Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Bewilligung einer Erstausstattung einer Wohnung nach absolvierter Drogentherapie
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Erstausstattung seiner Wohnung nach absolvierter Drogentherapie.
Der 1968 geborene Kläger stand bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten seit dem 1. Januar 2005 im Bezug von Grundsicherungsleistungen
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -. Zum 15. Dezember 2004 hatte er eine
ca. 32 qm große Wohnung in J. angemietet, in welcher er weiterhin wohnt. Im Jahr 2007 führte der Kläger aufgrund von Drogenabhängigkeit
eine stationäre Therapiemaßnahme durch, eine weitere Maßnahme schloss sich beginnend mit dem 29. Dezember 2008 an. Mit Leistungsbescheid
vom 17. Februar 2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009 in Höhe von monatlich 619,67 EUR.
Am 30. Juni 2009 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten eine "Wiedereingliederungsbeihilfe" und teilte
mit, er sei in den letzten vier Jahren heroinabhängig gewesen und habe jetzt vom 29. Dezember 2008 bis zum 29. Mai 2009 eine
Therapie abgeschlossen. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit besitze er kaum Möbel, die in Ordnung seien. Zum Teil seien sie
verbrannt, oder kaputt, oder gar nicht vorhanden. Er benötige eine Matratze, Bettwäsche, einen Teppich, einen Wohnzimmertisch,
eine Sitzgarnitur, einen Kühlschrank, eine Waschmaschine, Schränke, ein Fahrrad und einen Fernseher. Der daraufhin von der
Rechtsvorgängerin des Beklagten beauftragte Ermittlungsdienst führte am 22. Juli 2009 einen Hausbesuch bei dem Kläger durch
und bestätigte, dass ein Wohnzimmerschrank, eine zweisitzige Couch, ein Fernseher, eine Matratze, Bettwäsche mit Laken sowie
eine Waschmaschine benötigt würden. Eine komplette Küche und sonstige, oben nicht aufgeführte Gegenstände, seien vorhanden.
Die vorhandene Matratze sei kaputt, habe riesige Brandlöcher und sei völlig verdreckt. Ansonsten habe die Wohnung einen ordentlichen
und sauberen Eindruck gemacht.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger gemäß Bescheid vom 29. Juli 2009 daraufhin gemäß § 23 Abs. 1 SGB II eine einmalige Leistung als Darlehen in Höhe von 547,00 EUR für die Anschaffung der durch den Ermittlungsdienst festgestellten
Bedarfsgegenstände. Der Kläger legte am 11. August 2009 Widerspruch ein und meinte, er habe einerseits Anspruch auf die Leistungen
als Zuschuss, andererseits auf höhere Leistungen. Diesen Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten durch Widerspruchsbescheid
vom 13. August 2009 unter Hinweis auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zurück. Kosten für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
als Ersatz für nicht mehr zu gebrauchende Möbel seien grundsätzlich dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zuzuordnen.
Ausnahmen seien in § 23 Abs. 3 SGB II geregelt und erfassten nur solche Bedarfe, die bei vielen bzw. dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten nicht anfielen.
Die durch den Kläger angeführte Abhängigkeit sei hierbei nicht anders zu beurteilen, als andere Gründe bzw. Lebensumstände,
die eine Ersatzbeschaffung notwendig werden ließen. Ob und inwieweit der Kläger in der Vergangenheit über ein Hausstand verfügt
habe, könne nach nunmehr fünf Jahren Leistungsbezug nicht mehr geprüft werden, in Anbetracht seines Lebensalters sei jedoch
davon auszugehen, dass er bereits einmal über eine Wohnungsausstattung verfügt habe.
Der Kläger hat am 14. September 2009 Klage erhoben und hat ergänzend vorgetragen, er sei bereits im Jahr 2004 drogenabhängig
und zu dieser Zeit obdachlos gewesen. Mit Unterstützung seines damaligen Betreuers habe er seine jetzige Wohnung angemietet.
