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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016 - 11 AS 1788/15
Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Schlüssiges Konzept für Vergleichsmiete Art und Weise der Datenerhebung
1. Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten.
2. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.
3. Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger.
4. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; (2) nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); (3) Angaben über den Beobachtungszeitraum; (4) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); (5) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; (6) Validität der Datenerhebung; (7) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; (8) Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Normenkette:
SGB II § 27 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hannover 05.10.2015 S 31 AS 1318/12
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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