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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.08.2016 - 15 AS 166/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Hänge- bzw. Schiebebeschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Gegen einen sog. Hängebeschluss des Sozialgerichts (auch: Schiebeschluss oder Zwischenverfügung) steht dem als Antragsgegner beteiligten Träger von Leistungen nach dem SGB II die Beschwerde zum Landessozialgericht dann zu, wenn er nicht lediglich als prozessleitende Maßnahme den Fortgang des Verfahrens gestaltet, sondern unmittelbar in Rechte des unterlegenen Antragsgegners eingreift.
2. Ein solcher Beschluss ist aufzuheben, wenn das durch die erforderliche Klärung komplexer Sach- und Rechtsfragen folgende Hinausschieben einer gerichtlichen Entscheidung für den Antragsteller nicht mit existenziellen oder ähnlich schwerwiegenden Rechtsfolgen verbunden ist und sich der Beschluss sowohl vom zeitlichen Rahmen als auch vom Inhalt her nicht auf dringlichste Maßnahmen beschränkt.
1. Die im SGG wie auch in anderen Gerichtsverfahrensordnungen nicht geregelte verfahrensgestaltende Zwischenregelung durch einen Hängebeschluss (auch: Schiebebeschluss) wird zwar nach ganz herrschender Meinung wegen des aus Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung für ausnahmsweise zulässig gehalten; dies allerdings nur dann, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nicht offensichtlich aussichtslos ist und ein sich aus der erforderlichen Klärung einer komplexen Sach- und Rechtslage verbundenes Hinausschieben einer gerichtlichen Entscheidung für den Antragsteller mit existentiellen oder ähnlich schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist.
2. Die Beschwerde gegen einen Hängebeschluss ist zulässig, wenn er nicht lediglich als prozessleitende Maßnahme den Fortgang des Verfahrens gestaltet, sondern unmittelbar in materielle Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingreift.
Fundstellen: NZS 2016, 800
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Bremen 10.06.2016 S 41 AS 809/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 10. Juni 2016 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorenthalten.

Entscheidungstext anzeigen: