Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Schlüssiges Konzept für Vergleichsmiete
Art und Weise der Datenerhebung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von weiteren 6,- Euro pro Monat als Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung (§ 27 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für die Zeit von August 2011 bis Mai bzw. Juli 2012.
Die 1991 geborene und im streitbefangenen Zeitraum alleinstehende Klägerin zog am 1. Juni 2010 in eine Zwei-Zimmer-Wohnung
mit 51 qm Wohnfläche in Hannover, Stadtteil I ... Für diese Wohnung zahlte sie zunächst eine Bruttokaltmiete von 340,- Euro
(Nettokaltmiete 270,- Euro zzgl. 70,- Euro Betriebskosten). Die Strom- und Gasversorgung erfolgte über von der Klägerin direkt
mit den Energieversorgern abgeschlossene Verträge.
Beim Einzug in diese Wohnung hatte der Beklagte der Klägerin, die zum Umzugszeitpunkt im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld
II stand, die volle Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung unter der Bedingung zugesichert, dass die Bruttokaltmiete
auch weiterhin 340,- Euro nicht übersteige (Zusicherung vom 6. Mai 2010). In der Folgezeit bewilligte der Beklagte der Klägerin
Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung sämtlicher tatsächlich für diese Wohnung anfallender Kosten (Grundmiete zunächst:
270,- Euro; seit Januar 2011: 280,- Euro; Betriebskosten zunächst: 70,-, später: 80,- Euro; Heizkostenabschläge in tatsächlicher
Höhe, zuletzt 46,- Euro), so dass die anerkannten Unterkunftskosten - ungeachtet der insoweit auf lediglich 340,- Euro lautenden
Zusicherung vom 6. Mai 2010 - zuletzt 360,- Euro Bruttokaltmiete betrugen (zzgl. 46,- Euro Heizkosten; vgl. zur Übernahme
auch der Nachforderungen von Betriebs- und Heizkosten: Bescheide vom 26. Mai 2011 und 10. Juni 2011). Bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II rechnete der Beklagte das von der Klägerin zeitweise und in unterschiedlicher Höhe erzielte Arbeitsentgelt
an (unter Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge). Dies führte dazu, dass aufgrund bedarfsüberschreitenden Einkommens
der SGB II-Leistungsanspruch u.a. im Juni 2011 vollständig entfiel. In den Monaten Mai und Juli 2011 ergab sich dagegen auch unter Anrechnung
des erzielten Einkommens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (vgl. im Einzelnen: Bescheid vom 2. Februar 2012).
Mit Wirkung ab 1. August 2011 stellte der Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld II ein, weil die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt ihre Schulausbildung wieder aufgenommen hatte (Nachholung des Fachabiturs) und ihr hierfür bewilligten Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt worden waren (Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II). Stattdessen bewilligte der Beklagte der Klägerin mit den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen zwei Bescheiden vom
5. Oktober 2011 monatliche Zuschüsse zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 27 Abs 3 SGB II) in Höhe von zunächst 238,- Euro (August 2011 bis Juli 2012). Hierbei wurde das Einkommen der Klägerin aus Kindergeld (184,-
Euro pro Monat) und BAföG (465,- Euro pro Monat) abzüglich der einschlägigen Freibeträge (30,- Euro Versicherungspauschale sowie 93,- Euro ausbildungsbedingter
Bedarf) angerechnet. Als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigte der Beklagte jedoch nicht mehr die von der Klägerin tatsächlich
gezahlte Bruttokaltmiete von 360,- Euro, sondern nur noch die von ihm als maximal angemessen angesehene, um die streitbefangenen
6,- Euro pro Monat niedrigere Bruttokaltmiete von 354,- Euro (sog. Mietobergrenze nach dem vom Beklagten erstellten Konzept
zur Ermittlung der angemessenen KdU i.S.d. § 22 SGB II). Die Heizkosten erkannte der Beklagte weiterhin in tatsächlicher Höhe an (Heizkostenabschläge i.H.v. 46,00 Euro bzw. 53,55
Euro nach Erhöhung der Abschlagzahlungen zum 1. Mai 2012).
Die Klägerin legte gegen die beiden Zuschuss-Bescheide vom 5. Oktober 2011 jeweils Widerspruch ein und begehrte die Gewährung
höherer Zuschüsse. Diese Widersprüche wies der Beklagte mit der Begründung zurück, dass sich der fiktiv zu berechnende grundsicherungsrechtliche
Bedarf aus dem einschlägigen SGB II-Regelbedarf, der maximal angemessenen Bruttokaltmiete i.H.v. 354,- Euro (Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte in Hannover)
zzgl. der tatsächlichen Heizkosten (46,- Euro) ergebe. Diesem Bedarf von 764,- Euro stehe das von der Klägerin erzielte Einkommen
i.H.v. 526,- Euro gegenüber (Kindergeld sowie BAföG-Leistungen abzüglich der o.g. Freibeträge), so dass der Zuschuss 238,- Euro betrage. Hinsichtlich der zum 1. Januar 2012
erfolgten Erhöhung der Regelbedarfe verwies der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf einen alsbald ergehenden Änderungsbescheid
(Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012).
Entsprechend der Ankündigung im Widerspruchsbescheid erhöhte der Beklagte den Zuschuss mit Wirkung ab 1. Januar 2012 um 10,-
Euro auf 248,- Euro pro Monat (gesetzliche Erhöhung der Regelbedarfe, Bescheid vom 8. März 2012). Nachdem der Energieversorger
die Heizkostenabschläge erhöht hatte, erhöhte der Beklagte auch den Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II entsprechend (mit Wirkung ab 1. Mai 2012 auf 255,55 Euro, Bescheid vom 24. Mai 2012). Zudem übernahm der Beklagte eine der
Klägerin im Mai 2012 von ihrem Vermieter für das Kalenderjahr 2011 in Rechnung gestellte Betriebskostennachforderung (96,90
Euro) sowie die vom Energieversorger für Heizkosten im Mai 2012 zusätzlich in Rechnung gestellten 30,54 Euro (betreffend den
Abrechnungszeitraum 29. März 2011 bis 5. März 2012; Bescheide vom 24. Mai 2012). Mit dem die Heizkostennachforderung betreffenden
Bescheid gewährte der Beklagte zusätzlich einen Betrag i.H.v. 28,83 Euro für den auf die Gastherme entfallenden Betriebsstrom
(5 % der Heizkosten des streitbefangenen Zeitraums).
Gegen die beiden Zuschuss-Bescheide vom 5. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 hat die
Klägerin am 4. April 2012 beim Sozialgericht (SG) Hannover zwei Klagen erhoben (S 31 AS 1318/12 und S 31 AS 1319/12), die das SG mit Beschluss vom 16. Juli 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem SG hat die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren auf die Zahlung der Differenz zwischen der vom Beklagten festgesetzten Mietobergrenze
und ihrer tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete, d.h. auf Zahlung weiterer 6,- Euro pro Monat für die Zeit von August 2011
bis Juli 2012 beschränkt.
Das SG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 72,- Euro verurteilt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Deckelung der tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten auf die vom Beklagten festgesetzte Mietobergrenze
rechtswidrig sei. Die für die Bruttokaltmiete auf 354,- Euro festgelegte Mietobergrenze ergebe sich zwar aus dem vom Beklagten
zur Bestimmung der angemessenen KdU erstellten Konzept ("Endbericht: Festlegung der Angemessenheitsgrenze gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region Hannover auf Basis der 21 qualifizierten Mietspiegel 2011"). Dieses Konzept sei jedoch nicht
schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Die Unschlüssigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass das Konzept eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Festlegung
des maßgeblichen Vergleichsraums vermissen lasse (vgl. im Einzelnen: Seite 5 des Urteils). Des Weiteren sei zwar die Nichtberücksichtigung
von Daten für Wohnungen mit unterstem Wohnstandard ("Substandardwohnungen") zutreffend. Allerdings erscheine die Nichtberücksichtigung
weiterer Wohnungsarten problematisch (u.a. Einzelzimmer, Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 25 qm sowie Wohnungen in
Ein- und Zweifamilienhäusern). Diese Wohnungen würden in der Regel einen höheren Quadratmetergrundpreis aufweisen. Ihr Ausschluss
aus der Datengrundlage sei nicht nachvollziehbar begründet und führe dazu, dass der Wohnungsmarkt bereits nicht vollständig
erfasst sei. Der Ausschluss von Teilwohnungsmärkten erscheine auch deshalb bedenklich, weil in dem Methodenkonzept zusätzlich
eine - an sich grundsätzlich zulässige - Extremwertbereinigung vorgenommen worden sei. Die Ausklammerung von (teuren) Teil-Wohnungsmärkten
in Kombination mit der Extremwertbereinigung führe im Ergebnis zu einer Doppelbereinigung der Werte. Unzureichend seien auch
die "Angaben zur Kappungsgrenze" von 33 %. Allein die Tatsache, dass viele der an dem Methodenkonzept beteiligten Kommunen
das 33 %-Quantil für eine sachgerechte Abbildung des einfachen Standards hielten, genüge für eine nachvollziehbare Definition
nicht. Das SG teile nicht die Auffassung, dass sich der Wohnungsmarkt "ideal in drei gleiche Teile bestehend aus einfachem, mittlerem und
gehobenem Standard" unterteilen lasse. Aufgrund der Unschlüssigkeit des Konzepts des Beklagten sei zur Bestimmung des Höchstbetrags
der angemessenen KdU auf die in § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) genannten Tabellenwerte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% abzustellen. Hieraus ergebe sich für die Bruttokaltmiete
anstelle der vom Beklagten angenommenen Mietobergrenze von 354,- Euro (Bruttokaltmiete) ein Betrag von 393,80 Euro. Damit
liege die von der Klägerin gezahlte Bruttokaltmiete von 360,- Euro noch unterhalb der Angemessenheitsgrenze, so dass diese
tatsächlich gezahlte Miete in voller Höhe in die Berechnung des Zuschusses nach § 27 Abs 3 SGB II einzustellen sei. Hierdurch ergebe sich ein Anspruch auf weitere 6,- Euro pro Monat, insgesamt für die Zeit von August 2011
bis Juli 2012 ein Anspruch auf weitere 72,- Euro (Urteil vom 5. Oktober 2015).
