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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2016 - 8 SO 385/12
Kostenerstattung für ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflege zur Diabetesbehandlung Naturalleistungsanspruch des Versicherten Bindende Bescheide
1. Die medizinische Behandlungspflege ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die daher diese Leistung vorrangig vor dem Träger der Sozialhilfe zu erbringen hat.
2.Der Naturalleistungsanspruch des Versicherten wandelt sich um in einen Kostenerstattungsanspruch bzw., soweit die Kosten tatsächlich noch nicht beglichen sind, in einen Anspruch des Versicherten auf Freistellung von den Kosten.
3. Sind Bescheide bindend geworden, weil die Leistungen begehrende Person Rechtsbehelfe nicht eingelegt hat oder diese bestandskräftig zurückgewiesen oder rechtskräftig abgelehnt worden sind, können diese allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: VG Bremen 26.10.2012 S 6 K 177/08
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 26. Oktober 2012 geändert, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.
Die Beigeladene zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die ärztlich verordnete und erbrachte medizinische Behandlungspflege im Rahmen der Diabetesbehandlung (Blutzuckermessungen und Insulinspritzen) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2010, 1. April bis 30. Juni 2014 sowie ab dem 1. Oktober 2014 durch Zahlungen an den Beigeladenen zu 2 freizustellen bzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die insoweit entgegenstehenden Bescheide der Beigeladenen zu 1 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Beigeladenen zu 2 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat ein Zehntel und die Beigeladene zu 1 sechs Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen zu 2 zu erstatten.
Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: