LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.06.2007 - 8 B 7/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen aus Gewerbebetrieb, Gewinn nach Einkommenssteuerrecht
Bei der Berechnung des Einkommens nach § 11 SGB II aus einem Gewerbebetrieb ist von dem Gewinn nach Einkommenssteuerrecht
auszugehen. Der Grundsicherungsträger ist an die Entscheidung des Finanzamtes im Hinblick auf die endgültige Entscheidung,
ob Einkommen und in welcher Höhe zu berücksichtigen ist, gebunden. Zwar kann nicht bei jeder neu eingereichten betriebswirtschaftlichen
Auswertung im Hinblick auf die Einkommensschwankung eine Anpassung der Regelleistung verlangt werden, wohl aber nach Abschluss
eines Geschäftsjahres. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 2a Abs. 1 § 2a Abs. 2 S. 1 § 2a Abs. 2 S. 2 § 2a Abs. 2 S. 3 § 2a Abs. 4
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SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a
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Vorinstanzen: SG Schwerin 15.12.2006 S 4 ER 166/06 SN