftigt. Ab Oktober 2011 war er im Medizincontrolling und zuletzt von Juli 2012 bis zu seinem Ausscheiden
Ende Mai 2014 als Leiter im Medizincontrolling in der Klinik der Beigeladenen tätig. Im streitigen Zeitraum war er als Arzt
bei den KMG Kliniken plc, D-Stadt als „Leiter Medizincontrolling“ beschäftigt. Insoweit wurde er von der Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung befreit.
Der Kläger und die Beigeladene schlossen am 21. April 2014 eine Honorarvereinbarung (HV), die bis zum 9. September 2016 galt. Seit dem 10. September 2016 ist der Kläger (fortdauernd) als angestellter Arzt im notärztlichen
Rettungsdienst für die Beigeladene tätig.
In § 1 HV war u. a. Folgendes geregelt: „…dass der Arzt durch die H Kliniken A-Stadt GmbH im Rettungsdienst der Klinik sowie im Rettungsdienst
des Amtes für Brand-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienst als Notarzt tätig wird. Den organisatorischen Rahmen wird der
Arzt mit dem Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und operativer Intensivmedizin bzw. mit dem ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes
W vereinbaren“. Der Beginn der Laufzeit der Vereinbarung wurde auf den 1. Juni 2014 festgesetzt (vgl. § 4 HV). Der Kläger erhielt für die Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß ein Honorar i. H. v. 35 €
brutto pro Stunde. Das ihm zustehende Honorar für die erbrachten Leistungen wurde vereinbarungsgemäß jeweils am letzten Tag
des darauffolgenden Monats durch die Beigeladene an ihn überwiesen (vgl. § 5 HV). Des Weiteren enthielt der Vertrag die Erklärung der Vertragsschließenden, dass sich diese darüber einig sind, dass durch
den Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird und es sich bei der Notarzttätigkeit um eine selbständige freiberufliche
Tätigkeit handelt. Das Honorar werde ohne Lohnsteuerabzug gezahlt (§ 6 HV). Darüber hinaus übernahm die Klinik die Haftung für die Tätigkeit des Klägers in der Klinik, wie für die übrigen Mitarbeiter
der Klinik. Die Tätigkeit des Klägers als Notarzt war von der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst. § 7 HV enthält hierzu folgende Regelung: „Die Klinik haftet für die Tätigkeit des Arztes in der Klinik wie für die übrigen Mitarbeiter
der Klinik, seine Tätigkeit als Notarzt ist von der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.“
Am 21. Mai 2014 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status´ für die Tätigkeit als
Notarzt und gab als Auftraggeber die Beigeladene an. Die o. g. Honorarvereinbarung zwischen der Beigeladenen und ihm fügte
er bei.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 wandte sich die Beklagte daraufhin an die Beigeladene und bat um die Beantwortung ihrer
Fragen und um Übersendung von Unterlagen. Ein gleichlautendes Schreiben richtete die Beklagte auch an den Kläger.
Dieser teilte im Schreiben vom 24. Oktober 2014 mit, er arbeite notwendigerweise mit der Besatzung des Notarztwagens, die
keine Mitarbeiter der Beigeladenen seien, zusammen. Er habe auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Beigeladenen.