Gegen das dem Beklagten am 9. Dezember 2015 zugestellte Urteil richtet sich die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene und vom Beklagten am 17. Dezember 2015 eingelegte Berufung. Der Beklagte weist
darauf hin, dass in der bisherigen Rechtsprechung des SG Hannover das KdU-Konzept des Beklagten teilweise vollumfänglich bestätigt,
teilweise mit Modifizierungen für schlüssig erachtet und teilweise verworfen worden sei. Eine obergerichtliche Klärung sei
dringend erforderlich. In der Sache habe der Beklagte die KdU-Angemessenheitsgrenzen für die Landeshauptstadt Hannover in
seinem Konzept zutreffend ermittelt. Das Konzept sei auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels und damit auf der
Grundlage einer validen Datenbasis erstellt worden. Der Ausschluss bestimmter Teilwohnungsmärkte von der Mietpreiserhebung
sei nur deshalb erfolgt, weil dies für qualifizierte Mietspiegel gesetzlich so geregelt sei bzw. weil diese Teilwohnungsmärkte
wegen "atypischer Besonderheiten" keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das Mietpreisniveau zuließen. Entgegen der Auffassung
des SG sei es nicht zu einer "Doppelbereinigung" gekommen. Vielmehr seien lediglich Teilwohnungsmärkte von vornherein ausgeschlossen
worden, die keinen ausreichenden Aufschluss über das Mietniveau böten. Das von der J. GmbH (im Folgenden: K. GmbH) erstellte
Konzept erfülle die vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. So sei ein - ebenfalls von der K. GmbH erstelltes - Konzept für die
Landeshauptstadt Kiel als im Wesentlichen rechtmäßig bestätigt worden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L
6 AS 18/13 -). Dort sei insbesondere auch die Kappungsgrenze (Höchstwert des unteren Drittels bzw. 33 %-Quantil) nicht beanstandet worden.
Das BSG habe in seiner zur Landeshauptstadt München ergangenen Entscheidung sogar eine Angemessenheitsgrenze in der Höhe des Grenzwerts
der unteren 20% bestätigt. Das für die Landeshauptstadt Hannover erstellte Konzept finde auch im Falle der Klägerin Anwendung.
Eine vorherige Kostensenkungsaufforderung sei nicht erforderlich gewesen, da es im vorliegenden Fall nicht um KdU-Leistungen
nach § 22 SGB II gehe, sondern um den der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erstmals gewährten Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II. Der Beklagte wende das in Streit stehende Konzept zur Angemessenheitsgrenze in ständiger Verwaltungspraxis seit dem 1. Mai
2011 an. Zwar habe es für sog. Bestandsfälle Übergangsvorschriften gegeben, um eine "Umzugswelle" zu vermeiden. Die Übergangsregelung
habe insbesondere für ununterbrochen im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Personen gegolten, deren Unterkunftskosten
zuvor (d.h. bis Ende April 2011) als angemessen angesehen worden seien (nämlich auf der Grundlage der Tabellenwerte nach §
12 WoGG zzgl. 10 %), jedoch die zum 1. Mai 2011 eingeführte Mietobergrenze überschritten hätten. Für die Klägerin gelte dieser Bestandsschutz
nicht, da sie im streitbefangenen Zeitraum erstmals Zuschussleistungen nach § 27 Abs 3 SGB II beantragt und erhalten habe. Es handele sich bei ihr um einen "Neufall" und nicht um einen Bestandsfall.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass sie seit dem Abbruch ihrer Schulausbildung (d.h. ab 1. Juni 2012)
keinen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II sondern stattdessen Arbeitslosengeld II bezogen hat (unter Anerkennung der vollständigen tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten).
Sie hat daraufhin eingeräumt, auf die vom SG für die Monate Juni und Juli 2012 zugesprochenen Zuschüsse i.H.v. weiteren 6,- Euro pro Monat keinen Anspruch zu haben.
Der Beklagte hat den "Methodenbericht: Mietspiegel 2011 für die Region Hannover - Qualifizierter Mietspiegel für 21 Kommunen"
(März 2011) - im Folgenden: Methodenbericht 2011 - sowie sein KdU-Konzept "Endbericht: Festlegung der Angemessenheitsgrenze
gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region Hannover auf Basis der 21 qualifizierten Mietspiegel 2011" (April 2011) - im Folgenden: Endbericht
2011 - zur Gerichtsakte gereicht. Außerdem hat der Beklagte verwaltungsinterne Richtlinien (Verfahrensinformation vom 3. Mai
2011 und die sog. "BfU-Richtlinie" ["Jobcenter-Intern Nr. 10/2012"], jeweils die Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Anwendung
der neuen Mietobergrenzen betreffend) sowie anonymisierte Unterlagen aus dem Berufungsverfahren L 7 AS 1034/14 (LSG Niedersachsen-Bremen) vorgelegt. Hierin enthalten sind u.a. Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb "Vergabeverfahren über
die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für die Kommunen in der Region Hannover" sowie die bei Erstellung des Mietspiegels
verwendeten Fragebögen. Aus diesen Unterlagen sowie aus den Antworten des Beklagten auf die Nachfragen des Senats (Schriftsätze
des Beklagten vom 28. Januar, 10. Februar, 18. Februar, 20. April 2016 und 3. Mai 2016 nebst den dort beigefügten Anlagen)
ergibt sich folgendes Vorgehen des Beklagten zur Ermittlung der Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover:
Zunächst ließ die Region Hannover durch die K. GmbH für die Landeshauptstadt Hannover einen qualifizierten Mietspiegel erstellen
("Mietspiegel 2011 für die Region Hannover - Qualifizierter Mietspiegel für 21 Kommunen"). Vorgehensweise und Ergebnisse wurden
im Methodenbericht (März 2011) dokumentiert. In seiner Sitzung vom 17. April 2011 erkannte der Rat der Landeshauptstadt Hannover
diesen Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel an. In einem zweiten Schritt wurden - wiederum durch die hiermit beauftrage
K. GmbH - die für den qualifizierten Mietspiegel erhobenen Mietedaten als Grundlage des KdU-Konzepts herangezogen (nachdem
diese für die Erstellung des Mietspiegels bereits um unplausible Mietedaten und Extremwerte bereinigt worden waren). Weil
bei der Erstellung des Mietspiegels eine sog. disproportionale Stichprobenziehung erfolgt war (nämlich wegen der nur unterdurchschnittlichen
Beteiligung von Kleinvermietern an der Befragung sowie wegen der bei der Stichprobenziehung zunächst erfolgten überproportionalen
Berücksichtigung von Wohnungen in guter Lage, vgl. hierzu im Einzelnen: Methodenbericht, S. 20 sowie Stellungnahme der L.
GmbH, überreicht vom Beklagten als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. April 2016), wurde diese Gewichtung für das KdU-Konzept
mittels mathematischer Rückrechnung wieder aufgehoben (sog. "Auflösung bzw. Aufhebung der Disproportionalität durch reziproke
Fallgewichtung", vgl. etwa: Stellungnahme der Region Hannover vom 19. April 2016 [Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom
20. April 2016] sowie Endbericht 2011, S. 10). Die so gewonnenen Daten wurden sodann den für die Prüfung der angemessenen
KdU i.S.d. § 22 SGB II maßgeblichen Größenklassen zugeordnet, für den vorliegenden Fall eines Einpersonenhaushalts der Größenklasse bis 50 qm (vgl.
