Gründe:
I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Einstellung laufender Leistungen erhobenen
Widerspruchs, hilfsweise - bzw. ergänzend für Zeiträume nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - die Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur weiteren fortlaufenden Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Außerdem wenden sie sich gegen ein von der Antragsgegnerin gegenüber dem
Antragsteller zu 1. unter dem 28. September 2007 verhängtes Hausverbot.
Der Antragsteller zu 1. ist der Vater des 2003 geborenen Antragstellers zu 2.; die Antragsteller leben gemeinsam in einer
Zweizimmerwohnung. In einer Nachbarwohnung im selben Haus lebt die Mutter des Antragstellers zu 2., Frau F., mit drei weiteren
gemeinsamen Kindern. Der jüngste Sohn G. wurde am 6. Oktober 2007 geboren. Eigentümerin des Hauses war die am 4. April 2007
verstorbene Mutter des Antragstellers zu 1., der die Erbschaft - auch für seine Kinder - ausgeschlagen hat; andere Familienmitglieder,
insbesondere die in Bremen wohnhafte Schwester des Antragstellers zu 1., Frau H. I., haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Die Antragsteller erhielten von der Antragsgegnerin fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II, die gemäß Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2007 für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 776,00 EUR
bewilligt worden waren. Mit Schreiben vom 21. November 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. mit, dass die
laufende Leistung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. §
331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) vorläufig eingestellt werde. Zugrunde lag die Information, dass der Antragsteller zu 1. am zuvor vergangenen Wochenende
bei einem Pokerturnier in J. Deutscher Pokermeister 2007 geworden war und eine Summe von 71.680,00 EUR gewonnen hatte. Eine
telefonische Anfrage der Antragsgegnerin am 28. November 2007 beim technischen Leiter des Spielcasinos J., Herrn K., ergab,
dass die gewonnenen Jetons vom Antragsteller zu 1. zur Kasse gebracht und dass das Bargeld auf dessen Weisung an eine dritte
Person ausgezahlt worden sei, deren Identität nicht festgehalten worden sei. Es sei üblich und zugelassen, dass für Sponsoren
gespielt werde.
Bereits zuvor, nämlich am 27. und 28. April 2007, hatte der Antragsteller zu 1. an einem Pokerwochenende in J. teilgenommen
und dort einen Betrag i. H. von 4.620,00 EUR gewonnen. Dies hatte der Antragsteller zu 1., der seit Juli 2006 durchgehend
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen hatte, der Antragsgegnerin zunächst nicht mitgeteilt. In
diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller zu 1. in einer zum Verfahren S 35 AS 504/07 ER - welches das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. mit Frau F. und den geltend gemachten Anspruch
auf eine Erstausstattung betraf - am 25. September 2007 durchgeführten nicht öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts (SG) Aurich mitgeteilt, dass er gesponsert werde; er habe den im April 2007 erzielten Gewinn deswegen sofort weitergereicht.
Wegen dieses Gewinnes aus dem Frühjahr 2007 machte die Antragsgegnerin in der Folgezeit einen Rückforderungsanspruch geltend.
In einer aufgrund eines Anhörungsschreibens vom 5. Oktober 2007 erstellten Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 führte der Antragsteller
zu 1. (vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten) aus, er habe auf dem im April 2007 durchgeführten Pokerturnier
mit dem Startgeld von Herrn L. - dem Ehemann seiner Schwester -gespielt. Dieser habe ihm das Startgeld unter der Bedingung
zur Verfügung gestellt, dass er, der Antragsteller zu 1., etwaige Gewinne an Herrn L. auszukehren habe.
Der Antragsteller zu 1. legte (nach Auflösung des zuvor bestehenden Mandatsverhältnisses mit Rechtsanwalt M.) mit Schreiben
seiner neuen Verfahrensbevollmächtigten am 13. Dezember 2007 gegen die ihm mit Schreiben vom 21. November 2007 mitgeteilte
vorläufige Leistungseinstellung Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung gem. §
86 a Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Zur Begründung wies er darauf hin, dass er über den Gewinn aus dem Pokerturnier in J. nicht verfügen könne, der Spielgewinn
sei vom Veranstalter einbehalten worden. Am 8. Januar 2008 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen
nach dem SGB II.
Die Antragsteller haben am 9. Januar 2008 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2007 anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, eine Entscheidung der Antragsgegnerin auf den Widerspruch
liege bislang nicht vor, und mehrmalige Versuche der Kontaktaufnahme seien gescheitert. Sie - die Antragsteller - seien dringend
auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Sie hätten kein eigenes Einkommen und Vermögen. Sie könnten auch nicht über
den Gewinn aus dem Pokerturnier verfügen.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2008 haben die Antragsteller weitere Angaben zu den persönlichen
Lebensverhältnissen gemacht, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Zum Gewinn im Pokerturnier, das im November 2007
in Bad Zwischenahn stattfand, hat der Antragsteller zu 1. ausgeführt, der Gewinn sei an ihn ausgezahlt worden. Einen kleinen
Teil habe er als Trinkgeld für die Bediensteten der Spielbank gegeben. Den gesamten Rest habe er seiner Schwester, Frau H.
I., gegeben. Diese habe dann einige Dinge für ihn und seine Kinder gekauft. Vor allem habe seine Schwester den Gewinn aber
dafür verwendet, um ihre hohen Schulden zu bezahlen.
Die Richtigkeit der Angaben in diesem Schriftsatz haben der Antragsteller zu 1. ebenso wie seine Schwester Frau H. I. mit
Datum vom 4. Februar 2008 eidesstattlich versichert; in den eidesstattlichen Versicherungen ist das Datum des Schriftsatzes
durchgestrichen. Die eidesstattlichen Versicherungen wurden als Anlage zu einem weiteren Schriftsatz vom 7. Februar 2008 übersandt,
in welchem der Antragsteller zu 1. folgende weitere Angaben gemacht hat: Der Gewinn sei nicht an ihn, sondern an Herrn L.,
den Ehemann seiner Schwester, ausgezahlt worden. Ferner habe ihm seine Schwester kein Geld zum Spielen geliehen, sondern lediglich
gegeben, damit sie selber nicht in Versuchung käme, erneut zu spielen, sie sei nämlich früher spielsüchtig gewesen.
Die Antragsgegnerin, die mit Bescheid vom 21. Januar 2008 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 aufgehoben hat, ist dem Antrag entgegengetreten. Sie beruft sich auf
die vertraglichen Beziehungen zwischen der Spielbank und dem Antragsteller zu 1. Bisher sei nicht geklärt, wo der Gewinn aus
der Pokermeisterschaft geblieben sei. Der Antragsteller zu 1. habe einerseits mitgeteilt, dass der Gewinn an eine dritte Person
ausgezahlt worden sei, unter dem 13. Dezember 2007 habe er aber noch erklärt, dass der Gewinn von dem Veranstalter einbehalten
worden sei. Auch wenn der Gewinn an eine dritte Person geflossen sein sollte, dürfte ein Teilbetrag beim Antragsteller zu
1. verblieben sein. Zudem sei eine Absprache, dass ein denkbarer Gewinn zu 100 % an die Schwester und den Schwager auszuzahlen
wäre, äußerst ungewöhnlich, zumal dann, wenn das Startgeld von dem Antragsteller zu 1. auf jeden Fall zurückgezahlt werden
sollte. Der Geldfluss sei auch in keiner Weise nachgewiesen worden. Sofern - wovon auszugehen sei - hinsichtlich eines möglichen
Gewinns keine Vereinbarungen getroffen worden seien, handele es sich bei der Weitergabe des Gewinns um eine Schenkung, die
aufgrund der Bedürftigkeit des Antragstellers zu 1. nach §
528 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zurückgefordert werden könne.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 19. Februar 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat
das SG ausgeführt, der Antragsteller zu 1. habe nicht glaubhaft gemacht, nicht mehr (auch nicht teilweise) über den von ihm erspielten
Pokergewinn verfügen zu können. Die Angaben des Antragstellers zu 1. widersprächen sich teilweise, ferner gehe aus den vorgelegten
Unterlagen hervor, dass der Antragsteller zu 1. entgegen seinem Vorbringen nach seinem neuerlichen Pokergewinn Mitte November
2007 jedenfalls noch bis Mitte Januar 2008 über nicht unerhebliche Geldmittel verfügt habe.
Die Antragsteller haben gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. Januar 2008 Widerspruch eingelegt, auch haben sie gegen den ihren
Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2008 zugestellten Beschluss des SG am 29. Februar 2008 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat der Antragsteller zu 1. ausgeführt, den Gewinn i. H. von 4.620,00 EUR aus dem Frühlingsturnier
April 2007 habe komplett seine Schwester - "wie vereinbart" - bekommen. Zu den gleichen Bedingungen habe er an der Deutschen
Pokermeisterschaft vom 16. bis 17. November 2007 teilgenommen. Eine zusätzliche Vereinbarung sei getroffen worden, nämlich
die, dass er bei einem möglichen Gewinn darum gebeten habe, dass seine Schwester seine Wohnungserstausstattung finanziere.
Dies sei ihm zugesichert worden. Angesichts der Probleme, die für ihn infolge des im April 2007 erzielten Pokergewinns entstanden
seien, habe er erneute Schwierigkeiten vermeiden wollen. Sein seinerzeit beratener Rechtsanwalt habe ihm erklärt, eventuelle
Spielverträge seien nicht nötig, er könne unbesorgt spielen. Die Teilnahmegebühr i. H. von 1.680,00 EUR habe sein Schwager
persönlich eingezahlt. Nachdem er - der Antragsteller zu 1. - den Titel Deutscher Pokermeister gewonnen habe, seien ihm ein
Pokal und Jetons im Wert von 71.680,00 EUR überreicht worden. Er habe 1.400,00 EUR nach eigenem Ermessen den Bediensteten
überlassen. Den Rest der Jetons habe er direkt seinem Schwager L. - wie vereinbart - übergeben. Dieser habe anschließend das
Geld seiner - des Antragstellers zu 1. - Schwester übergeben. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller zu 1. unter
dem 9. April 2008 an Eides Statt versichert. Nunmehr trägt der Antragsteller zu 1. im Schriftsatz vom 2. Juni 2008 vor, die
Darstellung des technischen Leiters des Spielcasinos, er selbst - der Antragsteller zu 1. - habe die gewonnenen Jetons zur
Kasse gebracht und dann die Anweisung gegeben, das für die Jetons eingewechselte Bargeld an eine dritte Person auszuzahlen,
treffe nicht zu. In Wahrheit sei ihm, dem Antragsteller zu 1., bei der Siegerehrung am 17. November 2007 ein Betrag von 71.680,00
EUR überreicht worden. Nach Abzug einer "Spende" für die Bediensteten i. H ... v. 1.400,00 EUR habe er die restlichen Jetons
gemäß der vorher getroffenen Vereinbarung direkt an seinen Schwager L. übergeben. Die Richtigkeit der zuletzt genannten Angaben
hat der Antragsteller zu 1. unter dem 2. Juni 2008 an Eides Statt versichert.
