Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 10. Oktober 1973 geborene Kläger übte seit August 2001 eine selbständige Tätigkeit aus, welche nach der Gewerbeanmeldung
„Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren“ zum Gegenstand hatte. In der Handwerksrolle war er seit dem 10. August
2001 mit dem „Feinmechanikerhandwerk, Teiltätigkeit: Instandhaltung von CO2 Injektoren“ eingetragen. Die Eintragung erfolgte
aufgrund einer zunächst bis zum 30. Juni 2003 befristeten Ausnahmegenehmigung.
Der Kläger wurde in dieser Tätigkeit von Beginn an zur gesetzlichen Rentenversicherung verbeitragt. Dabei beschrieb er seine
Tätigkeit gegenüber der Beklagten unter dem 24. Februar 2002 wie folgt: Er habe als Nebentätigkeit die Wartung der durch seinen
früheren insolventen Arbeitgeber D. GmbH hergestellten CO2 Injektoren übernommen. Es handele sich um Medizinprodukte, die
ohne die Wartung nicht weiter betrieben werden dürften. Die Wartung erfolge einmal im Jahr, dauere 4 Stunden pro Gerät und
koste 794,00 €. Da insgesamt 26 Geräte im Markt seien, müsse er durchschnittlich 2 Stunden Arbeitszeit pro Woche investieren
und erziele hierdurch Einnahmen von 20.644 € im Jahr.
Da eine Geringfügigkeit der Tätigkeit aufgrund des erzielten Einkommens nicht vorlag, wurde der Kläger auf seinen Antrag zunächst
nach dem halben Regelbeitrag veranlagt. Vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 erfolgte auf Antrag des Klägers eine Einkommensgerechte
Veranlagung, wobei der Einkommenssteuerbescheid von 2003 zu Grunde gelegt wurde. Zuvor hatte sich der Kläger telefonisch erkundigt,
ob er nach einer kurzfristigen Aufgabe der Tätigkeit wieder für 3 Jahre den halben Regelbeitrag zahlen könne.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, ab Anfang 2006 voraussichtlich nur noch ein Einkommen von unter 400 € zu erzielen, da
nur noch eine minimierte Anzahl von Anwendern mit den zu wartenden Geräten arbeite, erhob die Beklagte zunächst keine Beiträge
mehr, ohne einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Erstmals mit Schreiben vom 20. November 2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen für ein Einkommen
unter der Geringfügigkeitsgrenze auf. Der Kläger legte diese trotz mehrfacher Erinnerung nicht vor. Stattdessen stellte er
am 11. April 2008 einen Antrag auf Zahlung des halben Regelbeitrages. Hierin führte er aus, dass er seine bisherige selbständige
Tätigkeit „Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren“ zum 30. August 2006 stillgelegt habe. Die aus der Insolvenz
der D. GmbH übernommen Geräte habe er bis Ende 2005 verkauft. Vom 01.01. bis 30. August 2006 habe er die Selbständigkeit neben
dem Bezug von Arbeitslosengeld als geringfügige Tätigkeit ausgeübt, da die Wartung der auf dem Markt befindlichen Geräte keinen
Gewinn ergeben habe. In dieser Zeit sei die Idee entstanden, selbst CO2 Injektoren zu produzieren. Am 31. August 2006 sei
daher die neue selbständige Tätigkeit „Herstellung, Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren“ aufgenommen worden.
Die Neuartigkeit bestehe eben in der Eigenentwicklung eines CO2 Injektors, dessen Produktion und anschließenden Verkaufes.
Für die Entwicklung seien ein hoher Kredit aufgenommen und Verträge mit Kooperationspartnern geschlossen worden. Es habe eine
komplette Neuausrichtung von der Wartung zur Produktion gegeben.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des halben Regelbeitrages auf die ersten
3 Jahre einer Tätigkeit beschränkt sei. Der Kläger habe keine neue Tätigkeit aufgenommen, sondern lediglich die bisherige
ohne Unterbrechung um die Herstellung von CO2 Injektoren erweitert. Die Zahlung des halben Regelbeitrages sei daher abzulehnen.
Es bestehe die Möglichkeit der Zahlung des Regelbeitrages oder einer einkommensgerechten Beitragszahlung. Sollte der Kläger
letzteres wollen, werde um die Übersendung einer Gewinn- und Verlustrechnung bzw. einer Prognose für die nächsten Monate gebeten.
Der Kläger reagierte weder auf dieses Schreiben noch auf die drei in der Folgezeit versandten Erinnerungen.
Mit Bescheid vom 27. August 2008 stellte die Beklagte fest, dass vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2007 Versicherungsfreiheit
des Klägers wegen Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit bestanden habe. Ab dem 1. November 2007 bestehe wieder Versicherungspflicht
nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 bzw. § 229a Abs. 2a
SGB IV. Die rückständigen Beiträge beliefen sich auf 4.179,00 €.
Hiergegen legte der Kläger am 1. Oktober 2008 Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Mit Schreiben vom 11. Dezember
2008 wies die Beklagte den Kläger zunächst auf die Verfristung des Widerspruches hin, entschied sich letztlich aber doch,
diesen sachlich zu bescheiden. Zuvor wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2009 noch darauf hingewiesen, dass er sich
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen (was im Oktober 2009 erreicht werde) von der Versicherungspflicht
auf Antrag befreien lassen könne. Die Befreiung greife jedoch erst ab der vollständigen Zahlung der rückständigen Beiträge.
Weiter erging unter dem 11. Februar 2010 ein Bescheid, in welchem die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht des Klägers
aufgrund seiner Löschung aus der Handwerksrolle zum 1. Januar 2010 feststellte. Gleichzeitig wurden rückständige Beiträge
in Höhe von 10.963,43 € eingefordert.
Auch hiergegen legte der Kläger unter dem 10. März 2010 Widerspruch ein, welchen er wie folgt begründete: In dem Bescheid
werde auf §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB IV Bezug genommen. Demgemäß sei aber eine Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund der Führung eines Betriebes nach § 2 und
3 HWO keine zwingende Bedingung für die Begründung der Rentenversicherungspflicht. Zudem sei die Eintragung in die Handwerksrolle
auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 10. August 2001 erfolgt. Durch
das 5. Gesetz zur Änderung des
SGB VI werde die Führung von Betrieben gemäß §
4 HWO durch Personen ohne handwerkliche Qualifikation nicht als Versicherungspflichttatbestand angesehen. Er besitze keinen
Meisterbrief.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27. August 2008 sowie
10. Februar 2010 zurück und führte zur Begründung folgendes aus: Gemäß §
165 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag), bei
Nachweis eines niedrigen oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen (einkommensgerechter Beitrag). Abweichend
hiervon seien bei selbständig Tätigen beitragspflichtige Einnahmen bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe 50 v. H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag), wenn die Versicherten
dies beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Für die Ermittlung des Zeitraumes der 3 Kalenderjahre sei
grundsätzlich die Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden selbständigen Erwerbstätigkeit ausschlaggebend.
Werde diese selbständige Tätigkeit beendet (z. B. volles Ruhen des Betriebes) und später wieder aufgenommen, so könne auch
erneut von der Zahlung des halben Regelbeitrages Gebrauch gemacht werden. In diesem Falle beginne eine neue Frist von 3 Kalenderjahren.
Ein Ortswechsel allein (Verlegung des Betriebes oder des Wohnsitzes) eröffne dagegen nicht erneut die Möglichkeit zur Zahlung
des halben Regelbeitrages. Werde die selbständige Tätigkeit nur kurz (bis zu 2 Kalendermonaten) unterbrochen, sei grundsätzlich
von der Fortsetzung der früheren Tätigkeit auszugehen, so dass keine neue 3-Kalenderjahresfrist beginne. Auch eine Unterbrechung
von mehr als 2 Kalendermonaten sei stets nur ein Indiz für eine Beendigung und den Neubeginn der selbständigen Tätigkeit.
Ob eine Fortsetzung der früheren Tätigkeit oder ein Neubeginn nach Beendigung der Tätigkeit vorliege, müsse im Einzelfall
geprüft werden.
Bei dem Kläger habe es keine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit gegeben. Diese sei lediglich um die Herstellung von
CO2 Injektoren erweitert worden, so dass es sich von der Art her um die gleiche selbständige Tätigkeit handele.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 sei die Versicherungspflicht beendet worden, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen
hätten. Weiter seien die rückständigen Beiträge geltend gemacht worden. Zwar sei durch das 5. Gesetz zur Änderung des
SGB VI rückwirkend zum 1. Januar 2004 die mit dem 5. Gesetz zur Änderung der HWO und anderer handwerklicher Vorschriften einhergegangene
Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises wieder zurück genommen worden, so dass eine Versicherungspflicht
entsprechend des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechts an die handwerkliche Qualifikation gebunden sei, so dass die Aufhebung
des Inhaberprinzips nach der HWO nicht in das Rentenversicherungsrecht übertragen worden sei. Danach seien versicherungspflichtig
grundsätzlich nicht mehr die Inhaber von zulassungsfreien Handwerksbetrieben. Hieraus folge, dass Versicherungspflicht nur
noch in 41 zulassungspflichtigen Handwerken eintrete.
In §
229 Abs.
2a SGB VI sei jedoch geregelt, dass die Gewerbetreibenden, die nach dem am 31. Dezember 2003 geltenden Recht der Versicherungspflicht
unterlagen, auch nach dem 1. Januar 2004 weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen. Danach bestehe für Gewerbetreibende
mit einem zulassungsfreien Handwerk nur dann Versicherungspflicht, wenn bereits am 31. Dezember 2003 auf Grund der Eintragung
in die Handwerksrolle Versicherungspflicht bestanden habe. Da der Kläger seit 20. August 2001 der Versicherungspflicht nach
§
2 Satz 1 Nr.
8 SGB VI unterliege, bestehe diese nach §
229 Abs.
2a SGB VI ab den 1. Januar 2004 unverändert weiter.
Hiergegen hat der Kläger am 21. April 2010 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben und zur Begründung folgendes geltend gemacht:
Er sei seit Oktober 1995 bei der D. GmbH S. angestellt und dort für den Service und Vertrieb des CO²-Injektors INSPECT 2005R
verantwortlich gewesen, der in o. g. Betrieb hergestellt worden sei. Im Mai 2001 sei der Arbeitsvertrag in Folge einer Insolvenz
aufgehoben worden. Im August 2001 habe die MRI Devices Corporation auf Waukesha, USA, Teile und Patente der D. GmbH erworben
und sodann als MRI Devices D. GmbH firmiert. Da diese nicht an der Fortführung der Wartung des CO²- Injektors INSPECT 2005R
interessiert gewesen sei, habe er die Wartung für diese Geräte und die insoweit notwendigen Teile aus der Insolvenzmasse übernommen.
Nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung am 10. August 2001 entsprechend § 8 der HWO zur Eintragung in die Handwerksrolle
mit der Teiltätigkeit „Prüfung und Instandhaltung von CO²-Injektoren für das Feinmechaniker-Handwerk“ sei er am gleichen Tag
gemäß den Bestimmungen der Handwerksordnung in die Handwerksrolle mit dem Feinmechanikerhandwerk/Teiltätigkeit: Instandhaltung und Prüfung von CO²-Injektoren eingetragen
worden. Auf Grund geringen Einkommens sei zunächst eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt.
Neben der o. g. selbständigen Tätigkeit sei er zunächst bis Juli 2002 und sodann von Dezember 2004 bis Dezember 2005 abhängig
beschäftigt gewesen, so dass es zu einer doppelten Versicherungspflicht gekommen sei. Die von der Beklagten angeführte Erweiterung
der Gewerbeanmeldung am 31. August 2006 um die Herstellung von CO2 Injektoren sei tatsächlich nicht umgesetzt worden. Er habe
die Erweiterung aufgrund von hohen Zertifizierungskosten und einer schlechten Absatzprognose verworfen. Am 20. Mai 2009 sei
die Gründung der A. Medical GmbH erfolgt und somit die Rentenversicherungsfreiheit eingetreten. Zum 31. Mai 2009 sei die Abmeldung
des Gewerbes erfolgt.
Bei der in der Handwerksrolle eingetragenen Tätigkeit handele es sich um einen handwerklichen Nebenbetrieb i. S. v. § 3 HWO.
Ein handwerklicher Nebenbetrieb i. S. v. §
3 Abs.
1 HWO unterliege nach §
2 Satz 1 Nr.
8 SGB VI nicht der Rentenversicherungspflicht. Er habe lediglich die Wartung für den in der D. GmbH gefertigten CO2 Injektoren INSPECT
2005R angeboten. Da diese Wartungsleistung weder die D. GmbH noch deren Nachfolgeunternehmen die MRI Devices D. GmbH anbiete,
handele es sich um eine ergänzende handwerkliche Leistung.