Es liege keine Einbindung in Entscheidungen der H Kliniken vor. Darüber hinaus bestehe lediglich ein medizinisch-organisatorisches
Weisungsrecht des Leiters des Rettungsdienstes der Stadt A-Stadt. Des Weiteren trete er auch nach außen nicht als Mitarbeiter
der H Kliniken sondern als Notarzt im Rettungsdienst auf. Die Dienstplanung erfolge ausschließlich über den Rettungsdienst
der Stadt A-Stadt. Als Honorararzt decke er die Lücken des Dienstplanes für den Bereich Rettungsdienst der H Kliniken A-Stadt
ab. Er rechne die erbrachten Leistungen gegenüber Krankenkassen oder gegenüber der Beigeladenen nicht selbständig ab. Darüber
hinaus sei er privat haftpflichtversichert und habe seiner Versicherung die freiberufliche Notarzttätigkeit mitgeteilt. Ihm
sei weder bekannt, wie hoch die „Erlöse der Beigeladenen“ für die Stellung eines Notarztes seien, noch mache er eigene Betriebskosten
geltend. Wesentliche eigene Betriebsmittel setze er nicht ein. Er sei nicht verpflichtet, Notarztdienste zu übernehmen. Er
arbeite nur, wenn auf Seiten der Beigeladenen ein Bedarf (Lücke im Dienstplan) bestehe und sich die angebotenen Dienste mit
seiner privaten Planung vereinbaren ließen. Eine Verpflichtung, z. B. Dienste an Feiertagen, Wochenenden usw. zu übernehmen,
bestehe nicht. Bereits vor dem 1. Juni 2014 sei er als Notarzt, damals noch abhängig beschäftigt, bei der Beigeladenen tätig
gewesen. Aus der beigefügten Bescheinigung der Landeshauptstadt A-Stadt vom 20. Oktober 2014 gehe hervor, dass er seit dem
1. Juni 2007 kontinuierlich und regelmäßig als qualifizierter Notarzt am Rettungsdienst der Landeshauptstand teilnehme (wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben verwiesen).
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben der Beklagten vom 19. November 2014 vertrat die Beigeladene mit Schreiben vom
08. Dezember 2014 die Ansicht, dass die dort beabsichtigte Entscheidung über die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung
nicht den spezifischen Gegebenheiten im Fall des Klägers entspreche. Sie übernehme im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages
für den Träger des Rettungsdienstes, die (kreisfreie) Landeshauptstand A-Stadt, den ärztlichen Bereich, d. h., sie stelle
(teilweise) die ärztliche Besatzung des Notarztfahrzeuges. Der Kläger werde durch sie nicht abhängig beschäftigt, da er auch
nach den allgemeinen Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die entsprechenden Kriterien hierfür nicht erfülle. Er sei weder in ihren Betrieb eingegliedert noch unterliege er hinsichtlich
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausübung einem umfassenden Weisungsrecht des Auftraggebers. Eine Weisungsbefugnis des Klägers
bestehe nicht gegenüber ihrem nichtärztlichen Personal, sondern lediglich gegenüber dem nichtärztlichen Personal des Trägers
des Rettungsdienstes. Darüber hinaus bestehe auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers während des Urlaubs oder einer
Erkrankung.
Der Kläger nahm ergänzend mit seinem Schreiben vom 07. Dezember 2014 Stellung. Darin führte er u. a. aus, dass er nicht einmal
die Einrichtungen des Auftraggebers (Notarztwagen) benutze. Er halte sich in der Rettungsdienstwache in der D-Straße in A-Stadt
auf. Der Gebäudekomplex gehöre zur städtischen Berufsfeuerwehr und sei mehrere Kilometer vom Standort der Kliniken der Beigeladenen
entfernt. Weisungsbefugt sei ihm gegenüber nur der leitende Notarzt gemäß § 9 Abs. 2 RDG M.-V, nicht aber irgendwelche Mitarbeiter der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2015 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit des
Klägers als Notarzt im Rettungsdienst der Beigeladenen seit dem 1. Juni 2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der Krankenversicherung bestehe
Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze
voraussichtlich übersteigt (§
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V). In der Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht nach §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 i. V. m. Satz 1
SGB XI. Nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe Versicherungsfreiheit, weil der Beschäftigte ordentlich Studierender einer Hochschule
oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule sei (§
27 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 SGB III).
Die Eingliederung in den Rettungsdienst des Klägers ergebe sich u. a. aus § 3 Abs. 3 und 4 Rettungsdienstgesetz (RDG) M-V und setze die zwingende Besetzung der Notarzteinsatzfahrzeuge mit einem Notarzt voraus. Gemäß § 9 Abs. 1 RDG M-V sei eine ausreichende Ausstattung der Rettungswagen mit Personal (u. a. Notärzte) vorzunehmen, um eine ständige Einsatzbereitschaft
sicherzustellen. § 9 Abs. 2 RDG M-V regele die Verantwortlichkeit des ärztlichen Leiters für die fachliche Anleitung, Kontrolle und Dokumentation, Dienstplangestaltung
der Notärzte sowie für Aus- und Fortbildung. Ferner bestehe die Möglichkeit, Weisungen und medizinische Fragen gegenüber dem
Personal zu erteilen. Nach § 5 RDG M-V bestehe die Verpflichtung zur laufenden Fortbildung und unter § 13 RDG M-V sei für die Einsätze eine einheitliche Dokumentation vorgeschrieben.