Endbericht 2011, S. 10). Aus den auf diese Art gewonnenen insgesamt 510 Mietedaten (Wohnungen bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover)
wurden die Beträge der Nettokaltmieten in eine Tabelle eingestellt (vgl. Endbericht 2011, S. 10-15), aus der eine - vorläufige
- Mietobergrenze bei dem höchsten Mietewert des unteren Mietendrittels festgelegt wurde (sog. 33 %-Quantil; für Wohnungen
bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover: 5,44 Euro Nettokaltmiete). Die Grenzziehung erfolgte im Hinblick auf die Mietpreise, d.h.
nicht bezogen auf die Anzahl der Wohnungen. Für diesen anhand des 33 %-Quantils rechnerisch bestimmten Grenzwert sah das KdU-Konzept
des Beklagten im Grundsatz noch zwei Kontrollüberprüfungen vor: Aufgrund einer Vorgabe der politischen Gremien der Region
Hannover sollten den Betroffenen auch unter Geltung der neuen Mietobergrenzen mindestens 80 % des aktuellen Bestands des geförderten
Wohnungsbaus zugänglich sein. Deshalb wurden für das KdU-Konzept zusätzlich die aktuellen Bestandsmieten für Sozialwohnungen
ermittelt, wobei die L. GmbH die aktuellen Mieten von 78 % der in der Landeshauptstadt Hannover vorhandenen Sozialwohnungen
berücksichtigte. Sodann wurde geprüft, ob die im ersten Schritt errechnete Mietobergrenze die Anmietung von mindestens 80
% der Sozialwohnungen ermöglicht. Da diese Bedingung in der vorliegenden Fallkonstellation (Nettokaltmiete-Obergrenze: 5,44
Euro pro qm für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover) erfüllt war, blieb es bei dem anhand des 33 %-Quantils
rechnerisch ermittelten Wert (vgl. zur ansonsten erfolgenden Anhebung der Mietobergrenze: Endbericht 2011, S. 17). Zusätzlich
prüfte der Beklagte in seinem KdU-Konzept die aktuelle Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der im KdU-Konzept ermittelten
Mietobergrenzen (Nettokaltmieten). Hierzu wurden über das gesamte zweite Halbjahr des Jahres 2010 alle öffentlich zugänglichen
Wohnungsangebote für die Landeshauptstadt Hannover dokumentiert und ausgewertet (Erfassung von insgesamt 89.000 Wohnungsangeboten
für alle Größenklassen, von denen nach Daten- und Dublettenbereinigung insgesamt 18.000 Wohnungsangebote für die Auswertung
der Angebotsmieten berücksichtigt wurden; vgl. im Einzelnen: Endbericht 2011, S. 19-22). Für die im vorliegenden Verfahren
streitbefangene Größenklasse (Wohnfläche bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover) wurden auf diese Weise insgesamt 1.092 entsprechende
Wohnungsangebote ausgewertet, wobei 56,9 % der angebotenen Wohnungen innerhalb der streitbefangenen Mietobergrenze (Nettokaltmiete)
lagen. Zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten erfolgte eine gesonderte Erhebung der Betriebskostenvorauszahlungen
(ohne Heizkosten) zum Stichtag 1. April 2010 (getrennt für die 21 Kommunen der Region Hannover und die jeweiligen Größenklassen,
vgl. im Einzelnen: Endbericht 2011, S. 15). Hieraus ermittelte die L. GmbH für Wohnungen bis 50 qm Wohnfläche einen Wert von
1,63 Euro pro qm (arithmetisches Mittel für die Landeshauptstadt Hannover). Insgesamt ergibt sich aus dem KdU-Konzept des
Beklagten für Einpersonenhaushalte in der Landeshauptstadt Hannover somit eine maximal angemessene Bruttokaltmiete von 7,07
Euro pro qm (Nettokaltmiete: 5,44 Euro; kalte Betriebskosten: 1,63 qm), d.h. eine (aufgerundete) Mietobergrenze von 354,-
Euro pro Monat (= 7,07 Euro pro qm x 50 qm).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffende
Verwaltungsakte des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte (einschließlich der beigezogenen Unterlagen)
verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie vom SG zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II.
A. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Zuschuss zu den ungedeckten KdU nach § 27 Abs 3 SGB II (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands auf diesen Anspruch: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R -, SozR 4-4200 § 27 Nr 2).
B. Für die Monate Juni und Juli 2012 ist das zusprechende Urteil des SG bereits deshalb aufzuheben, weil die Klägerin in diesen Monaten schon dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf einen Zuschuss
nach § 27 Abs 3 SGB II hatte. Nachdem sie zum 31. Mai 2012 ihre Schulausbildung abgebrochen hatte und gleichzeitig die BAföG-Leistungen eingestellt worden waren, bestand - bei weiterhin vorliegender Hilfebedürftigkeit - Anspruch auf Arbeitslosengeld
II und nicht mehr auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II. Der Beklagte hat der Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 2012 dementsprechend auch Arbeitslosengeld II gewährt (unter Anerkennung
der tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten, vgl. Bescheid vom 4. Juli 2012). Dass für die Monate Juni/Juli 2012 somit kein
weiterer Leistungsanspruch nach § 27 Abs 3 SGB II mehr besteht, räumt mittlerweile auch die Klägerin ein (vgl. Schriftsatz vom 10. Februar 2016).
Ebenso wenig hatte die Klägerin in den davorliegenden Monaten (August 2011 bis Mai 2012) Anspruch auf einen höheren Zuschuss
nach § 27 Abs 3 SGB II. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG erweist sich insbesondere auch die Deckelung der anerkannten Bruttokaltmiete auf eine Mietobergrenze von 354,- Euro (als
Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 Abs 1 SGB II) als rechtmäßig (s.u. Abschnitt III).
I. Nach § 27 Abs 3 SGB II erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach dem
SGB III oder BAföG-Leistungen erhalten (oder diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten)
und deren Bedarf sich nach §§ 61 Abs 1, 62 Abs 2,
116 Abs
3,
123 Abs
1 Nummer
1 und 4, 124 Abs
1 Nr
2 SGB III oder nach §§
12 Abs
1 Nr
2 und Abs 2, 13 Abs 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 SGB II ungedeckt ist.
Die Klägerin erhielt im streitbefangenen Zeitraum BAföG-Leistungen, deren Bemessung sich nach § 12 Abs 2 Nr 1 BAföG richtete (vgl. hierzu: BAföG-Bewilligungsbescheid vom 31. August 2011). Sie gehörte damit dem Grunde nach zu dem nach § 27 Abs 3 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Streitbefangen ist ausschließlich
die Höhe des der Klägerin zustehenden Zuschusses nach § 27 Abs 3 SGB II.
II. Die Berechnung des Zuschusses nach § 27 Abs 3 SGB II erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in drei Schritten: Zunächst ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen und danach der konkrete Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu ermitteln, wobei für die Berechnung von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgegangen wird. In einem dritten Schritt ist dann der im Ergebnis nicht gedeckte Unterkunftsbedarf als Zuschuss nach §
27 Abs 3 SGB II zu erbringen (gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil, vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 23/09 R -, Rn 18).
III. Für die im ersten Schritt zu bestimmende abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist der Beklagte zutreffend von einem Maximalbetrag für die Bruttokaltmiete von 354,- Euro ausgegangen (Mietobergrenze für
einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover in der Zeit von August 2011 bis Mai 2012).
1. Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein
schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263). Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung
genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger
(ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 25; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 20 mit weiteren Nachweisen).
Der Beklagte stützt die seinen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegte Mietobergrenze auf das von ihm erstellte KdU-Konzept
"Festlegung der Angemessenheitsgrenze gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region Hannover auf Basis der 21 qualifizierten Mietspiegel 2011" (Endbericht 2011). Dieses KdU-Konzept
erweist sich für die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Fallkonstellation (Einpersonenhaushalt in der Landeshauptstadt
Hannover) für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (August 2011 bis Mai 2012) als schlüssig.
Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau
eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; (2) nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung
(Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung
nach Wohnungsgröße); (3) Angaben über den Beobachtungszeitraum; (4) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen,
zB Mietspiegel); (5) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; (6) Validität der Datenerhebung; (7) Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; (8) Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert
oder Kappungsgrenze) (vgl. zuletzt etwa: BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, sowie vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -).
Im Rahmen dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit
einzuräumen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81; ebenso: LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -). Dies beruht darauf, dass durch die Rechtsprechung des BSG die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt worden ist. Lediglich der
methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben
(Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum.
Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit
2015, 287 ff.) umschreiben. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren
Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit
und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289).
a) Der vom Beklagten gewählte Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Angaben zum Beobachtungszeitraum
sowie für die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung.
Der im vorliegenden Berufungsverfahren maßgebliche Vergleichsraum erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt
Hannover. In Abweichung vom Vorgehen des Beklagten in 16 anderen Kommunen der Region Hannover, für die ein gemeinsamer "Datenpool"
gebildet worden ist (vgl. Methodenbericht 2011, S. 9; Endbericht 2011, S. 40 ff.), sind für den Vergleichsraum der Landeshauptstadt
Hannover (ebenso wie für die Städte Garbsen, Laatzen, Langenhagen und Seelze) ausschließlich Daten aus dem jeweiligen Stadtgebiet
(hier: der Landeshauptstadt Hannover) zugrunde gelegt worden.
Die Festlegung des gesamten Stadtgebiets Hannover als Vergleichsraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Landeshauptstadt
dieser Größenordnung (ca. 500.000 Einwohner) stellt einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur
und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (vgl. zu diesen
Vorgaben: BSG, zuletzt etwa: Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn 16). Diese Wertung des Senats entspricht der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu anderen
Landeshauptstädten (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81 [Dresden]; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - [Bremen]; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70 [München]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 [Kiel]). Deshalb folgt der Senat auch nicht der Auffassung des SG im hier angefochtenen Urteil, wonach dem KdU-Konzept des Beklagten eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Bildung des
Vergleichsraums fehlen soll (S. 5 des angefochtenen Urteils). Vielmehr teilt der Senat insoweit die Rechtsauffassung z.B.
der 70. Kammer des SG Hannover im Urteil vom 22. Januar 2015 - S 70 AS 2053/13 -, wonach die Festlegung des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Hannover als Vergleichsraum nicht zu beanstanden ist.
Die Daten zur Ermittlung der Mietobergrenze wurden im gesamten Vergleichsraum, d.h. im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt
Hannover stichprobenartig erhoben. Dies ergibt sich aus dem Mietspiegel, der dem KdU-Konzept des Beklagten zugrunde liegt
(vgl. im Einzelnen: Methodenbericht 2011, S. 19ff.). Die Methodik der Stichprobenziehung erfolgte nach anerkannten statistischen
Grundlagen (vgl. Endbericht 2011, S. 8). Insoweit wurden 2.911 ausschließlich aus Hannover stammende Mietedaten ausgewertet
(vgl. Methodenbericht 2011, S. 31). Dies entspricht nach dem Vortrag des Beklagten ca. 1,36 % des Wohnungsbestandes (vgl.
Schriftsatz des Beklagten vom 22. Mai 2012 im Klageverfahren S 5 AS 1092/10 - vorgelegt vom Beklagten als Anlage zu seinem im Berufungsverfahren L 7 AS 1034/14 gefertigten Schriftsatz vom 9. Dezember 2015).
Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit von April bis Mitte August 2010, wobei der Erhebungsstichtag auf den 1. April 2010
festgelegt wurde. Die Auswertungen wurden im März 2011 (Mietspiegel) bzw. April 2011 (KdU-Konzept) abgeschlossen (vgl. im
Einzelnen: Methodenbericht 2011, S. 21, 25-27). Damit sind sowohl der Erhebungszeitraum als auch der Erhebungsstichtag offen
gelegt worden. Die Datengrundlage ist aufgrund einerseits des geringen zeitlichen Abstands ihrer Erhebung zu dem im vorliegenden
Verfahren streitbefangenen Zeitraum (August 2011 bis Mai 2012) und andererseits mangels besonderer zwischenzeitlicher Entwicklungen
auf dem Wohnungsmarkt (vgl. hierzu unten Abschnitt C) hinreichend aktuell.
Die Art und Weise der Datenerhebung bestand in der Heranziehung und Auswertung der für den Mietspiegel im Stadtgebiet Hannover
erhobenen Mietedaten (Endbericht 2011, S. 3, 5 und 7f.). Da es sich bei dem Mietspiegel 2011 um einen qualifizierten Mietspiegel
i.S.d. §
558d Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) handelt, ist der Rückgriff des Beklagten auf diese Datengrundlage nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 30 m.w.N.).
Insgesamt sind somit die oben in Abschnitt 1. unter (1), (3) und (4) genannten Anforderungen des BSG erfüllt.
b) Das KdU-Konzept des Beklagten enthält auch eine hinreichend nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung.
Im KdU-Konzept des Beklagten ist klar definiert, welche Art von Wohnungen berücksichtigt wurden. So hat der Beklagte zutreffend
das unterste Wohnungsmarktsegment (Wohnungen mit einfachster Ausstattung, d.h. ohne Sammelheizung, Innen-Bad oder Innen-WC
- sog. Substandardwohnungen) von vornherein nicht in die Datenerhebung einbezogen (vgl. hierzu: Endbericht, S. 6 und 7 sowie
Methodenbericht, S. 4). Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 29). Für sämtliche Wohnungen wurden konsequent Nettokaltmieten und Betriebskosten getrennt
erhoben (vgl. Endbericht 2011, S. 7).
Die vom Beklagten vorgenommene Bildung von Größenklassen (vgl. Endbericht 2011, S. 10 - für die Klägerin als Alleinstehende:
bis 50 qm) erfolgte anhand der Wohnraumgrößen für Wohngeldberechtigte im Sozialen Mietwohnungsbau, d.h. nach Abschnitt B 7.1
der in Niedersachsen aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) ergangenen Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen
- Wohnraumförderbestimmungen - (Runderlass vom 1. September 2011, Nds. MBl 2011 Nr 38). Auch dies entspricht der ständigen
Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 20; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn 15 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Mietobergrenze außer den sog. Substandardwohnungen
weitere Wohnungsteilmärkte unberücksichtigt gelassen hat.
Soweit der Beklagte in seinem KdU-Konzept keine Daten für die in §
549 Abs
2 Satz 1 Nr
1 - 3, Abs
3 BGB genannten Wohnungen berücksichtigt hat (u.a. Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, innerhalb von vom Vermieter selbst bewohnten
Wohnungen, für Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Studenten- oder Jugendheimen), entspricht dies den gesetzlichen
Vorgaben für einen qualifizierten Mietspiegel nach §
558d BGB. Mit der Entscheidung, die für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten als Grundlage für ein KdU-Konzept zu akzeptieren
(vgl. hierzu oben Abschnitt a)), ist die Konsequenz verknüpft, dass sich der Ausschluss der Teilwohnungsmärkte nach §
549 Abs
2 und
3 BGB in dem vom Grundleistungsträger zu erstellenden KdU-Konzept wiederfindet (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 30 - zur Begrenzung der Datengrundlage auf den Vierjahreszeitraum nach §
558 Abs
2 BGB).
Ebenso wenig führt die Nichtberücksichtigung von Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts
des Beklagten. Der Beklagte hat sein diesbezügliches Vorgehen damit begründet, dass Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern
oftmals von den Eigentümern selbst bzw. von Verwandten genutzt, jedoch nur relativ selten an Dritte vermietet würden. Diese
Begründung hält der Senat für nachvollziehbar, so dass das Vorgehen des Beklagten angesichts der ihm zustehenden Methodenfreiheit
(vgl. hierzu erneut: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81) sowie seiner Entscheidung, die Datenbasis des qualifizierten Mietspiegels zu verwenden, im Ergebnis
nicht zu beanstanden ist. Schließlich ist die Ausklammerung derartiger Wohnungen bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels
allgemein anerkannt (vgl. hierzu: Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, Ausgabe 2001, S. 21f. - dort unter den Gesichtspunkten "Gefälligkeitsmietverhältnisse, z.B. Vereinbarung
von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten" sowie "Besondere Wohnungstypen, wie z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser").
Der Senat geht davon aus, dass die Entscheidung der Mietspiegel-Kommission, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht
in die Datenerhebung einzubeziehen (vgl. hierzu: Methodenbericht 2011, S. 19 und 53), auch den örtlichen Gegebenheiten in
der Landeshauptstadt Hannover Rechnung trägt (vgl. zur Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten bei der Erstellung von Mietspiegeln:
Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, a.a.O., S. 21 f.). Hierfür spricht, dass für Hannover (als Großstadt mit mehr als
500.000 Einwohnern) eine verdichtete Bauweise prägend ist und dementsprechend die Berücksichtigung der nur geringen Anzahl
von "regulären" Mietverhältnissen in Ein- und Zweifamilienhäusern (d.h. von Mietverhältnissen, die nicht nur zwischen Verwandten
oder sich sonst nahestehenden Personen abgeschlossen wurden) statistisch nicht relevant sein dürfte. Schließlich ist die Landeshauptstadt
Hannover selbst im Bereich ihrer Stadtgrenzen noch von größeren Wohnquartieren mit mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern geprägt,
z.B. übergangslos im Norden und Süden Hannovers an der Grenze zu den Städten Langenhagen und Laatzen.
Unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten besteht für den Senat angesichts der wirtschaftlichen Interessen der in der Mietspiegel-Kommission
vertretenen Vermieter-Verbände (Haus & Grund Hannover sowie Immobilienverband Deutschland (IVD) Nord-West, vgl. zur Zusammensetzung
der Mietspiegel-Kommission und der Arbeitsgruppen: Methodenbericht 2011, S. 52) auch insgesamt kein Anlass zu der Annahme,
dass die bereits für den Mietspiegel vorgenommene Ausklammerung von Teil-Wohnungsmärkten dazu geführt haben könnte, dass die
im Mietspiegel festgeschriebenen Vergleichsmieten (als Rechtsgrundlage für Mieterhöhungsverlangen der Vermieter) realitätsfern
nach unten "angepasst" worden sein könnten.
Der Senat kann auch nicht erkennen, dass sich die Ausklammerung der weiteren auf S. 6 des Endberichts 2011 bzw. auf S. 16
des Methodenberichts 2011 genannten Wohnungsteilmärkte (Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 25 qm; Wohnungen in Altenpflege-
oder sonstigen Heimen; möblierte oder teilmöblierte Wohnungen; Wohnungen aufgrund von Untermietverhältnissen; Wohnungen, in
denen Toilette, Küche und/oder Bad von zwei oder mehr Mietparteien genutzt werden; nach dem 28. Februar 2010 bezugsfertig
gewordene Wohnungen) im Ergebnis zu Lasten der Klägerin auswirken könnte. Vielmehr stimmt der Senat der Auffassung des Beklagten
zu, dass diese Teilwohnungsmärkte z.T. nicht repräsentativ sind, weil in die dort zu zahlenden Mieten weitere Leistungen einfließen
(z.B. Betreuung und Verpflegung in Heimen, Nutzungsentschädigung für Möblierung). Auch die Nichtberücksichtigung von besonders
kleinen Wohnungen (unter 25 qm Wohnfläche) führt - entgegen der Auffassung des SG (vgl. S. 6 des angefochtenen Urteils) - nicht zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten. Zwar dürfte dem SG zuzustimmen sein, dass der qm-Preis sehr kleiner Wohnungen oftmals höher ist als der qm-Preis größerer Wohnungen. Andererseits
kann bei Anmietung einer sehr kleinen Wohnung (z.B. 25 qm) der qm-Preis bis zu 100 % über der vom Beklagten pro qm festgesetzten
Mietobergrenze liegen, ohne dass es im Ergebnis zu einer Deckelung durch die Mietobergrenze kommt. Dies verdeutlich, dass
es nicht geboten ist, in die Berechnung des (maximal) angemessenen qm-Preises auch die Werte einzustellen, die ausschließlich
für besonders kleine, nicht dagegen für Wohnungen von angemessener Größe gezahlt werden (hier: Wohnungen um ca. 50 qm für
Alleinstehende), wenn am Ende - entsprechend der sog. Produkttheorie - eine Multiplikation mit der maximal angemessenen qm-Zahl
(hier: 50 qm) erfolgt.
Die Einbeziehung der vom Beklagten ausgeklammerten Untermietverhältnisse bzw. Wohnungen mit gemeinsamer Nutzung von Küche,
Bad und/oder Toilette (z.B. in Wohngemeinschaften) kann von vornherein zu keinem höheren Leistungsanspruch der Klägerin bzw.
anderer SGB II-Leistungsbezieher führen. Schließlich liegen die Mieten für in sich nicht abgeschlossene Wohnungen sowie für Wohnungen, in
denen zentrale Einrichtungen mit mehreren Personen geteilt werden, üblicherweise deutlich unter dem Mietniveau von vergleichbaren
in sich abgeschlossenen Wohnungen. Die Klägerin wird durch diese Vorgabe des KdU-Konzepts des Beklagten somit - selbst wenn
diese Vorgabe nicht mehr von der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit gedeckt sein sollte - im Ergebnis nicht beschwert
(so auch: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/83 -, Rn 71).
Damit erfüllt das KdU-Konzept des Beklagten auch die oben in Abschnitt 1. unter (2) genannten Anforderungen.
c) Bei Beachtung der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit erfüllt das KdU-Konzept des Beklagten ebenfalls die oben in
Abschnitt 1. unter (5) bis (7) genannten Vorgaben "Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten", "Validität der Datenerhebung"
und "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung".
Das KdU-Konzept beruht auf dem für die Landeshauptstadt Hannover erstellten und vom Rat der Landeshauptstadt Hannover als
qualifiziert anerkannten Mietspiegel i.S.d. §
558d BGB. Die Zugrundelegung eines qualifizierten Mietspiegels bei der Erstellung eines schlüssigen KdU-Konzepts ist nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG bereits im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 30 m.w.N.).
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beklagte sich hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc. an den
für Mietspiegel geltenden Standard angelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 34; vgl. im Einzelnen zur Anwendung der anerkannten statistischen Grundlagen im Rahmen der
Methodik der Stichprobenziehung: Methodenbericht 2011, S. 19, 20 und 27ff. sowie Endbericht 2011, S. 8). Insoweit ist bereits
höchstrichterlich geklärt, dass bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe
durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit
des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen
stattfindet (BSG, Urteil vom 10. September 2013, a.a.O., Rn 34; Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, BSGE 110, 52, Rn 24 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel ist
daher auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteile vom 10. September 2013 und 20. Dezember 2011, a.a.O.; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 290). Eine weitergehende Prüfung dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nach alledem nicht erforderlich (anders
dagegen das Urteil der 70. Kammer des SG Hannover vom 22. Januar 2015 - S 70 AS 2053/13 -, in dem entgegen der o.g. BSG-Rechtsprechung die Repräsentativität der Daten im Einzelnen geprüft, dann im Ergebnis jedoch ebenfalls bejaht wurde).
Einwände gegen die Methodik der Erhebung der Mietspiegel-Daten (als Grundlage des KdU-Konzepts des Beklagten) sind weder ersichtlich
noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Damit gilt auch im vorliegenden Fall, dass allein die Kritik an den gezogenen
Schlüssen nicht genügt, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 34). Ebenso wenig ist die im Rahmen der Mietspiegelerstellung vorgenommene Extremwertbereinigung
(vgl. hierzu im Einzelnen: Methodenbericht, S. 30) zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen üblichen Zwischenschritt
bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels (vgl. S. 41f. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
herausgegebenen "Hinweise für die Erstellung von Mietspiegeln", 2001), so dass auch im Hinblick auf die Erstellung eines schlüssigen
Konzepts keine durchgreifenden Bedenken dagegen bestehen, bei der Erstellung des Konzepts lediglich die nach Extremwertbereinigung
übrig gebliebenen Mietedaten zu berücksichtigen (im Ergebnis ebenso: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -). Insoweit hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt, dass es im Rahmen des KdU-Konzepts (d.h. bei
der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 SGB II) nicht zu einer nochmaligen bzw. doppelten Extremwertbereinigung gekommen ist (vgl. Schriftsätze vom 20. April und 2. Mai
2016). Nachvollziehbar hat der Beklagte zudem dargelegt, dass die für den Mietspiegel vorgenommenen Gewichtungen der Rohdaten
(sog. disproportionale Stichprobenziehung wegen der nur unterdurchschnittlichen Beteiligung von Kleinvermietern an der Befragung
sowie wegen der bei der Stichprobenziehung zunächst erfolgten überproportionalen Berücksichtigung von Wohnungen in guter Lage)
mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren wieder aufgehoben worden sind (sog. "Auflösung bzw. Aufhebung der
Disproportionalität durch reziproke Fallgewichtung", vgl. hierzu im Einzelnen: Stellungnahme der Region Hannover vom 19. April
2016 [Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 2016] sowie Endbericht 2011, S. 10).
Nachdem sich bereits die dem qualifizierten Mietspiegel zugrundeliegenden Mietedaten als repräsentativ erwiesen haben (s.o.),
bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Repräsentativität der für die Bestimmung der im vorliegenden Berufungsverfahren
streitbefangenen Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte (Stadtgebiet Hannover) herangezogenen Datengrundlage. Schließlich
hat der Beklagte für die Berechnung der Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte (Stadtgebiet Hannover) alle für den Mietspiegel
als verwertbar angesehenen Mietedaten (Wohnungen bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover) vollständig herangezogen. Es handelt sich
hierbei um insgesamt 510 Mietedaten. Ausweislich der vom Beklagten übersandten Aufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 20.
