LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.10.2008 - 8 B 86/08
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Verbrauch der Heizkostenpauschale als Anordnungsanspruch
Ein Anordnungsanspruch kann sich ergeben, wenn Heizkostenpauschalen, die bezahlt sind, dann nicht als bedarfsdeckend angesehen
werden können, wenn sie verbraucht worden sind und beim Hilfebedürftigen eine aktuelle Notlage besteht. Der Umstand, dass
die Pauschalen verbraucht sind, liegt in der Sphäre des Antragstellers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22
,
Vorinstanzen: SG Neubrandenburg 05.02.2008 S 11 ER 234/07 NB