Der Kläger setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation
eingegliedert. Nennenswerter Kapitaleinsatz erfolge nicht. Die Tätigkeit sei durch ein hohes Maß der eigenen Verantwortlichkeit
und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet. Dies stehe einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht entgegen. Eine
freie Gestaltung der Arbeitszeit sei ihm nicht möglich, da die Arbeitszeit faktisch durch die vorherige Dienstplanung zwischen
ihm und der Beigeladenen vereinbart worden sei. Auch hinsichtlich des Arbeitsortes sei ihr Betriebssitz maßgeblich.
Der Kläger unterliege darüber hinaus den Weisungs- und Direktionsrecht der Beigeladenen. Insgesamt bestehe daher insoweit
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen erhob der Kläger am 6. Februar 2015 Widerspruch und nahm im Wesentlichen Bezug auf den Vortrag im Anhörungsverfahren.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Prüfung des versicherungsrechtlichen
Status´ habe ergeben, dass die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst bei der Beigeladenen seit dem 1. Juni 2014 im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Abs.
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – gesetzliche Rentenversicherung – 6. Buch SGB (VI) beginne mit der Bekanntgabe dieses Bescheids.
Ergänzend verwies sie auf den Inhalt des Ausgangsbescheides.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 23. Oktober 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben, welches sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige SG Schwerin verwiesen
hat (vgl. den Beschluss vom 16. November 2015).
Der Kläger hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vor- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Insbesondere hat er ausgeführt,
er habe im streitigen Zeitraum nicht dem Weisungsrecht der Beigeladenen, sondern -wenn überhaupt- dem medizinisch-organisatorischen
Weisungsrecht des Leiters des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt A-Stadt unterlegen. Darüber hinaus sei er auch nicht in
die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Die Arbeitsorganisation des Rettungsdienstes wiederum sei
durch die Leitstelle des Rettungsdienstes koordiniert und disponiert worden. Darüber hinaus seien sich die Beigeladene und
er einig darüber gewesen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden sollte. Insofern
käme dem Willen der Beteiligten eine initiale Bedeutung zu. Entscheidend für seinen sozialversicherungsrechtlichen Status
sei, wie seine Tätigkeit im Verhältnis zur Beigeladenen im Einzelnen organisiert und ausgestaltet sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 6. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2015 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.
Die Beklagte hat daran festgehalten, dass der Kläger bei der Beigeladenen als Notarzt im Rettungsdienst im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei und insoweit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden habe.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des Ausgangsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Die Tätigkeit
des Klägers als Notarzt für die Beigeladene sei als Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung zu qualifizieren.
Gemäß der o. g. HV vom 21. April 2014 werde der Kläger im Rettungsdienst der Klinik sowie im Rettungsdienst des Amtes für Brand-, Katastrophenschutz-
und Rettungsdienst als Notarzt tätig. Der organisatorische Rahmen ergebe sich aus seinen (weiteren) Vereinbarungen mit dem
Chefarzt der Klinik (für Anästhesiologie und operativer Intensivmedizin) bzw. dem Leiter des Rettungsdienstes W (§ 1 HV).
Der Kläger sei verpflichtet, mit dem Chefarzt der Klinik (für Anästhesiologie und operativer Intensivmedizin) und dem übrigen
Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammenzuarbeiten (§ 2). Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
habe er die Klinik unverzüglich zu informieren. Sein Honorar (35,- € pro Stunde) erhalte der Kläger jeweils am letzten Tag
des Folgemonats (§ 5). Die Klinik hafte für die Arzttätigkeit des Klägers, wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik; seine
Tätigkeit als Notarzt sei von der Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik umfasst (§ 7). Insofern unterscheide sich die
Honorarvereinbarung deutlich von der vom Kläger und der Beigeladenen zitierten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom
28. März 2017 (L 11 R 2534/16). In dem dortigen Rechtsstreit sei lediglich eine Vermittlerrolle der Klinik anerkannt worden.
