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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016 - 11 AS 611/15
Grundsicherung für Arbeitssuchende Kosten der Unterkunft Schlüssiges Konzept für Vergleichsmiete Methodischer Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
1. Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten.
2. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.
3. Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger.
4. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben, in diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum; sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" umschreiben.
5. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen.
Fundstellen: NZS 2016, 743
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 26.03.2015 S 70 AS 3820/14
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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