Aufgrund der Drogenabhängigkeit habe er sich nach seiner Obdachlosigkeit nur wenige Einrichtungsgegenstände angeschafft, die
er zudem teilweise in Rauschzuständen zerstört habe. So seien der Teppich, seine Matratze und sein Bettzeug bald mit Brandlöchern
versehen und stark verschmutzt gewesen. Der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II verwendete Begriff der Erstausstattung sei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu interpretieren. Dementsprechend kämen
Erstausstattungen für die Wohnung unter anderem nach vorheriger Wohnungslosigkeit oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher
Umstände in Betracht. Der Teppichboden sei für ein menschenwürdiges Wohnen nicht mehr geeignet, da er während der Drogenabhängigkeit
des Klägers mit Brandlöchern unbrauchbar gemacht worden sei. Das Gleiche gelte für die durch Brandlöcher zerstörte Matratze
nebst Bettbezug und Bettlaken. Diese Bedarfe seien auf seine Erkrankung zurückzuführen. Im Übrigen habe er aufgrund seiner
Wohnungslosigkeit im Jahr 2004 zwischenzeitlich seinen gesamten Hausstand verloren. Die teilweise Zerstörung seiner Wohnungsausstattung
während seiner Drogenabhängigkeit sei ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, denn anders als bei anderen Leistungsempfängern sei der geltend gemachte Bedarf durch eine Erkrankung entstanden. Seine
Couch und seine Wohnzimmervitrine seien während Rauschzuständen von ihm zerstört bzw. unbrauchbar gemacht worden. Erstausstattungen
für Wohnungen kämen auch bei einem Wohnungsbrand oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen in Betracht, und die Zerstörung
der Einrichtungsgegenstände sei nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen, sondern habe ihre Ursache in der Drogenabhängigkeit.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend mitgeteilt, zusätzlich zu dem mit Bescheid
vom 29. Juli 2009 gewährten Darlehen über 547,00 EUR sei noch bezüglich des Teppichs gesondert zu entscheiden, insoweit komme
jedoch ebenfalls nur ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Die Wohnung sei offensichtlich bereits mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen ausgestattet gewesen, da der
Kläger im Zeitraum vom 15. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2009 einen entsprechenden Bedarf nicht geltend gemacht habe. Es
sei auch nicht nachvollziehbar, warum er anders behandelt werden solle, als andere Hilfebedürftige bei Verschleiß der Einrichtungsgegenstände
im Rahmen der normalen Lebensführung. Zudem habe der Kläger den frühzeitigen Verlust seiner Einrichtung mit verschuldet, der
Fall sei vergleichbar mit Zerstörungen durch alkoholbedingte Rauschzustände.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für die
Anschaffung eines neuen Teppichbodens abgelehnt, da dessen Erforderlichkeit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Oldenburg vom 25. März 2011 hat die zuständige Kammervorsitzende darauf hingewiesen,
dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 2009 wohl auch über die Leistungen über einen Teppich mitentschieden worden
sein dürfte und dass der Bescheid vom 26. Januar 2011 - gegen den seitens des Klägers nicht innerhalb der Monatsfrist Widerspruch
eingelegt worden ist - gemäß §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein dürfte. Alsdann hat das SG Oldenburg mit Urteil vom 25. März 2011 die Klage
- soweit nach dem Teilvergleich vom 12. September 2012 noch relevant - tragenden Begründung abgewiesen, bezüglich der Leistungen
für einen Teppich, eine Couch und einen Wohnzimmerschrank sowie eine Matratze komme eine Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht, da diese Gegenstände aufgrund eigenen Verschuldens des Klägers unbrauchbar geworden seien und der Fall
des Klägers nicht unter eine der anwendbaren Fallgruppen falle. Da diese Auffassung jedenfalls teilweise eine Divergenz zu
der Rechtsprechung des BSG - Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R - insbesondere Rdn. 16 und 17 - darstellen könne, hat das SG die Berufung gegen sein Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. April 2011 zugestellt worden ist, zugelassen.