Die Beigeladene hat ausgeführt, Entscheidungskriterium eines Beschäftigungsverhältnisses sei die – hier nicht gegebene- persönliche
Abhängigkeit, die insbesondere bei einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben sei; wenn dieser
also insbesondere die Arbeitszeit, den Ort und die Ausführung der Tätigkeit bestimmen könne. Der Kläger sei als qualifizierter
Notarzt im Rettungsdienst der Landeshauptstadt tätig und trete daher weder als ihr angestellter Arzt noch in anderer Weise
im Zusammenhang mit ihr auf.
Eine Weisungsgebundenheit ihr gegenüber habe daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Auch die im Übrigen von der Beklagten herangezogenen
Wertungsgesichtspunkte rechtfertigten unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten nicht die Annahme eines mit dem
Kläger bestehenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in seiner Funktion als Notarzt i. S. d. §
7 Sozialgesetzbuchs (SGB) – allgemeinen Vorschriften – 4. Buch (
SGB IV).
Eine Eingliederung des Klägers in ihren Beschäftigungsbetrieb liege nicht vor. Wenn überhaupt liege eine Eingliederung während
seiner Einsätze in die Struktur des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt A-Stadt vor.
Darüber hinaus stelle die Honorarvereinbarung - ähnlich wie sie der o. g. Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zugrunde
gelegen habe- lediglich eine Rahmenvereinbarung dar und begründe jedenfalls ihr gegenüber kein Dauerschuldverhältnis, was
bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gewöhnlich der Fall sei.
Das SG hat die Klage mit dem Urteil vom 01. März 2018 abgewiesen, da der Bescheid vom 6. Januar 2015 i. G. d. Widerspruchsbescheides
vom 24. September 2015 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, vgl. §
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Der Kläger habe ab dem 14. April 2014 (richtig: 01. Juni 2014) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen
gestanden und sei insoweit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Die Voraussetzungen für
ein Statusfeststellungsverfahren seien erfüllt, insbesondere habe die Beklagte nicht nur eine isolierte Entscheidung über
das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen (vgl. insoweit Urteile des BSG vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff. und vom 4. Juni 2009, B 12 R 6/08 R, juris).
Aufgrund des vom Kläger – jedenfalls formularmäßig – am 21. Mai 2014 gestellten Antrages (vgl. §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV) habe die Beklagte – ohne dass zuvor ein anderweitiges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen
Versicherungsträger stattgefunden habe (vgl. §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV) – eine Entscheidung gemäß §
7a Abs.
2 SGB IV getroffen.
Gemäß §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, der Rentenversicherungspflicht. Nach §
7 Abs.
1 SGB IV sei Beschäftigung, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Ob jemand abhängig beschäftigt
oder selbständig sei, richte sich ausgehend von den Umständen des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und
hänge davon ab, welche Merkmale überwögen.
Zur Feststellung des Gesamtbildes komme den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den
vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so
wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse (vgl.
LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2013, L 11 R 1083/11 R). Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich
zulässig sei (vgl. hierzu BSG 29. August 2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 m. w. N.). Insoweit sei regelmäßig vom Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung auszugehen. Deshalb sei für
die Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung als Notarzt im Rettungsdienst vorliege, an die zwischen dem Kläger und der
Beigeladenen geschlossenen HV anzuknüpfen
Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger in der konkreten Tätigkeit und im o. g. Zeitraum als Notarzt im Rettungsdienst
von der Beigeladenen abhängig beschäftigt worden sei. Die von ihr genannte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 28.
März 2017 – L 11 R 2534/16 – sei nicht vergleichbar, da die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der Beigeladenen erheblich von denen im vorgenannten
Rechtsstreit abwichen.
Neben der Regelung, dass der Kläger „durch die H Kliniken A-Stadt GmbH im Rettungsdienst der Klinik sowie im Rettungsdienst
des Amtes für Brand-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienst als Notarzt tätig wird“ sei mit der HV ein organisatorischer Rahmen umrissen worden, der durch die Regelung „ Den organisatorischen Rahmen wird der Arzt mit dem
Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und operativer Intensivmedizin bzw. dem ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes Nordwest
vereinbaren“ konkretisiert werde (vgl. § 1 HV).
