Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2017 - 13 AS 336/16
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Anfechtungs- und Leistungsklage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Eine allein mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Regelbedarfe für das Jahr 2016 begründete Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, da es bei fehlenden Anhaltspunkten für eine evidente Unterschreitung des Existenzminimums als fernliegend bezeichnet werden muss, dass es für den Fall, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt haben sollte, zu einer rückwirkenden Korrektur der Regelbedarfe für das Jahr 2016 im Wege einer vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung oder einer von ihm angeordneten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung kommen wird.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; die danach erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen.
3. Schwierige und bislang nicht geklärte Rechtsfrage dürfen daher nicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren "durchentschieden" werden.
4. Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 20
Vorinstanzen: SG Oldenburg 11.11.2016 S 46 AS 522/16
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: