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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - 13 AS 233/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtmäßigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Nichtbescheidung eines Widerspruchs gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung
1. Die etwaige fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten ist kein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG.
2. Denn ein Widerspruch muss nicht einmal begründet werden, um die grundsätzliche Pflicht der Behörde zur Bescheidung auszulösen.
3. Bei mangelnder Mitwirkung besteht kein hinreichenden Grund für eine gänzliche Nichtbescheidung; der Leistungsträger hat vielmehr im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I die temporäre Leistungsversagung auszusprechen.
4. Eine Kostenlast war des Beklagten ist bei der Ermessensentscheidung gem. § 193 SGG hier unbillig, weil die Erhebung der Untätigkeitsklage ihrerseits wegen mangelhafter Mitwirkung und wegen unterbliebener nochmaliger Erinnerung an die Entscheidung unter Androhung einer Untätigkeitsklage mutwillig. Bei der Billigkeitsentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Es kommt dann nicht allein bzw. in Fällen wie hier primär auf den Erfolg der Klage an.
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB X § 63
,
SGG § 193
,
SGG § 193 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 78
,
SGG § 88 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 31.07.2012 S 47 AS 1894/11
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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