Die Antragsgegnerin hat die Widersprüche der Antragsteller gegen die vorläufige Leistungseinstellung und gegen den Aufhebungsbescheid
mit Widerspruchsbescheiden vom 21. Februar 2008 zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren beruft sie sich darauf, diese Widerspruchsbescheide
seien bestandskräftig geworden. Klage erhoben hätten die Antragsteller lediglich gegen einen weiteren Widerspruchsbescheid
vom 7. März 2008, welcher den Bewilligungszeitraum April bis September 2007 und den Pokergewinn im April 2007 betreffe. Der
Fortzahlungsantrag vom 8. Januar 2008 sei mit Bescheid vom 21. Februar 2008 abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein
Widerspruch erhoben worden. Im Übrigen würden mit dem Vortrag vom 9. April 2008 die bestehenden inhaltlichen Widersprüche
in den Darlegungen des Antragstellers zu 1. nur verstärkt. Seitens der Antragsgegnerin werde weiterhin davon ausgegangen,
dass der Antragsteller zu 1. Eigentümer des Geldes aus dem Pokergewinn geworden sei und über dieses Geld auch habe verfügen
können. Dies werde einerseits durch das großzügig gespendete Trinkgeld an die Bediensteten des Spielcasinos i. H. von 1.400,00
EUR deutlich, andererseits seien Verbindlichkeiten des Antragstellers zu 1. aus dem Pokergewinn bedient worden. Auch wenn
die vorgenommenen Käufe über das Hotel der Schwester abgewickelt worden seien, sei auffällig, dass in vielen Fällen der Antragsteller
zu 1. der Auftraggeber gewesen sei. Eine Vielzahl der Anschaffungen sei erst nach dem 9. Januar 2008 erfolgt. Insbesondere
sei in diesem Zusammenhang auf die Überweisungen auf die Konten der Kinder des Antragstellers zu 1. hinzuweisen (N. 2.900,00
EUR am 21. Dezember 2007, O. 3.500,00 EUR am 11. Januar 2008, P. 600,00 EUR).
Wegen der Einzelheiten der vom Antragsteller zu 1. als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Februar 2008 eingereichten Unterlagen
wird auf deren Inhalt verwiesen. Es handelt sich um Kopien handschriftlicher Notizen und einer Vielzahl von Belegen, teilweise
Möbelkaufverträgen, wobei der Antragsteller zu 1. teilweise in den Rechnungen namentlich genannt ist, auch wenn diese auf
das Hotel Q. in R. - dessen Inhaberin seine Schwester ist - ausgestellt sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten
verwiesen, die dem Senat vorliegen und die zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II. Die gemäß den §§
172,
173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Nach §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vom Gericht ist eine Interessenabwägung nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen: Zugrunde gelegt werden im Ausgangspunkt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bei offenem Ausgang
des Klageverfahrens ist eine Interessen- bzw. Folgenabwägung unter Mitberücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind ferner als sonstige Interessengesichtspunkte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten,
eine mögliche general- oder spezialpräventive Wirkung der sofortigen Geltung des Verwaltungsakts, ferner das Verhalten der
Behörde; zugunsten des Antragstellers haben dessen Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung
(vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdn. 12 ff.).
Aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhaltes erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2007, mit welchem
die laufende Leistung gemäß §
40 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 SGB II i. V. m. §
331 SGB III vorläufig eingestellt wurde, ebenso als rechtmäßig wie der Bescheid vom 21. Januar 2008, mit welchem die Antragsgegnerin
die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 aufgehoben
hat.
Auf der festgestellten Tatsachengrundlage ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21. Januar 2008 in Anwendung
des § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. §
40 Abs.
1 Nr.
1 SGB II und §
330 Abs.
3 Satz 1
SGB III rechtmäßig, so dass auf der Grundlage der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine Interessenabwägung zu Gunsten der
Antragsgegnerin ausfällt. Nach den genannten Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse u. a. in solchen Fällen aufzuheben, in denen nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder
Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Antragsgegnerin ist
in solchen Fällen verpflichtet, die zugrunde liegenden Leistungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
und hat insoweit kein Ermessen. Der Aufhebungsbescheid ist auch von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 39 Nr. 1 SGB II).