Für die Abgrenzung von Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb sei entscheidend, wer den wesentlichen Anteil der letztlich an den Kunden
gegebenen Leistung oder Ware erbringe. Werde eine handwerklich hergestellte Ware oder Leistung vom Hauptbetrieb mehr oder
minder unverändert an den Kunden weitergegeben, so liege ein die Angebotspalette des Hauptbetriebes ergänzender handwerklicher
Nebenbetrieb vor. Spiele die handwerksmäßige Leistung oder Ware bei einer industriellen Produktion oder bei einem Verkaufsgeschäft
des Handels nur eine untergeordnete Rolle, so liege ein industrieller oder kaufmännischer Hilfsbetrieb vor. Nur diese nach
dem Produktanteil differenzierte Lösung werde dem Gebot der Gleichbehandlung aller Wettbewerber gerecht.
Zudem würden gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2c und 2d HWO Instandhaltungsarbeiten für ein im Hauptbetrieb hergestelltes Produkt durchgeführt,
wodurch nach §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI die Rentenversicherungspflicht entfalle. Durch ihn würden Instandsetzungsarbeiten an dem CO2 Injektor INSPEKT 2005R durchgeführt,
welche aufgrund des Medizinproduktegesetzes und der Betreiberverordnung durch den Hersteller oder durch eine vom Hersteller autorisierte Person durchgeführt werden müssten,
um die Sicherheit von medizinischen Produkten zu gewährleisten.
Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,
die Bescheide vom 27. August 2008 und 11. Februar 2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und insbesondere die historische Entwicklung der Regelung des §
2 S. 1 Nr. 8
SGB VI dargelegt. Mit dem fünften Gesetz zur Änderung des
SGB VI vom 4. Dezember 2004 sei die vorherige Erweiterung des von dieser Norm erfassten Personenkreises auf Inhaber von zulassungsfreien
Handwerksbetrieben zurückgenommen worden. Es bestehe nunmehr nur noch Versicherungspflicht für diejenigen Inhaber von zulassungspflichtigen
Handwerken, welche die Zulassungsvoraussetzungen (Qualifikation) in eigener Person erfüllten. Allerdings bleibe gemäß §
229 Abs.
2a SGB VI eine nach der bis Ende 2003 geltenden Fassung bestehende Versicherungspflicht weiterbestehen.
Der Kläger sei mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A der HWO (Feinmechanikerhandwerk) in die Handwerksrolle
eingetragen worden. Auf Grund der verlängerten Ausnahmebewilligung habe die Versicherungspflicht in dieser Tätigkeit am 31.
Dezember 2003 bestanden, so dass der Kläger über den 31. Dezember 2003 hinaus weiterhin versicherungspflichtig geblieben sei.
Auch wenn tatsächlich ein Nebenbetrieb im Sinne von §
2 und
3 HWO vorliegen sollte, unterliege der Kläger nach §
229 Abs.
2a SGB VI weiter der Versicherungspflicht. Soweit der Kläger ausführe, von Juli bis Dezember 2002 und Dezember 2004 bis Dezember 2005
auf Grund einer anderen Beschäftigung doppelt versichert gewesen zu sein, führe dies nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht
als Handwerker. Die Nachrangigkeit der Versicherungspflicht als Handwerker nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG sei bereits seit dem
1. Januar 1992 entfallen.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Handwerkskammer S. vom 20. Januar 2014 eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger
in der Zeit vom 10. August 2001 bis 1. Januar 2010 mit dem Feinmechanikerhandwerk, Teiltätigkeit: Instandhaltung und Prüfung
von CO²-Injektoren“ eingetragen war.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2014 abgewiesen und zur Begründung
folgendes ausgeführt:
Der Kläger unterliege gemäß §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI als selbständig tätiger Gewerbetreibender der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er – wenn
auch nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung – in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,
die ab 1. Januar 2004 in das Verzeichnis nach § 9 der HWO als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks übernommen worden seien,
bestehe Rentenversicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB 6.
Unabhängig davon, dass der Kläger nicht mit einem Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, würde er auch
in diesem Fall nach der Übergangsregelung des §
229 Abs.
2a SGB VI weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen. Der Kläger sei mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A der
HWO (Feinmechanikerhandwerk) in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Auf Grund der verlängerten Ausnahmebewilligung habe
die Versicherungspflicht dieser Tätigkeit am 31. Dezember 2003 bestanden, so dass die Versicherungspflicht auch über den 31.
