LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2008 - 8 B 299/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Eintritt einer
weiteren Person zur Bedarfsgemeinschaft
Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 60m² unterschreitet,
ist bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds
oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft erforderlich. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Schwerin 24.06.2008 S 13 ER 175/08 SN