Nach den getroffenen Feststellungen geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller zu 1. seinen Pokergewinn - zunächst in
Jetons - persönlich ausgezahlt worden ist. Wie das an die Mitarbeiter des Casinos gespendete Trinkgeld zeigt, ging er auch
davon aus, hierüber zumindest teilweise nach eigenem Ermessen verfügen zu können. Dass er dies konnte, zeigt auch die telefonische
Auskunft des technischen Leiters des Spielcasinos J., Herrn K ... Des Weiteren spricht auch die Tatsache, dass die Identität
der dritten Person, an welche das Bargeld auf Weisung des Antragstellers zu 1. ausgezahlt worden ist, nicht festgehalten wurde,
ebenso für eine Verfügungsberechtigung des Antragstellers zu 1. wie alle sonstigen Umstände des Einzelfalls. Soweit der Antragsteller
zu 1. nunmehr, d. h. in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2008 und der dem Schriftsatz beigefügten Versicherung an Eides Statt
die Behauptung aufstellt, er habe die gewonnenen Jetons - nach Abzug der "Spende" für die Bediensteten der Spielbank - direkt
seinem Schwager ausgehändigt, vermag der Senat dem nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens keinen Glauben zu schenken.
Abgesehen davon, dass diese jüngste Version des Geschehens im Widerspruch zur früheren Einlassung des Antragstellers zu 1.
steht, deren inhaltliche Richtigkeit dieser übrigens auch an Eides Statt versichert hat, und schon von daher nicht zu überzeugen
vermochte, ist nicht ersichtlich, weshalb der technische Leiter der Spielbank die - nach der jüngsten Einlassung des Antragstellers
zu 1. unzutreffende - Darstellung abgegeben haben soll. Vielmehr entspricht es eher üblichen Abläufen der Gewinnauszahlung
in einem Spielcasino, dass der Gewinner eines hohen Preisgeldes bei einem Turnier die gewonnenen Jetons bei der Spielbank
einzahlt und über ihren Gegenwert dann Verfügungen trifft, nachdem er zuvor lediglich Jetons für das Trinkgeld der Spielbankbediensteten
abgezweigt und in die dafür bestimmten Behälter eingeworfen hat. Die hiervon abweichende, von dem Antragsteller zu 1. jetzt
behauptete andere Verfahrensweise ist für den Senat auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Antragsteller zu 1. mit seinem
jetzigen Vorbringen nach Einschätzung des Senats nur den Eindruck vermitteln will, er habe über den ihm als Einkommen anzurechnenden
Pokergewinn wider Erwarten tatsächlich zu keinem Zeitpunkt frei verfügen können, um so staatliche Grundsicherungsleistungen
trotz des Gewinns erlangen zu können. Der Antragsteller zu 1. ist als S. Gläubiger eines Zahlungsanspruchs i. H. v. 71.680,00
EUR gegen das Spielcasino J. geworden, dieser Anspruch wurde zunächst durch Auszahlung von Jetons in diesem Wert und anschließend
durch deren Umtausch in Bargeld auf Weisung des Antragstellers zu 1. erfüllt.
Der Antragsteller zu 1. hat bereits mit der Übergabe der Jetons am 17. November 2007 Einkommen i. S. d. § 11 Abs.1 SGB II
erzielt. Hiernach sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Die Jetons hatten
unmittelbar "Geldeswert" im Sinne dieser Bestimmung, ebenso wie im Übrigen der Erwerb einer sofort an der Kasse zur Auszahlung
anstehenden und offenkundig werthaltigen Forderung - durch die Übergabe von Jetons dokumentiert oder nicht - gegen das Spielcasino
J ... Für das Grundsicherungsrecht ist bei der Einkommenserzielung auf den Zufluss abzustellen. Dogmatischer Anknüpfungspunkt
ist hierfür die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II, welche die Leistungsansprüche maßgeblich bestimmt. Hiernach ist
hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt u. a. nicht "aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen" (§ 9 Abs. 1
Nr. 2 SGB II) sichern kann.
Einkommen ist all das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist demgegenüber
das, was er bei Beginn eines Zeitraums bereits hat (sog. Zuflusstheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG
5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, S. 3649 ff.; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 15/01 R -, BSGE 88, 258 ff. = SozR 3-4300, § 193 Nr. 3, zitiert nach juris). Die Auszahlung eines Spielbankgewinns (auch zunächst in Jetons) ist
ein Zufluss in diesem Sinne und damit als Einkommen zu werten, nämlich als einmalige Einnahme (vgl. in anderem Zusammenhang
- dort: Steuererstattung - Urteil des Senats vom 4. März 2008, L 13 AS 7/06, m. w. N.). Vom Ausgangspunkt des § 9 Abs. 1 SGB II betrachtet findet der Zufluss einer werthaltigen Rechtsposition in dem
Zeitpunkt statt, zu welchem unter Zugrundelegung einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen werden
kann, dass der fragliche Vermögenswert zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Die Jetons konnte der Antragsteller
zu 1. jederzeit in Bargeld umtauschen und hat diesen Umtausch auch sogleich veranlasst.
Der Antragsteller zu 1. hat nicht glaubhaft gemacht, dass die erworbenen Mittel bei wirtschaftlicher Betrachtung anschließend
wieder aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Für das Vorliegen einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Antragstellers
zu 1. zur Abführung des gesamten Gewinns an seinen Schwager gibt es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, zumal
keinerlei schriftliche Unterlagen, insbesondere kein Sponsorenvertrag, vorgelegt worden sind. Daher ist der Verweis der Antragsgegnerin
auf das Vorliegen einer Schenkung mit der rechtlichen Folge des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung nach
§
528 BGB durchaus nahe liegend. Für die in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffende Entscheidung kann dies allerdings
dahinstehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) in der im Jahre 2007 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) - Alg II-V a. F. - sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz
1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für
den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
angezeigt ist, auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen
(§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V a. F.). Den unbestimmten Rechtsbegriff des "angemessenen Zeitraumes" nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg
II-V a. F. legt der Senat unter Heranziehung der Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II so aus, dass regelmäßig eine
Aufteilung auf 6 Monate zu erfolgen hat, wie dies dem Regelfall (auch) des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II entspricht (näher hierzu
Urteil des Senats vom 4. März 2008, L 13 AS 7/06, S. 8 ff.). Hiernach steht einem Leistungsanspruch der Antragsteller im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 (dem nachfolgenden
Monat, da die Leistungen für November 2007 bereits erbracht worden waren) bis zumindest zum 31. Mai 2008 die Anrechnung des
im Monat November 2007 erzielten einmaligen Einkommens entgegen.
Daneben kann - wie bereits angesprochen - offen bleiben, ob der Antragsteller zu 1. mit der nachfolgenden Übergabe des Gewinns
an seinen Schwager bestehende Verbindlichkeiten erfüllt hat, da dies für die grundsicherungsrechtliche Einordnung als einmalige
Einnahme unerheblich wäre. Die werthaltigen Jetons hat zunächst der Antragsteller zu 1. erhalten, dem es freistand, die Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Hat ein Mittelzufluss stattgefunden, so ist grundsätzlich unerheblich,
ob und in welchem Umfang darauf frei zurückgegriffen werden kann, wenn und soweit die Verwendung der Disposition des Hilfebedürftigen
unterliegt. Deshalb sind auch diejenigen Anteile zunächst als Einkommen anzurechnen, die für die Bestreitung unabwendbarer
Ausgaben benötigt werden, die einer bestimmten Zweckbindung unterworfen sind oder die an Dritte weitergeleitet werden (vgl.
hierzu auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 14. September 2006 - L 6 AS 14/06 -, NZS 2007, 271 ff., zit. nach juris, Rn. 60 des juris-Umbruchs, m. w. N.).
Auch die vielfältigen Widersprüche und die Ungereimtheiten des Sachverhalts im Übrigen (solche bestehen nicht nur, worauf
schon hingewiesen wurde, hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge der Übergabe des Gewinns an den Schwager
des Antragstellers zu 1. und hinsichtlich der späteren Verwendung des Gewinns, sondern auch darüber hinaus: Unklar sind z.
B. die Sachzusammenhänge u. a. mit Blick auf die Ausschlagung der Erbschaft nach der Mutter des Antragstellers zu 1., ferner
die Wohnverhältnisse der Eltern des Antragstellers zu 2. mit der allgemeiner Lebenserfahrung widersprechenden Folge, dass
Geschwisterkinder in zwei benachbarten Wohnungen - trotz Familienzuwachses noch im Herbst 2007 - angeblich getrennt leben;
zudem gehören die Wohnungen zu der Erbschaft, deren Anteil der Antragsteller zu 1. - offenbar auch für seine Kinder - ausgeschlagen
hat) können als nicht entscheidungserheblich dahinstehen.
Muss die Beschwerde schon aus den dargestellten Erwägungen erfolglos bleiben, so kann auch offen bleiben, ob gegen den Widerspruchsbescheid
vom 21. Februar 2008 rechtzeitig Klage erhoben worden ist - nach Auskunft der Antragsgegnerin ist dies nicht der Fall - oder
ob der die Leistungsbewilligung aufhebende Bescheid bestandskräftig geworden ist, die Beschwerde also auch aus diesem Grund
erfolglos bleiben müsste.
2. Soweit die Antragsteller - gemäß ihrem Hilfsantrag aus der Antragsschrift vom 9. Januar 2008 - für Zeiträume nach dem 31.
Dezember 2007 bzw. ab Stellung des Eilantrags bei Gericht laufende Leistungen der Antragsgegnerin begehren, wäre die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG wirkungslos, da insoweit kein zugrunde liegender Bewilligungsbescheid existiert. Insoweit handelt es sich um einen Anwendungsfall
der Bestimmungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO)). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG)), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare,
später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des 2. Senats vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 (74) m.w.N.), BVerfG, Beschl. vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927).
Im vorliegenden Fall fehlt es einerseits aus den vorstehend unter 1. genannten Gründen jedenfalls bis zum 31. Mai 2008 an
der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da bis zu diesem Zeitpunkt einmaliges Einkommen anzurechnen ist und folglich
kein Leistungsanspruch bestanden hat. Andererseits muss die Beschwerde - auch über den 31. Mai 2008 hinaus - schon deswegen
erfolglos bleiben, weil die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass gegen den die fortlaufende Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ablehnenden Bescheid vom 21. Februar 2008 kein Widerspruch eingelegt worden
ist und die Ablehnung der Leistungsgewährung mithin bestandskräftig geworden ist. Den daneben bestehenden vielfältigen Zweifeln
an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller (vgl. hierzu u. a. auch den Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 2 des Schriftsatzes
vom 6. Mai 2008) muss der Senat deswegen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgehen.
3. Soweit sich die Antragsteller nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2008 gegen das gegen den Antragsteller zu 1. am
28. September 2007 verhängte Hausverbot wenden, erweist sich ihre Beschwerde insoweit schon als unzulässig. Das Hausverbot
ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens gewesen, stellt also eine Antragsänderung, und zwar eine Erweiterung
des Streitgegenstandes dar. Diese Antragsänderung wäre in entsprechender Anwendung des §
99 Abs.
1 SGG aber nur zulässig, wenn die Antragsgegnerin eingewilligt hätte - eine entsprechende Einwilligung der Antragsgegnerin liegt
nicht vor - oder wenn der Senat die Änderung (Erweiterung des Streitgegenstandes) für sachdienlich angesehen hätte. Dies ist
aber zu verneinen; denn die Behandlung dieses völlig neuen Streitgegenstandes hätte die Entscheidung über die Beschwerde in
diesem Eilverfahren nur unnötig verzögert. Dem Antragsteller zu 1. ist vielmehr insoweit zuzumuten, ggf. zunächst beim SG insoweit um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.