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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - 13 AS 17/13
Aufhebung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zweck und Bindungswirkung vorläufiger Entscheidungen Ersetzung durch einen endgültigen Bescheid
1. Vorläufigen Entscheidungen kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen.
2. Sie sind von vornherein auf eine Ersetzung durch einen endgültigen Bescheid angelegt und zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig bewilligten Leistungen ist deshalb von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren über den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung (vgl. § 8 SGB X) nach Maßgabe des § 328 Abs. 3 S. 1 sowie ggf. Satz 2 Hs. 1 SGB III zu treffen.
Fundstellen: NZS 2016, 600
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 3
,
SGB X § 8
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 39 AS 1255/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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