Der Kläger hat am 4. Mai 2011 Berufung eingelegt. Er beruft sich weiterhin auf die bedarfsabhängige Interpretation des Begriffes
der Erstausstattung. Zu den bereits zuvor vorgetragenen Zerstörungen von Einrichtungsgegenständen aufgrund seiner Heroinabhängigkeit
und zur Unbrauchbarkeit des Teppichbodens hat der Kläger Zeugen benannt. Der Kläger hat ergänzend auf das auch vom SG benannte Urteil des BSG vom 19. August 2010 verwiesen, dass aufgrund einer akuten Alkoholerkrankung des dortigen Klägers Zweifel an einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Herbeiführung des späteren Erstattungsbedarfs bestanden hätten. Der Sachverhalt liege in seinem Falle
ähnlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. März 2011 aufzuheben
und
den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009, diesen in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2011 und des Teilvergleichs vom 12. September 2012 abzuändern
und
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 269,50 EUR als Zuschussleistung für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks,
einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche zu gewähren
und
einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR für die Anschaffung eines Teppichbodens als Zuschussleistung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Rechtszug.
Der Berichterstatter des Senats hat am 12. September 2012 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten abgehalten. In diesem
Termin ist der Kläger persönlich angehört worden, der unter anderem erklärt hat, sein Wohnzimmerschrank habe Glasscheiben
gehabt, zwei Türen, die beide kaputt gewesen seien. Seit seiner Therapie habe er keine Probleme mit Drogen mehr. Der Teppichboden
liege immer noch in seiner Wohnung, er habe jetzt einen Läufer über die Brandlöcher gelegt. Hierzu hat der Kläger nachfolgend
Lichtbilder vorgelegt.
Im Erörterungstermin vom 12. September 2012 haben die Beteiligten einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen, dass der Beklagte
die Notwendigkeit der Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine akzeptiert und insoweit in Abänderung des angefochtenen
Bescheides einen Teilbetrag in Höhe von 175,00 EUR der dort gewährten Darlehensleistung als endgültige Zuschussleistung für
die Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine bewilligt hat. Der Kläger hat demgegenüber im Gegenzug akzeptiert, dass ein
weiterer Teilbetrag des genannten Betrages in Höhe von 102,50 EUR, bezogen auf die Anschaffung eines gebrauchten Fernsehers,
endgültig als darlehensweise gewährt bestehen bleibt. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Höhe von 269,50 EUR für die
Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche haben sich die Beteiligten nach näherer
Maßgabe des Sitzungsprotokolls darauf verständigt, dass die insoweit zugrunde gelegten Beträge zwischen ihnen endgültig maßgeblich
sein sollen. Hintergrund dieser Vergleichsziffer ist es gewesen, im Wege gegenseitigen Nachgebens einen Streit über die Angemessenheit
der insoweit veranschlagten Einzelbeträge zu vermeiden. Nicht vom Teilvergleich erfasst worden ist der vom Kläger geltend
gemachte Anspruch auf Finanzierung der Beschaffung eines neuen Teppichbodens, insoweit ist es ausdrücklich beim ursprünglichen
Klageantrag geblieben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
1. a) Die form- und fristgerecht (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) eingelegte Berufung ist zulässig (§
143 SGG), aber hinsichtlich des nach dem Teilvergleich vom 12. September 2012 verbliebenen Streitgegenstandes nicht begründet. Der
Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009,
dieser wiederum in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2011 und des Teilvergleichs vom 12. September 2012,
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ein Teilbetrag in Höhe von 269,50 EUR der mit dem vorgenannten
Bescheid gewährten Leistung für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche
als Darlehen statt als Zuschussleistung gewährt worden ist, und soweit eine Zuschussleistung für die Anschaffung eines Teppichbodens
abgelehnt worden ist.
b) Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung i. S. des § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes entstanden ist, als Rechtsnachfolger
kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten; das Passivrubrum war dementsprechend von Amts
wegen zu berichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - juris Rdn. 12, sowie vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5 - juris Rdn. 11).
c) Streitgegenstand ist allein die begehrte Übernahme von Kosten für die Erstausstattung der Wohnung des Klägers als Zuschussleistung.
Über einen solchen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der zur Zeit des Leistungsfalles geltenden Fassung (a. F.; jetzt § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl. 2011 Teil I, S. 453) kann der Träger der Grundsicherung isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen der Grundsicherung entscheiden, und
dieser Anspruch kann auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R - juris Rdn. 12).
2. a) Der Kläger, der nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fällt, erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II; insbesondere war er hilfebedürftig i. S. den § 9 Abs. 1 SGB II, und konnte daher grundsätzlich für einen Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. legitimiert sein.
b) Als Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind in diesem Rahmen alle Gegenstände erfasst, die
für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind, bei denen es sich um dem Grunde nach zum Wohnen und zur Haushaltsführung
angemessene Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts handelt und die ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes
Wohnen ermöglichen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - Rdn. 17, mit weiteren Nachweisen).
Nach Durchführung des Erörterungstermins vom 12. September 2012 noch streitgegenständlich ist insoweit ein Betrag in Höhe
von 269,50 EUR für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche. Bei diesen
Gegenständen handelt es sich um solche, die grundsätzlich unter den Begriff der wohnraumbezogenen Gegenstände fallen, die
von der Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. erfasst werden können. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung des Senats geklärt,
dass diese oder jedenfalls funktional entsprechende Gegenstände sämtlich im Hausrat des Klägers zuvor vorhanden waren, wie
sich auch aus den Erklärungen des Herrn K., der Frau L. und des Herrn L. vom 13. Mai 2012 und vom 29. Juli 2012 ergibt. Ferner
ist der Senat aufgrund des Inhalts der Erörterungen und des sonstigen Akteninhalts davon überzeugt, dass diese Gegenstände
- insbesondere durch Brandlöcher, mit Ausnahme des Wohnzimmerschrankes, der andersartige Beschädigungen aufwies - derart beschädigt
waren, dass ihr Ersatz für eine menschenwürdige Lebensführung nach dem Ende der Drogenabhängigkeit des Klägers unabdingbar
war.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Finanzierung seiner insoweit notwendig gewordenen Neuanschaffungen als "Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F., weil es sich im Ergebnis zur Überzeugung des Senats nicht um Erstausstattung, sondern um Ersatzbeschaffung gehandelt
hat.
Der Senat strukturiert die Anspruchslagen, die zu einem Anspruch auf "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten" nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. führen können, wie folgt:
a) Nicht als Abgrenzungskriterium, sondern nur als gedanklicher Ausgangspunkt geeignet ist der Umstand, dass der Anspruch
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. nach der Rechtsprechung des BSG bedarfsbezogen zu verstehen ist. Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist demnach, ob ein Bedarf
für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt
ist. Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein
an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, m. a. W. besteht ein Bedarf bei einem Leistungsberechtigten,
der nicht über eigenes Mobiliar verfügt, das dem Standard der herrschenden Lebensgewohnheiten auch unter Berücksichtigung
einfachster Verhältnisse entspricht (BSG, Urteil vom 19. August 2010 - aaO. - juris Rdn. 16).
Diese Vorgaben sind indes stets auch erfüllt bei der Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung einzelner, vorhanden gewesener Gegenstände;
diese sind indes aus der Regelleistung zu finanzieren, die bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch den Hausrat umfasst.