Darüber hinaus sei vereinbart worden, dass der Kläger sein Honorar i.H.v. 35,- € brutto pro Stunde von der Beigeladenen erhalte
und sich verpflichte, im Falle der Krankheit die Beigeladene unverzüglich zu informieren (s. § 5 HV).
Des Weiteren habe die Beigeladene die für einen tätigen Arzt nicht unwesentliche Haftung „wie für die übrigen Mitarbeiter
der Klinik“ übernommen und erklärt, dass die Tätigkeit als Notarzt von der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst sei (vgl.
§ 7 HV).
Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (vgl. a. a. O.) zugrundeliegenden Sachverhalt gehe der Vertragsinhalt
über die dortige Feststellung einer bloßen atypischen Arbeitsvermittlung und Abrechnungsstelle für erbrachte Notdienste (vgl.
a. a. O. Rn. 42) deutlich hinaus. Dies spreche hier eher für eine abhängige Beschäftigung als Notarzt im Rettungsdienst der
Beigeladenen, zumal anderweitige vertragliche Vereinbarungen fehlten.
Gegen dieses Urteil, welches der Beigeladenen am 03. April 2018 zugestellt worden ist, richtet sich ihre Berufung vom 03.
Mai 2018 sowie die Anschlussberufung des Klägers vom 24. Oktober 2018, dem das Urteil am 04. April 2018 zugestellt worden
ist, mit welchem die Beteiligten ihr Anliegen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgen.
Ergänzend hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2021 erklärt, dass der Kläger wohl ab Oktober 2011
auch als Notarzt von ihr eingesetzt worden und nach ihren Erkenntnissen der Beginn der Honorartätigkeit als Notarzt der 1.
Juni 2014 gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 1. März 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 2015 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 24. September 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Notarzt
im Rettungsdienst für die Beigeladene auf Honorarbasis im Zeitraum bis zum 09. September 2016 nicht der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen hat.
Der Kläger schließt sich diesem Antrag an.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Barmer Kranken- und Pflegeversicherung hat auf gerichtlichen Hinweis jeweils mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf gerichtliche
Beiladung gemäß §
75 Abs.
2 SGG stellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beigeladenen und die trotz Ablauf der Berufungsfrist zulässige Anschlussberufung (vgl. hierzu
Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, 12. Auflage,
SGG, §
143 Rn. 5, 5f) des Klägers ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2015 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger und die Beigeladene nicht in seinen bzw. ihren Rechten.
Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG Schwerin in dem angefochtenen Urteil Bezug und macht sich
diese - nach Überprüfung - zu eigen, vgl. §
153 Abs.
2 SGG.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Der konkrete Einsatz des Klägers als Notarzt im Rettungsdienst des Krankenhauses der Beigeladenen erfolgte zur Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen der Beigeladenen gegenüber der Stadt A-Stadt. Insoweit liegt hier kein entscheidender Unterschied
zur Sachlage im vom Senat mit Urteil vom 28. April 2015 rechtskräftig entschiedenen Verfahren L 7 R 60/12 vor, sodass auch ergänzend auf die Ausführungen in dem vorgenannten Urteil verwiesen werden kann.
Bei der Gewichtung der vom SG festgestellten Indizien für eine abhängige Beschäftigung bzw. der für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien ist
zu berücksichtigen, dass die ärztliche Tätigkeit eines Notarztes (wie auch bei in Krankenhäusern tätigen Ärzten) Besonderheiten
aufweist. Deshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig kennzeichnen, von
vornherein nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Notärzte handeln bei der Erstversorgung grundsätzlich
frei und eigenverantwortlich. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden.
Die Kläger unterlag als „Honorararzt im Rettungsdienst“ einem Weisungsrecht der Beigeladenen und war darüber hinaus in einer
seine Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf des Krankenhauses der Beigeladenen – nämlich zur Schließung von Lücken
im Dienstplan- eingegliedert und insoweit von der Beigeladenen nicht nur an die Landeshauptstadt A-Stadt „vermittelt“ worden.
Auch wenn die Weisungsgebundenheit des Klägers bei der Durchführung seiner Dienste eingeschränkt war, ist sie vorliegend nicht
völlig entfallen. Er unterlag in seiner Tätigkeit als Notarzt bereits aufgrund der Regelung in § 1 HV zumindest einem Weisungsrecht der Beigeladenen im Hinblick auf den organisatorischen Rahmen seiner Tätigkeit, der u. a. mit
dem Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin zu vereinbaren war.
Auch in zeitlicher Hinsicht war der Kläger aus den vorgenannten Gründen von den organisatorischen Vorgaben des Klinikbetriebes
abhängig und durch die Verrichtung seiner Dienste in die entsprechende Organisation der Beigeladenen auch eingegliedert, letztlich
genauso wie dies bei einem bei der Beigeladenen tätigen „angestellten“ Arzt im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes der Fall
war. Maßgeblich ist insoweit, dass die Beigeladene gegenüber der Stadt A-Stadt verpflichtet war, weitere bzw. alle – insofern
ist der Vortrag der Beigeladenen auch wegen der nicht bekannten, zwischen ihr und der Stadt A-Stadt geschlossenen Vereinbarung
unklar geblieben- Notärzte stellen musste und der Kläger selbst monatlich nur im Umfang von 24 Stunden tätig war. Der Kläger
musste sich nach Annahme des jeweiligen Auftrags im vorgegebenen zeitlichen Rahmen „zur Schließung von Lücken im Dienstplan“
für Rettungseinsätze bereithalten. Ihm wurde auch vorgegeben, wann sein(e) Vorgänger(-in) abzulösen war bzw. wann er selber
wieder abgelöst wurde. Hierzu hat der Kläger selbst treffend formuliert, dass ein „spontanes“ früheres Gehen ihm nicht möglich
gewesen sei.
Es liegen auch keine für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Anhaltspunkte vor, die ein derartiges Gewicht hätten, dass
sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Klägers auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können, insbesondere
war er nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann Ausdruck einer selbstständigen
Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch große Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen
Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Juris), was hier nicht der Fall war. Denn der Kläger erhielt einen festen Lohn für geleistete Stunden und hatte keinen
Verdienstausfall zu befürchten. Er hatte auch keine Möglichkeiten, durch etwaige Entscheidungen die Höhe seines, ihm für die
jeweilige Schicht zustehenden Verdienstes zu beeinflussen. Im Hinblick darauf, dass es lediglich auf eine Betrachtung der
konkreten Tätigkeit ankommt, war das relevante Risiko des Klägers, keine weiteren Folgeaufträge von der Beigeladenen mehr
zu erhalten, für die Frage seines Status´ in der konkreten Tätigkeit irrelevant; überdies wegen seiner besonderen Kenntnisse
aufgrund seines früheren Beschäftigungsverhältnisses mit der Beigeladenen äußerst unwahrscheinlich. Sein Risiko, bei entsprechenden
Ausfällen kein Honorar zu erhalten, wäre nur dann für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit als Indiz zu werten, wenn
dem auch eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenübergestanden hätte. Das Entgelt des Klägers war
aber, wie typischerweise bei abhängigen Beschäftigten, allein vom zeitlichen Einsatz abhängig, nicht hingegen etwa auch von
der Güte bzw. dem Erfolg der von ihm verrichteten Dienste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Kläger
bei Absage eines ihm angebotenen Rettungsdienstes die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Tätigkeit auszuüben und damit
Einkommen zu erzielen. Denn es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Danach verfügte der damals neben seiner
hauptberuflichen Tätigkeit im Controlling und der notärztlichen Tätigkeit auch noch studierende Kläger nur über einen sehr
eingeschränkten zeitlichen Spielraum und war tatsächlich nur für die eingangs genannte Klinik tätig.
Ebenso setzte der Kläger keine eigenen Betriebsmittel im relevanten Umfang ein. Zwar mag es sein, dass der Kläger seine eigene
Funktionsbekleidung „im Dienst“ genutzt hat. Die maßgeblichen Betriebsmittel, etwa die erforderlichen Rettungsgeräte, der
Notarztwagen etc., sind jedenfalls nicht von ihm selbst, sondern von der Stadt A-Stadt „gestellt" worden.
