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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.04.2021 - 13 AS 93/20
Endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens Absetzung von Freibeträgen Zufluss eines Heizkostenguthabens
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Oldenburg 12.03.2020 S 46 AS 1306/17
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. März 2020 wird dahingehend geändert, dass der Beklagte unter Änderung seines Leistungsbescheides vom 14. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 verurteilt wird, der Klägerin zu 1.) weitere Leistungen in Höhe von 215,43 € und dem Kläger zu 2.) weitere Leistungen in Höhe von 25,69 € zu bewilligen, sein Erstattungsbescheid vom 14. November 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 28. November 2017 aufgehoben wird, soweit die für Juni 2017 geltend gemachten Erstattungen über 271,82 € (Klägerin zu 1.) und 32,43 € (Kläger zu 2.) hinausgehen, und die Klage im Übrigen zurückgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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