Das "bedarfsbezogene" Verständnis impliziert daher nicht, dass ein entsprechender Bedarf immer auch zugleich einen Anspruch
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. zur Folge hat. Dieser besteht nach dem Gesetzeswortlaut bei "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten". Folgendes Beispiel mag dies verdeutlichen: Nur weil in einem Haushalt ggf. niemals eine Suppenkelle vorhanden
war, folgt hieraus noch kein Erstausstattungsbedarf, der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. vom Leistungsträger zu befriedigen wäre; dies widerspräche dem gesetzlichen Ziel, nach der Abkehr von den insoweit
geltenden Grundsätzen des außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetzes, gesondert neben der Regelleistung vom Leistungsträger zu finanzierende Bedarfe nur noch in Ausnahmefällen zu berücksichtigen.
b) Strukturell sind im Bereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zwei Fallgruppen zu unterscheiden (so auch Blüggel, in: Eicher,
SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rdn. 91 f.), nämlich zum einen die Anschaffung von Gegenständen, die zuvor im Besitz des Leistungsberechtigten noch nicht
vorhanden waren, und zum anderen ein Bedarf an Gegenständen, die bereits zuvor im Besitz des Leistungsberechtigten vorhanden
gewesen sind, wobei nach Auffassung des Senats jeweils eine funktionelle Betrachtungsweise geboten ist (verfügt der Leistungsberechtigte
über ein Bett und ein Sofa, kann er z. B. demnach nicht geltend machen, er habe noch keine ausziehbare Schlafcouch).
aa) Hinsichtlich der ersten Fallgruppe, der noch nicht vorhanden gewesenen Gegenstände, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass auch einzelne Gegenstände unter den Begriff der Erstausstattung fallen können (zuletzt BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - aaO. - Jugendbett; zur Kritik Loose, in: Hohm - Hrsg. - GK-SGB II, § 24 Rdn. 36, Stand November 2011). Die Abgrenzung eines Erstausstattungsbedarfs zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der
aus der Regelleistung zu bestreiten ist, ist hierbei nicht immer einfach zu bestimmen. Sie soll grundsätzlich danach zu treffen
sein, ob es sich um einen ein- und erstmaligen Bedarf, im Unterschied zu laufenden Bedarfen, handelt (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - aaO. - Rdn. 14-16). Bei der Anschaffung des Jugendbettes soll es sich demnach um einen ein- und
erstmaligen Bedarf handeln, im Unterschied zu laufenden Bedarfen für Kinderkleidung. Diese konkrete Abgrenzung zwischen dem
Bedarf an einem größeren Bett einerseits und dem Bedarf an größerer Kinderkleidung andererseits erscheint dem Senat kaum nachvollziehbar,
und auch die Anerkennung eines möglichen Erstausstattungsbedarfs in Bezug auf einzelne Gegenstände in einer ansonsten voll
eingerichteten Wohnung wirft Fragen auf, was indes dahinstehen kann, denn eine solche Abgrenzung ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits.
bb) Vorliegend geht es um die zweite Fallgruppe der Gegenstände, die in gleicher Art, oder zumindest - in funktioneller Betrachtung
- zur Befriedigung der gleichen Bedarfslage, bereits zuvor im Besitz des Leistungsberechtigten vorhanden gewesen sind. Bei
einem erneuten Bedarfsanfall, wenn es sich nicht um einen erstmaligen Bedarf im vorstehenden Sinn handelt, wird überwiegend
eine Abgrenzung danach vorgenommen, ob der Bedarf des Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen steht
(so die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele des Wohnungsbrandes und der Haftentlassung, BT-Drucks. 15/1514, S. 60).
In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist (vgl. hierzu auch Hengelhaupt,
in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2011, § 24 Rdn. 311, m. w. Nachw.), kommt eine Wohnungserstausstattung auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige
nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände
bisher nicht oder nicht mehr verfügt (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - juris Rdn. 14).
cc) Zu fordern sind in dieser zweitgenannten Alternative allerdings außergewöhnliche Umstände (BT-Drucks. 15/1514, S. 60;
Beispiele bei Loose, aaO., § 24 Rdn. 34, Stand November 2011), die eine besondere Ausstattung an Haushaltsgeräten, Möbeln
bzw. Bekleidung erforderlich machen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2013 - L 11 AS 384/12).
Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BSG danach zu fragen, ob der Sachverhalt wertend wie eine Erstausstattung zu verstehen ist bzw. mit einer solchen gleichzusetzen
ist (m. a. W. die Frage, ob die Fälle "wertungsmäßig gleichzuachten" sind). Der Senat vermag dem BSG indes nicht darin zu folgen, den unbestimmten Rechtsbegriff der "Erstausstattung" mit wertenden Elementen zu befrachten,
die sich mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang bringen lassen. Dogmatisch nicht überzeugt hat den Senat etwa die Entscheidung
des BSG in Bezug auf den Untergang eines einzelnen Einrichtungsgegenstandes aufgrund eines durch den Leistungsträger veranlassten
Umzugs (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R), denn hier handelt es sich eindeutig um Ersatzbeschaffung und nicht mehr um Erstausstattung. Zur Abgrenzung bedarf es
anderer Kriterien.
Bei Ersatzbeschaffung soll ein Erstausstattungsanspruch nach in der Literatur vertretener Ansicht gegeben sein, wenn eine
"atypische Bedarfslage" vorliegt, die wertungsmäßig mit einer Erstausstattung vergleichbar ist, so dass es - eben wegen ihrer
Atypik - gerechtfertigt ist, dass Leistungen gesondert erbracht werden (Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rdn. 93). Das Außergewöhnliche geht hierbei regelmäßig mit einer speziellen Bedarfslage einher, die erheblich vom durchschnittlichen
Bedarf abweicht, für den Leistungsberechtigten im Vergleich zu anderen ein "Sonderopfer" darstellt und die bei vielen bzw.
dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten überhaupt nicht entsteht (Blüggel, aaO., mit weiteren Nachweisen aus der
Rechtsprechung des BSG und unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Demgegenüber sei der übliche Verschleiß von Gebrauchsgegenständen kein außergewöhnlicher
Umstand (Blüggel, aaO., § 24 Rdn. 93).
Dieser Auffassung schließt der Senat sich im Ausgangspunkt an und formuliert diese Bedingung dahingehend, dass der Bedarf
- um im Rahmen des Erstausstattungsbedarfs Anerkennung zu finden, obwohl es sich in Wirklichkeit um Ersatzbeschaffung handelt
- im Sinne einer "besonderen Bedarfslage" einen gewissen Umfang erreichen muss, der nicht nur einzelne Gegenstände, sondern
einen erheblichen Teil der Wohnungsausstattung erfasst, so dass die im Einzelfall bestehende Bedarfslage den Fällen nahekommt,
in denen der Berechtigte über eine Wohnungsausstattung überhaupt nicht verfügt. Dies stellt zwar kein "Sonderopfer", aber
eine besondere Bedarfslage dergestalt dar, dass der Leistungsberechtigte einer grundlegenden Wohnungsausstattung, wie in den
Fällen der "echten" Erstausstattung, bedarf.
Wenn, etwa infolge einer Alkoholerkrankung, ein eigener Hausstand jedenfalls für mehr als sechs Monate aufgegeben worden ist,
so entspricht demnach diese Situation dem in der Gesetzesbegründung genannten Fall der Haft (BSG, Urteil vom 19. August 2010 - aaO. - Rdn. 16, mit Verweis auf BT-Drucks. 15/1514, S. 60). Verschuldensgesichtspunkte hinsichtlich
der Ursache des Untergangs der bisherigen Einrichtungsgegenstände sind bei der Feststellung des Bedarfs unerheblich (BSG, aaO., Rdn. 17). Eine akute Suchterkrankung gibt hierbei Anlass, an einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten zu zweifeln, was
jedoch lediglich von Bedeutung wäre, wenn Ersatzansprüche nach § 34 SGB II zu prüfen wären (BSG, aaO., Rdn. 17).
Eine so verstandene Erstausstattung kommt neben den Fällen des Brandes und der Haftentlassung u. a. auch bei Trennung eines
Ehepaares, Zuzug aus dem Ausland oder vorher bestehender Obdachlosigkeit in Betracht (Loose, aaO., § 24 Rdn. 34).
In der Rechtsprechung ist ferner etwa u. a. die Konstellation unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Erstausstattung erfasst
worden, dass ein Umzug in eine größere Wohnung wegen der Geburt eines Kindes erforderlich geworden ist, denn auch dies sei
ein ungewöhnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BSG, das ggfs. die Ausstattung einer - neuen - Wohnung notwendig mache (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2012 -
L 3 AS 5162/11 - juris). Solche außergewöhnlichen Umstände könnten, so ein anderes Beispiel aus der Rechtsprechung in Bezug auf Bekleidungsbedarf,
etwa auch in einer erheblichen Gewichtsveränderung liegen, die bei Erwachsenen - im Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des
Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen sind - nicht regelmäßig und damit planbar vorkommen (LSG Hamburg, Urteil
vom 27. Oktober 2011 - L 5 AS 342/10 - juris Rdn. 15). Die Abgrenzung, ob die Schwelle einer "besonderen Bedarfslage" im vorstehend skizzierten Sinne erreicht
wird, ist hierbei stets eine Frage des Einzelfalles.
dd) Ist eine außergewöhnliche, besondere Bedarfslage im vorstehenden Sinne gegeben, dann ist für den Begriff der "Erstausstattung"
in den Fällen, in denen Einrichtungsgegenstände gleicher Funktion bereits vorhanden waren (so die hier zweite Fallgruppe,
in Abgrenzung zu den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte Einrichtungsgegenstände gleicher Funktion nach nicht besessen
hatte), insbesondere auf die Berücksichtigung der gesetzlichen Struktur zu achten, den Leistungsberechtigten hinsichtlich
erforderlicher Neuanschaffungen von Gegenständen regelmäßig auf die Finanzierung aus der Regelleitung zu verweisen. Maßgabe
für die Entscheidungsfindung im Einzelfall ist demnach, dass "Erstausstattungen" deutlich und klar von Ersatzbeschaffungen
abzugrenzen sind (so auch Hengelhaupt, aaO., § 24 Rdn. 311, m. w. Nachw. auch in Bezug auf die ihm zu weitgehende Rechtsprechung
in Bezug auf Ergänzungsanschaffungen). Denn solche Ersatzbeschaffung soll nach Sinn und Zweck der maßgeblichen Ausnahmevorschrift
des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. hierunter nicht erfasst werden. So darf die Entsorgung gebrauchter Möbel und Haushaltsgegenstände nicht zu einem Leistungsanspruch
nach dieser Bestimmung führen (so zutreffend Loose, aaO., Rdn. 35, unter Hinweis auf die Missbrauchsgefahr).
Die Ersatzbeschaffung zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass eine Abnutzung des Gegenstandes vorangegangen ist. Aber auch
die plötzliche Zerstörung durch einen Unglücksfall oder auch ein plötzlicher Funktionsausfall kommen in Betracht; betrifft
diese nur einzelne Gegenstände - ein Teller fällt herunter, die Waschmaschine geht kaputt - so sind dies ebenfalls Fälle,
in denen eine Ersatzbeschaffung und eben keine Erstausstattung erforderlich wird.
Zu fordern ist für eine Gleichachtung einer Ersatzbeschaffung mit einer Erstausstattung und für einen entsprechenden Leistungsanspruch
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. demnach ein besonderes Ereignis, das (erstens) einen erheblichen - bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten
so nicht entstehenden - besonderen Neuanschaffungsbedarf hervorruft, der sich (zweitens) seinem Umfang nach deutlich vom regelmäßigen
Ergänzungsbedarf abgrenzen lässt, wobei das Ereignis (drittens) den Leistungsberechtigten unvorhergesehen in dem Sinne trifft,
dass der Leistungsberechtigten nicht - anders als bei der Entscheidung für eine Ersatzbeschaffung - in der Lage war, dieses
Ereignis willentlich zu steuern, und dass der Bedarf sich (viertens) nicht - dies in Abgrenzung zum regelmäßigen Verschleiß
- nahezu gleichbleibend über einen längeren Zeitablauf, etwa über mehrere Monate oder Jahre, entwickelt.