April 2016, Bl. 130 - 135 der Gerichtsakte) sind dort alle Baualtersklassen vertreten. Nachdem bereits im Rahmen der Mietspiegelerhebung
(als Datengrundlage für das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept) Mietedaten für sog. Substandard-Wohnungen entweder von vornherein
nicht erhoben oder aber von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen worden waren, handelt es sich somit bei allen berücksichtigten
Mietwohnungen um Wohnungen mit mindestens einfachem Standard. Zusätzlich enthält die Datengrundlage von 510 Mietwohnungen
sämtliche Mietedaten der Wohnungen mit mittlerem sowie mit hohem/luxuriösem Standard. Ausweislich der Spalte WL der vom Beklagten
übersandten Aufstellung (Bl. 130 - 135 der Gerichtsakte) sind in den 510 in die Berechnung eingestellten Mietedaten auch in
erheblichem Umfang Wohnungen in guter Wohnlage enthalten. Dementsprechend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass nur Mietedaten
aus besonders schlechten Wohnlagen (sog. "Problemgebiete" mit niedrigen Mieten) berücksichtigt worden sein könnten.
d) Unter Beachtung der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit (vgl. hierzu erneut: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81) ist die von ihm aus der Datenerhebung für einen Einpersonenhaushalt (Stadtgebiet Hannover im
Zeitraum August 2011 bis Mai 2012) hergeleitete Mietobergrenze von 354,- Euro (Bruttokaltmiete) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das KdU-Konzept des Beklagten erfüllt vielmehr auch die in Abschnitt 1. unter (8) genannte Vorgabe der BSG-Rechtsprechung "Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)".
Auch wenn dem SG zuzustimmen sein dürfte, dass sich aus der vom Beklagten vorgenommenen Grenzwertbildung (33 %-Quantil) keine Abgrenzung der
Wohnungen einfachen Standards von den Wohnungen höheren Standards herleiten lässt, führt dieser Gesichtspunkt nicht zur Unschlüssigkeit
des KdU-Konzepts des Beklagten. Vielmehr steht es einem Grundsicherungsträger frei, welche der denkbaren Methoden ("Methodenvielfalt")
er zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen wählt ("Methodenfreiheit"). So kommt zwar als Methode in Betracht, in einem ersten
Schritt Kriterien für den einfachen Wohnungsstandard zu definieren, anschließend ausschließlich für diesen Wohnungsteilmarkt
Mietedaten zu erheben und sodann in einem dritten Schritt aus diesem Datenmaterial eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen
(vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn 21). Methodisch zulässig ist aber auch die hiervon grundsätzlich abweichende - und im vorliegenden
Fall vom Beklagten gewählte - Vorgehensweise, im Rahmen einer repräsentativen Erhebung Daten für den gesamten Wohnungsmarkt
(mit Ausnahme der nach der Rechtsprechung des BSG von vornherein nicht zu berücksichtigenden sog. Substandardwohnungen) zu erheben und anschließend aus diesen Werten mittels
der Festlegung eines Quantils - und damit letztlich über den Preis - die Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 37: Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015,
287, 291; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 101ff. - zitiert nach juris). Für die zuletzt genannte Methode bietet sich als Datengrundlage gerade ein qualifizierter
Mietspiegel an, für dessen Richtigkeit die gesetzliche Vermutung des §
558d Abs
3 BGB spricht und der insgesamt eine repräsentative und valide Datengrundlage darstellt (vgl. hierzu bereits oben unter c).
Zur Vorgehensweise bei der Grenzziehung (33 %-Quantil, vgl. hierzu: Endbericht, S. 10 - 15) hat der Beklagte auf Nachfrage
des Senats klargestellt, dass sich das 33 %-Quantil nicht auf die Anzahl der Mietedaten bezieht (die Grenze also nicht bei
der 170. der 510 berücksichtigten Mietwohnungen gezogen worden ist), sondern auf den Betrag der jeweiligen Nettokaltmiete
(vgl. im Einzelnen: Schriftsatz vom 20. April 2016 nebst Anlage). Damit liegen im Ergebnis 234 der berücksichtigten 510 Mietwohnungen
- und damit sogar mehr als 33% der Mietwohnungen - innerhalb der vom Beklagten für Einpersonenhaushalte (Stadtgebiet Hannover)
festgelegten Mietobergrenze von 5,44 Euro (Nettokaltmiete pro qm).
Die vom Beklagten für die Nettokaltmiete eines Einpersonenhaushalts (Stadtgebiet Hannover in der Zeit von August 2011 bis
Mai 2012) festgelegte Mietobergrenze von 5,44 Euro pro qm ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ausgangspunkt für diese Entscheidung ist zunächst wiederum die Erwägung, dass die im Rahmen der Mietspiegelerstellung erhobene
und für das KdU-Konzept vollständig herangezogene Datengrundlage den relevanten Mietwohnungsmarkt (d.h. den gesamten Wohnungsmarkt
mit Ausnahme der sog. Substandardwohnungen sowie des Sozialen Wohnungsbaus, vgl. Endbericht, S. 5-7) realitätsnah abbildet
(vgl. hierzu oben Abschnitt c). Da in dieser Datenmenge neben den Wohnungen einfachen Standards (deren angemessener Preis
gemäß § 22 SGB II zu ermitteln ist) auch die Daten von Wohnungen mit mittlerem sowie mit gehobenem/luxuriösem Standard enthalten sind, ist
- wie bereits dargelegt - die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mittels eines Quantils und damit letztlich über den Preis
zulässig (vgl. erneut: BSG, Urteil vom 10. September 2013, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 103; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 291). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung u.a. des 7. Senats des erkennenden Gerichts, der das KdU-Konzept
für den Landkreis Göttingen als unschlüssig verworfen hat, weil diesem Konzept keine hinreichend repräsentativen und validen
Daten zugrunde lagen (Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 29. April 2014 - L 7 AS 330/13 -). In dieser Entscheidung hat der 7. Senat in Rn 38 und 39 (zitiert nach juris) klargestellt, dass bei einer den gesamten
Wohnungsmarkt erfassenden, hinreichend repräsentativen und validen Datengrundlage durchaus auch eine Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
über den Preis in Betracht kommt.
Das vom Beklagten gewählte 33 %-Quantil hält sich im Rahmen der bislang von der Rechtsprechung als rechtmäßig angesehenen
Grenzwerte (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70 [20 %-Grenze]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 103 [33 %-Grenze]). Gegen das 33 %-Quantil kann auch nicht eingewandt werden, dass es angesichts des Prozentanteils
der SGB II-Leistungsbezieher an der Gesamtbevölkerung zu niedrig bemessen sein könnte. Schließlich bezogen im streitbefangenen Zeitraum
(Stichtag: 31. Dezember 2011) insgesamt 15,2 % der Wohnbevölkerung der Landeshauptstadt Hannover Transferleistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts (78.195 Einwohner; hierin enthalten: 67.945 SGB II-Leistungsbezieher; vgl. im Einzelnen: Sozialbericht 2013 der Landeshauptstadt Hannover, Hrsg.: Der Oberbürgermeister - Jugend-
und Sozialdezernat -, S. 49, 50). Diesem Anteil von 15,2 % der Wohnbevölkerung standen bei Zugrundelegung der vom Beklagten
ermittelten Mietobergrenze insgesamt 33 % der Wohnungen des freien Mietwohnungsmarktes gegenüber (einfacher, mittlerer und
gehobener Standard nach Ausschluss der sog. Substandardwohnungen, vgl. Endbericht 2011, S. 13ff. - wobei es sich hierbei entsprechend
den Vorgaben für den qualifizierten Mietspiegel ausschließlich um Wohnungen handelt, die in den letzten vier Jahren entweder
neu vermietet worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum der Mietzins erhöht worden ist). Daneben lagen die Mieten von
mindestens 80 % des sozialen Wohnungsbaus in der Landeshauptstadt Hannover innerhalb der Mietobergrenze (vgl. hierzu: Endbericht
2011, S. 17; konkret für die Größenklasse bis 50 qm in Hannover: S. 29). In Übereinstimmung mit dem LSG Schleswig-Holstein
ergibt sich aus diesen - im Vergleich zur Landeshauptstadt Kiel für die SGB II-Leistungsempfänger sogar deutlich günstigeren - Werten kein Anhaltspunkt für Bedenken gegen die vom Beklagten festgesetzte
Angemessenheitsgrenze in Form des 33 %-Quantils (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn 103).
e) Zweifel an der konkreten Angemessenheit der vom Beklagten für Einpersonenhaushalte (Stadtgebiet Hannover) ermittelten Mietobergrenze
bestehen für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum nicht. Vielmehr kann aufgrund des dem KdU-Konzept zugrunde
liegenden qualifizierten Mietspiegels die objektive Unmöglichkeit, tatsächlich eine Wohnung innerhalb dieser Mietobergrenze
finden zu können, bis auf Ausnahmefälle grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Grundsatz bei qualifizierten Mietspiegeln:
BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263; vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46, Rn 30; vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 292). Diese Einschätzung beruht auf der Erwägung, dass es zumindest für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum
von August 2011 bis Mai 2012 in Deutschland keine allgemeine Wohnungsnot gab, sondern allenfalls in einzelnen Regionen einen
Mangel an ausreichendem Wohnraum (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46, Rn 30 m.w.N.). Entgegen z.B. der Entscheidung der 70. Kammer des SG Hannover vom 22. Januar
2015 - S 70 AS 2053/13 - spricht somit bereits vieles dafür, für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (August 2011 bis Mai 2012) in keine weitergehende
Prüfung der konkreten Angemessenheit einzutreten.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass - soweit es um Wohnungen bis ca. 50 qm im Stadtgebiet Hannover und um den vorliegend
streitbefangenen Zeitraum (August 2011 bis Mai 2012) geht - im Ergebnis auch keine Zweifel an der konkreten Verfügbarkeit
von Wohnungen innerhalb der vom Beklagten festgesetzten Mietobergrenze bestehen. Schließlich hat der Beklagte durch Auswertung
aller öffentlich zugänglichen Wohnungsangebote (Beobachtungszeitraum: Juli bis Dezember 2010) ermittelt, dass 56,9 % aller
im Stadtgebiet öffentlich angebotenen Wohnungen bis 50 qm innerhalb der für Einpersonenhaushalte vom Beklagten festgelegten
Mietobergrenze lagen (Endbericht 2011, S. 22 - insgesamt sind bei dieser Berechnung 1.092 Mietangebote für Wohnungen bis 50
qm im Stadtgebiet Hannover berücksichtigt worden). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sozialbericht 2013 der Landeshauptstadt
Hannover, dass in dem Zeitraum Juni 2011 bis Juni 2012 der Anteil der innerhalb der Mietobergrenzen liegenden Wohnungsangebote
bei 78 % (Einzimmerwohnungen), 49 % (Zweizimmerwohnungen) bzw. 51 % (Dreizimmerwohnungen) lag (Sozialbericht 2013, S. 87 -
wobei allerdings weder die Datengrundlage noch die Berechnungsweise offen gelegt wird). Diese hohen Prozentwerte sprechen
eindeutig gegen eine objektive Unmöglichkeit, tatsächlich eine Wohnung innerhalb der vom Beklagten für Einpersonenhaushalte
(Stadtgebiet Hannover) festgesetzten Mietobergrenze finden zu können. Hierfür spricht auch der Vortrag des Beklagten im Termin
zur mündlichen Verhandlung, wonach im streitbefangenen Zeitraum (August 2011 bis Juli 2012) im Stadtgebiet Hannover insgesamt
1.383 Wohnungen zur Neuvermietung öffentlich angeboten worden sein sollen, deren Mietpreise jeweils innerhalb der Mietobergrenze
(Wohnungen bis 50 qm) gelegen hätten. Der Senat legt diese Zahlen seiner Entscheidung jedoch nicht tragend zugrunde, da er
den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag nicht mehr selbst hat verifizieren bzw. überprüfen können.
Ebenso wenig ergeben sich bei einem Abgleich der Mietobergrenze mit den im qualifizierten Mietspiegel festgesetzten Mietwerten
Anhaltspunkte für eine fehlende konkrete Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der vom Beklagten für Einpersonenhaushalte
im Stadtgebiet Hannover (hier: im Zeitraum August 2011 bis Mai 2012) festgelegten Mietobergrenze. Der vom Beklagten festgesetzten
Mietobergrenze (Nettokaltmiete i.H.v. 5,44 Euro pro qm für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover) stehen ortsübliche
Vergleichsmieten lt. Mietspiegel - für welche die Richtigkeitsvermutung des §
558d Abs
3 BGB gilt - von 4,19 bis 6,68 Euro pro qm gegenüber (arithmetische Mittelwerte für Wohnungen von 45 bis unter 65 qm in normaler
bzw. guter Wohnlage sämtlicher Baualtersklassen). Zudem liegt die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Mietobergrenze
von 5,44 Euro (Nettokaltmiete pro qm) oberhalb der unteren 4/5-Spanne der Wohnungsgröße 25 bis 45 qm (normale Wohnlage - alle
Baualtersklassen; gute Wohnlage - mit Ausnahme der Baualtersklasse 1949 bis 1960) sowie der Wohnungsgröße 45 bis 65 qm (normale
Wohnlage und gute Wohnlage - jeweils alle Baualtersklassen außer 1978 bis 1989 und 1990 bis 2010). Insoweit stimmt der Senat
dem Beklagten zu, wonach die Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 SGB II (als für die Berechnung von SGB II-Leistungen maßgeblicher Grenzwert für Wohnungen des einfachen Wohnstandards) im Ergebnis unterhalb der in einem qualifizierten
Mietspiegel festgelegten ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss (vgl. zu dieser Argumentation: Endbericht 2011, S. 12).
Für die Schlüssigkeit der vom Beklagten festgesetzten Mietobergrenze (Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover in der Zeit
von August 2011 bis Mai 2012) sprechen darüber hinaus die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. So zahlte die Klägerin
für ihre Wohnung, die sie in ihrer Eigenschaft als SGB II-Leistungsempfängerin im Juni 2010 hatte anmieten können, im vorliegend streitbefangenen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von
360,- Euro (bei 51 qm Wohnfläche), d.h. einen qm-Preis von 7,06 Euro. Dieser qm-Preis liegt noch unter der vom Beklagten festgesetzten
Mietobergrenze von 7,07 Euro pro qm (vgl. Endbericht 2011, S. 29). Die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Deckelung
der zu übernehmenden KdU beruht somit gar nicht auf einem zu hohen qm-Preis der Wohnung, sondern auf der - nach Maßgabe der
Wohnraumförderbestimmungen - um einen qm zu großen Wohnfläche (51 qm anstatt 50 qm, vgl. zur maximal angemessenen Wohnfläche
oben Abschnitt b).
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zu der vom Beklagten ermittelten Mietobergrenze Wohnungen nur in unattraktiven
Stadtteilen Hannovers (d.h. in sog. "Problemgebieten") angemietet werden können. Insoweit muss vermieden werden, dass es durch
die Festlegung einer Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 SGB II zu einer räumlichen Beschränkung des zur Verfügung stehenden Wohnraums ausschließlich in unattraktiven Stadtteilen kommt
(Gefahr der "Ghettoisierung"). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein solches Risiko z.B. beim Vorhandensein von angemessenen
Wohnungen in 18 von 26 Stadtbezirken des örtlichen Vergleichsraums verneint (BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81).
Bei einer Verfügbarkeit von 78 % der Einzimmerwohnungen und von 49 % der Zweizimmerwohnungen (jeweils im gesamten Stadtgebiet
Hannover; vgl. hierzu erneut: Sozialbericht 2013, S. 87) bzw. von 56,9 % sämtlicher Wohnungsangebote für die Landeshauptstadt
Hannover (Wohnungen bis 50 qm; Beobachtungszeitraum: 2. Halbjahr 2010, vgl. hierzu: Endbericht 2011, S. 22) innerhalb der
vom Beklagten festgesetzten Mietobergrenze besteht kein Anlass für die Annahme, dass durch die vom Beklagten für einen Einpersonenhaushalt
(Stadtgebiet Hannover; Zeitraum: August 2011 bis Mai 2012) festgesetzte Mietobergrenze einer "Ghettoisierung" Vorschub geleistet
werden könnte.
2. Die vom Beklagten für die kalten Betriebskosten zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze von 1,63 Euro pro qm Wohnfläche
ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum August 2011 bis Mai 2012).
Dieser Wert ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der zum Stichtag 1. April 2010 gesondert erhobenen Betriebskostenvorauszahlungen
(differenziert nach den Wohnungsgrößenklassen gem. Wohnraumförderbestimmungen sowie nach den 21 Kommunen der Region Hannover,
vgl. im Einzelnen: Endbericht 2011, S. 15 und S. 29). Durch diese Differenzierung ist sichergestellt, dass in die Berechnung
des angemessenen Betriebskostenwertes ausschließlich Daten aus dem Stadtgebiet Hannover eingeflossen sind und somit auch die
örtlichen Besonderheiten Berücksichtigung gefunden haben (im Ergebnis ebenso: SG Hannover, Urteil vom 5. September 2014 -
S 31 AS 562/12 - [S. 16]; Beschluss vom 3. Oktober 2012 - S 49 AS 3425/12 ER - [S. 10]).