Schließlich kommt dem in der Honorarvereinbarung offensichtlich dokumentierten Willen
des Klägers und der Beigeladenen, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da
dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen (s. o.) widerspricht. So sind etwa die „steuerrechtliche
Behandlung" seines Honorars, fehlende Regelungen zur Absicherung des Klägers im Krankheitsfall und zur Gewährung von Urlaub
mit Fortzahlung der Bezüge keine geeigneten Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit bzw. für das Vorhandensein
eines unternehmerischen Risikos. Diese Umstände beruhen nämlich gerade auf der Prämisse, dass es sich um eine selbstständige
Tätigkeit handelt; sie sind damit nicht geeignet eine entsprechende Qualifizierung überhaupt zu begründen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 11. September 2001 - L 5 KR 20/01; Urteil vom 23. Januar 2013, L 7 R 78/11). Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass sich Art und Inhalt der Tätigkeit wesentlich von den Umständen unterscheiden,
die der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Zeitraum von etwa Oktober 2011 bis Ende Mai 2014 und dann auch würde ab
dem 10. September 2016 ihr Gepräge gegeben haben. Auch hier bestand eine Verpflichtung zum Einsatz im Rettungsdienst erst
nach Übernahme des konkreten Auftrags. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich
jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, juris Rn. 21 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 Rn. 17 <Physiotherapeutin>; BSG Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 19 <Rackjobbing II>; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris Rn. 26 <Verkehrspilot>). Erst durch die Zusage des Klägers entstand eine rechtliche Verpflichtung, den zugesagten
Dienst auch tatsächlich zu leisten. Insoweit kann auch kein Unterschied zur Tätigkeit im Bereitschaftsdienst der von der Beigeladenen
im Übrigen abhängig beschäftigten Ärzte gesehen werden.
Im Ergebnis der Gesamtabwägung überwiegen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen
sprechen. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie der Grad der Einbindung des Klägers in die dem Rettungsdienst innewohnenden
Arbeitsabläufe und in die ihm vorgegebene Organisationsstruktur. In der Konsequenz waren dem Kläger im Wesentlichen „die Hände
gebunden“ und war ihm kein nennenswerter Raum für unternehmerische Entscheidungen eingeräumt, insbesondere war seine Tätigkeit
typischerweise auf die Erstversorgung der betroffenen Personen beschränkt, weshalb deren weiteren Behandlung und Therapie
von ihm nicht beeinflusst werden konnte. Vor diesem Hintergrund können die für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte den
bestehenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend erschüttern (vgl. LSG Bad.-Württemberg, Urteil vom
20. Juli 2020 – L 4 BA 3646/18-, juris Rn. 93).
Der Kläger wurde von der Beigeladenen auch nicht nur geringfügig beschäftigt (vgl. §
8 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGB IV in der Fassung vom 5. Dezember 2012), da er nach eigenen Angaben durchschnittlich 24 Stunden im Monat als Notarzt im Auftrag
der Klägerin tätig war und dafür mit dem vereinbarten Stundensatz von 35 € vergütet wurde, sodass sein monatliches Arbeitsentgelt
450 € überstieg.
Schließlich werden durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungs- und Beitragsrechts auch keine Grundrechte
des Klägers und der Beigeladen verletzt (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des BSG a. o. O., juris Rn. 41 bis 43).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Die Vorschrift des §
197a SGG greift in Bezug auf die kostenrechtlich nicht begünstigte Beigeladene nicht ein, weil für alle Beteiligten des betreffenden
Rechtszuges einheitlich das Kostenregime der §§
184 bis
195 SGG gilt. Dies hat zur Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit – hier in Bezug auf den
Kläger gemäß §
183 SGG - auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten erstreckt (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 – B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr. 3).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben, insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des §
7 Abs.
1 SGB IV insbesondere nicht von einer etwaigen Verkehrsanschauung hinsichtlich des rechtlichen Status´ von Notärzten abhängt (vgl.
zu diesem Aspekt im Falle von gegen „Honorar“ in Krankenhäusern tätigen Ärzten BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, Az. B 12 R 11/18 R, Rn. 18). Vielmehr ist – wie vorliegend geschehen- in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 2020 – B 12 R 10/20 B –, juris Rn. 5), welche Umstände das Gesamtbild der Tätigkeit prägen und welche Merkmale überwiegen.