4. a) Bezogen auf den Fall des Klägers heißt dies, dass ihm kein Anspruch auf den Ersatz der untergegangenen oder unbrauchbar
gewordenen Gegenstände als Erstausstattung zusteht. Die Heroinsucht mit nachfolgender erfolgreicher Entzugstherapie ist zwar
ein besonderes Ereignis im vorstehenden Sinne, das als außergewöhnlich in dem Sinne zu verstehen ist, dass eine solche Bedarfslage
bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten nicht entsteht. Das Ereignis hat auch eine spezielle Bedarfslage verursacht,
die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht, indem ein wesentlicher Teil der Wohnungsausstattung des Klägers durch
seine Suchterkrankung untergegangen bzw. unbrauchbar geworden ist. Somit lässt sich dieser Fall nicht mit der Zerstörung eines
einzelnen Gegenstandes etwa im Zustand der Volltrunkenheit vergleichen. Der Kläger war auch nicht in der Lage, dieses Ereignis
willentlich zu steuern. Die ersten drei der vorstehend genannten vier Bedingungen sind damit erfüllt.
b) Gleichwohl kommt eine Gleichsetzung mit einer Erstausstattung aus dem Grunde nicht in Betracht, dass im Vordergrund letztlich
der Verschleiß der Gegenstände über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren steht, auch wenn dieser Verschleiß aufgrund
der Drogenerkrankung des Klägers wesentlich stärker und schneller vorangeschritten sein mag, als dies im Regelfall üblich
ist. Einen Erstausstattungsbedarf im Rechtssinne stellt die Ersatzbeschaffung solcher, letztlich durch einen fortlaufenden
Verschleißprozess unbrauchbar gewordener, Gegenstände gleichwohl nicht dar.
c) Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Finanzierung der Beschaffung eines neuen Teppichbodens.
Etwaige Zweifel, ob diese Ersatzbeschaffung -insbesondere nach den vom Kläger selbst vorgelegten Fotografien - überhaupt unabweisbar
ist, da die schadhafte Stellen durch einen vorhandenen Teppich abgedeckt sind, der für die Anfertigung der Fotografien lediglich
zur Seite gezogen wurde, lässt der Senat als nicht entscheidungserheblich dahinstehen und unterstellt zugunsten des Klägers
die Unbrauchbarkeit des Teppichbodens als gegeben. Denn auch insoweit handelt es sich um den geradezu klassischen Fall der
Ersatzbeschaffung. Die Entstehung von Flecken und schadhaften Stellen in einem Teppichboden ist auch bei gewöhnlichem Gebrauch
nicht derart ungewöhnlich, dass hier von einer außergewöhnlichen Entstehung einer Bedarfslage auszugehen wäre. Ein derartiger
Verschleiß eines Teppichbodens ist etwa in Haushalten nicht unüblich, in denen kleine Kinder leben, er kommt aber auch in
anderen Haushalten regelmäßig vor. Auch ein Ersatz des Teppichbodens als Erstausstattung kommt somit nach den genannten Grundsätzen
und Kriterien nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage nicht mehr von entscheidungserheblicher Bedeutung,
ob - wovon das SG Oldenburg ausgegangen ist - mit dem Bescheid vom 29. Juli 2009 auch über die Leistungen über einen Teppich
mitentschieden wurde, wovon wiederum abhängig ist, ob der Bescheid vom 26. Januar 2011 als ersetzender Bescheid gemäß §
96 SGG überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, wovon der Senat gleichfalls zugunsten des Klägers ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist gemäß §
160 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.