Dezember 2003 hinaus weiterbestanden habe.
Darüber hinaus habe der Kläger auch während der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht als selbständiger
Handwerker unterlegen. Zwar sei bis zum 31. Dezember 1991 nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HWVG die Versicherungspflicht als Handwerker
gegenüber der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nachrangig gewesen. Diese Nachrangigkeit sei jedoch seit dem 1. Januar
1992 entfallen, so dass ab 1. Januar 1992 Gewerbetreibende in einem Handwerksbetrieb auch dann der Versicherungspflicht nach
§
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI unterlägen, wenn daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Maßgeblich sei insoweit lediglich, dass
tatsächlich eine selbständige Handwerkertätigkeit ausgeübt werde. Insoweit führe die Ausübung einer selbständigen Handwerkertätigkeit
neben einer Arbeitnehmerbeschäftigung in beiden Erwerbstätigkeiten zur Versicherungspflicht.
Der Kläger hat gegen den am 17. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Juli 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung
auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Die in der Berufungsschrift vom Kläger angekündigte Stellungnahme der Handwerkskammer
hat er nicht vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, die Auskunft der Handwerkskammer vom 20. Januar 2014 nicht erhalten
zu haben, die daraufhin in der mündlichen Verhandlung verlesen worden ist
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Juni 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. August 2008 und
11. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. November 2007
bis 1. Januar 2010 die Versicherungsfreiheit des Klägers festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in
seinen Rechten verletzen.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, wonach es sich nicht um einen Handwerksbetrieb
im Sinne der §§ 2 und 3 HWO – also einen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb – handeln darf. Hier liegt offensichtlich keines von
beidem vor, da es an einem zugehörigen Hauptbetrieb fehlt. Ein Nebenbetrieb setzt voraus, dass es einen Hauptbetrieb mit zumindest
wirtschaftlich identischem Inhaber gibt, der mit dem Nebenbetrieb in wirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Beziehungen
steht (Detterbeck, HWO, § 3, Rn. 3). Ein Hilfsbetrieb ist noch enger mit dem Hauptbetrieb verknüpft, da er nach § nach § 3
Abs. 3 HWO dessen wirtschaftlicher Zweckbestimmung dient. Ein Hauptbetrieb in diesem Sinne ist weder von dem Kläger aufgezeigt
worden noch ersichtlich. Die D. GmbH kommt schon deshalb nicht als Hauptbetrieb in Frage, weil diese im streitigen Zeitraum
nicht mehr existierte.
Die Versicherungspflicht ist auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt, als mit der Löschung aus der Handwerksrolle, entfallen.
Dass der Kläger die ausgeübte Tätigkeit vor dem 01.01.2010 vollständig aufgegeben hätte, ist bereits nicht substantiiert vorgetragen.
Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Gründung einer GmbH mit nicht näher bekanntem Geschäftsgegenstand. Auch die Gewerbeabmeldung
ist nicht geeignet, eine tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit bei fortbestehender Eintragung in der Handwerksrolle nachzuweisen.
Soweit der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, dass ihm das Löschungsdatum bisher nicht bekannt gewesen sei, da er die vom
Sozialgericht eingeholte Handelsregisterauskunft nicht erhalten habe, kann die Richtigkeit dieser Behauptung dahinstehen.
Der Kläger hatte jedenfalls aus dem Gerichtsbescheid, in dem der Inhalt der Auskunft im Einzelnen dargestellt wurde, Kenntnis
hiervon und hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Die Beitragsbescheide sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Verbeitragung ist nach dem Regelbetrag erfolgt, da
der Kläger weder einkommensgerechte Beiträge beantragt, noch entsprechende Nachweise vorgelegt hat. Soweit der Kläger zunächst
die Zahlung des halben Regelbeitrages begehrt hatte, fehlt es nach seiner Darstellung im Klageverfahren, dass die geplante
Erweiterung der selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht zu Stande gekommen sei, an jeglicher Grundlage hierfür. Im Übrigen
sind auch die Ausführungen der Beklagten, dass die Erweiterung des Gegenstandes grundsätzlich keine neue Erwerbstätigkeit
darstelle, zutreffend.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.