Zusammenfassend beruht die vorliegend streitbefangene Mietobergrenze (354,- Euro Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt
im Stadtgebiet Hannover; Zeitraum: August 2011 bis Mai 2012) somit auf einem schlüssigen Konzept i.S.d. BSG-Rechtsprechung. Eine weitere Überprüfung der Mietobergrenze dahingehend, ob sich bei Anwendung einer anderen - ebenfalls
vom Grundsatz her zulässigen, vom Beklagten aber gerade nicht gewählten - Berechnungsmethode eine höhere (und damit für die
Klägerin günstigere) Mietobergrenze ergeben würde, hat nach der bereits dargestellten BSG-Rechtsprechung nicht zu erfolgen ("Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt", vgl. hierzu erneut: Knickrehm, Soziale
Sicherheit 2015, 287).
3. Ein höherer Anspruch der Klägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Beklagten zu übernehmenden Heizkosten
begründet werden. Der Beklagte hat sowohl sämtliche laufenden Heizkostenabschläge als auch Heizkosten-Nachforderungen des
Energieversorgers in voller Höhe berücksichtigt. Nachdem die Kosten des für den Betrieb der Gastherme erforderlichen Stroms
zwar noch in den Ausgangsbescheiden vom 5. Oktober 2011 unberücksichtigt geblieben waren (vgl. zu diesen Kosten als Teil der
KdU i.S.d. § 22 SGB II: BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - und 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -; zur Schätzung der Kosten des Betriebs-/Zündstroms auf 5 % der Heizkostenabschläge, soweit kein gesonderter Stromzähler
vorhanden ist: Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 2016 - L 11 AS 1359/12 -), hat der Beklagte insoweit nachträglich 28,83 Euro gewährt (d.h. einen Betrag i.H.v 5 % der Heizkosten des streitbefangenen
Zeitraums, vgl. Bescheid vom 24. Mai 2012).
4. Die nach der Rechtsprechung des BSG für die Berechnung des Unterkunftsbedarfs nach § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II vorzunehmende fiktive Bedürftigkeitsberechnung (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 23/09 R -) ist vom Beklagten rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Berechnungen des Beklagten auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides (§§
153 Abs
1,
136 Abs
3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Rechenfehler sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Insbesondere hat der Beklagte von dem
zu berücksichtigenden Einkommen in zutreffender Höhe Freibeträge abgesetzt (Versicherungspauschale i.H.v. 30,- Euro sowie
ausbildungsgeprägter Bedarf i.H.v. 93,- Euro [= 20 % der BAföG-Leistung], vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 21).
IV. Einen höheren Leistungsanspruch kann die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte in der Zeit vor Bewilligung
des streitbefangenen Zuschusses nach § 27 Abs 3 SGB II (d.h. bis Ende Juli 2011) das bis dahin gewährte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung sämtlicher Unterkunftskosten
- und damit ohne Deckelung auf die Mietobergrenze - gewährt hat.
Zwar hat der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis bei Inkrafttreten des KdU-Konzepts am 1. Mai 2011 für bestimmte
Bestandsfälle von einer Anwendung der Mietobergrenze abgesehen, um eine "Umzugswelle" zu vermeiden. Diese Übergangsregelung
galt jedoch nur für ununterbrochen im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Personen, deren Unterkunftskosten vom Beklagten
zuvor (d.h. bis Ende April 2011) als angemessen angesehen worden waren (nämlich auf der Grundlage der Tabellenwerte nach §
12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10%), dann jedoch die zum 1. Mai 2011 eingeführte Mietobergrenze überschritten (vgl.
zu dieser Verwaltungspraxis: Schriftsätze des Beklagten vom 10. und 18. Februar 2016 nebst den dort beigefügten Verwaltungsvorschriften).
Die Klägerin hat dagegen im vorliegend streitbefangenen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitslosengeld II-Bezugs (31. Juli
2011) erstmals einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II bezogen. Damit fällt sie nicht unter die o.g. Übergangsregelung.
Die Deckelung der anerkannten KdU auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II setzte im vorliegenden Fall auch nicht voraus, dass der Beklagte die Klägerin vorab zur Kostensenkung aufgefordert hat oder
dass ihr ein Übergangszeitraum für die Umsetzung dieser Kostensenkungsaufforderung einzuräumen gewesen wäre. Zwar ist eine
solche vorherige Kostensenkungsaufforderung Voraussetzung für eine Deckelung des Arbeitslosengeldes II auf die Angemessenheitsgrenze
nach § 22 Abs 1 SGB II (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, BSGE 105, 188). Für den Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II gilt die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II jedoch vom Beginn der Leistung an, d.h. ohne sechsmonatige Schonfrist und damit auch unabhängig von einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung
(vgl. Bernzen in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, Rn 51; Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 2016, § 27 SGB II Rn 11).
C. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keine vollumfängliche Überprüfung des KdU-Konzepts
"Endbericht 2011" darstellt, etwa im Sinne der Überprüfung einer Satzung nach §§ 22a, 22b SGB II i.V.m. §
55a SGG. Vielmehr ist der Klägerin Individualrechtsschutz hinsichtlich ihres hier streitbefangenen Anspruchs (Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II für die Zeit vom 1. August 2011 bis Mai/Juli 2012) gewährt worden. Zu überprüfen war dementsprechend ausschließlich die Mietobergrenze
für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum August 2011 bis Mai 2012.
Mietobergrenzen für Mehrpersonenhaushalte in der Landeshauptstadt Hannover oder für andere Kommunen (insbesondere der zu einem
gemeinsamen "Datenpool" zusammengefassten 16 Kommunen der Region Hannover) standen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht
zur Entscheidung an. Dementsprechend war auch nicht entscheidungserheblich, ob das KdU-Konzept des Beklagten für alle Wohnungsgrößenklassen
in sämtlichen Kommunen eine hinreichende Anzahl von verwertbaren Mietedaten aufweist oder ob in ländlich geprägten Vergleichsräumen
die Ausklammerung von Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern den örtlichen Gegebenheiten entspricht. In zeitlicher
Hinsicht war im vorliegenden Verfahren lediglich der Zeitraum von August 2011 bis Mai 2012 zu überprüfen. In diesem Zeitraum
- und wohl auch für die weitere Zeit der Anwendung der Mietobergrenzen gemäß dem Endbericht 2011 (d.h. bis zur Einführung
der neuen Mietobergrenzen gemäß der Fortschreibung "Endbericht 2013") - hat der Senat keine besonderen aktuellen Entwicklungen
auf dem Wohnungsmarkt erkennen können, die ein Abweichen von der Mietobergrenze erforderlich machen würden. Nicht zu prüfen
war somit, ob bzw. wie sich spätere Entwicklungen auf die vom Beklagten festgesetzten Mietobergrenzen auswirken (etwa: sprunghafte
Erhöhung der Wohnungsnachfrage infolge der sog. Flüchtlingskrise; Mietpreisentwicklung nach dem Aufruf der Vermieterverbände
zu flächendeckenden Mieterhöhungen im Vorfeld der sog. Mietpreisbremse, vgl. hierzu: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 8.
April 2016). Insoweit haben die Sozialgerichte sicherzustellen, dass bei Anwendung der vom Beklagten jeweils festgelegten
Mietobergrenze in jedem Fall (Hervorhebung durch den Senat) die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses "Wohnen" garantiert
wird (vgl. Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287). Dies setzt neben der Schlüssigkeit eines einmal erstellten KdU-Konzepts dessen ständige Beobachtung und Aktualisierung
voraus. Eine Mietobergrenze, die den Anspruch auf Leistungen für angemessene KdU (§ 22 SGB II) auf nicht realitätsnahe Mietobergrenzen deckelt, ist rechtswidrig.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 SGG) liegen nicht vor. Zwar stellt sich die bisherige Rechtsprechung des SG Hannover als uneinheitlich dar, nachdem das KdU-Konzept
des Beklagten teilweise als schlüssig bestätigt (etwa: Urteile vom 5. September 2014 - S 31 AS 562/12 - und 10. Dezember 2014 - S 75 AS 937/13 -; Beschluss 3. Oktober 2012 - S 49 AS 3425/12 ER -), teilweise modifiziert (etwa: Urteile vom 26. März 2015 - S 70 AS 3823/14 - und vom 19. Oktober 2015 - S 82 AS 3949/13 -) und teilweise als unschlüssig verworfen worden ist (etwa: Urteil vom 5. Oktober 2015 - S 31 AS 1318/12 -; Beschluss vom 31. März 2014 - S 45 AS 143/14 ER -). Die für schlüssige Konzepte i.S.d. § 22 SGB II anzuwendenden Grundsätze sieht der Senat durch die BSG-Rechtsprechung jedoch als höchstrichterlich geklärt an. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung dieser
höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Einzelfall (hier: Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover
in der Zeit von August 2011 bis Mai 2012), ohne dass sich ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen gestellt oder dass von einer
Rechtsprechung der in §
160 Abs
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abgewichen worden wäre.