Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Der im Jahre 2000 geborene, in K. -L. (M.) wohnende, eine Halbwaisenrente beziehende Kläger erhielt in Bedarfsgemeinschaft
mit seiner alleinerziehenden Mutter und zwei Geschwistern - nach vorherigem Leistungsbezug bis einschließlich Januar 2010
- ab dem 1. Oktober 2011 erneut Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Leistungsbescheid vom 30. November 2011). Er stand im gesamten streitigen Zeitraum auch weiterhin im Leistungsbezug. Zum
Schuljahr 2010/11 war er von der Grundschule auf das von seiner Wohnung 5,9 km entfernte Gymnasium N. gewechselt, nachdem
laut Grundschulzeugnis des ersten Halbjahres der vierten Klasse seine Leistungen in allen Fächern die Regelanforderungen übertrafen.
Das Gymnasium N. war bei der Wahl der weiterführenden Schule seine Erstwahl gewesen, die Oberschule L. hatte er als Drittwahl
angegeben. Im Auswahlverfahren, das vom Gymnasium N. durchgeführt wurde, erhielt er dort einen Platz.
Den von der Mutter des Klägers - nach vorheriger Beantragung am 19. Oktober 2011 bei dem Jobcenter K. - am 7. Dezember 2011
bei der Beklagten gestellten Antrag, die durch den Besuch des Gymnasiums entstehenden Fahrtkosten im Rahmen der Bedarfe für
Teilhabe und Bildung als Leistung nach § 28 Abs. 4 SGB II zu übernehmen, lehnte die Beklagte, die nach entsprechender Aufgabenübertragung gem. § 44 b Abs. 4 SGB II in K. diesbezüglich seit Juni 2011 der zuständige Leistungsträger ist (Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde und dem Jobcenter
K. über die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 28, 29 SGB II vom 24. Juni 2011), mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Kostenübernahme komme nach
§ 28 Abs. 4 SGB II und den Vorgaben der hierzu erlassenen "Richtlinie über das Verfahren der Berücksichtigung der tatsächlichen erforderlichen
Aufwendungen für die Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Stadtgemeinde K." vom 15.
Juli 2011 (Beförderungskostenrichtlinie) nur in Betracht, wenn es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges
handele oder der Besuch der Schule aufgrund einer Zuweisung durch die Behörde erfolge. Das vom Kläger besuchte Gymnasium N.
sei hiernach nicht die nächstgelegene Schule, sondern eine Auswahlschule. Die für den Kläger nächstgelegene Schule stelle
vielmehr die fußläufig von der Wohnung des Klägers nur 1,9 km entfernte Oberschule L. (mit den zwei O. bzw. P.) dar.
Gegen den an sie als Erziehungsberechtigte gerichteten Bescheid legte die Mutter des Klägers am 6. Januar 2012 Widerspruch
ein. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe das Gymnasium N. gewählt, da dort die Anforderungen über dem Niveau der
Oberschule lägen und das Abitur bereits nach acht Jahren absolviert werden könne. Nach der Empfehlung seines Klassenlehrers
zum Übergang von der vierten in die fünfte Klasse sei daher die nächstgelegene geeignete Schule das einzige nach der Schulreform
2009 in K. -Q. verbliebene Gymnasium in N.
Mit ebenfalls an die Mutter des Klägers gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, eine Kostenübernahme setze bei Schülern der fünften und sechsten Klasse nach
Nummer 2.2.1 der Beförderungskostenrichtlinie voraus, dass der fußläufige Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten Schule oder
einer aufgrund der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen Schulen entgegen der Elternwahl
zugewiesenen Schule über 3 km betrage. Zwar betrage der Fußweg von der Wohnung des Klägers zum Gymnasium N. 5,9 km. Die Oberschule
L. liege aber nur 1,9 km entfernt. Es handele sich hierbei um Schulen desselben Bildungsganges. Der Kläger könne das Abitur
an beiden Schulen - bei der Oberschule nach Wahl - nach acht Jahren erlangen.
Die Mutter des Klägers hat am 2. Februar 2012 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben, mit der sie die Aufwendungen für die Schülerbeförderung im Zeitraum vom Oktober 2011 bis März 2015
in Höhe der jeweiligen monatlichen Kosten für das Stadtticket für Kinder und Schüler geltend gemacht hat. Laut anwaltlicher
Klageschrift ist die Klage "In Sachen Frau R. ( ...) - Klägerin -" erhoben worden, verbunden mit der Ankündigung, in der mündlichen
Verhandlung zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, "die Fahrkosten für den Sohn S." zum Gymnasium N. zu übernehmen.
Zudem ist beantragt worden, "der Klägerin für dieses Verfahren" Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit anwaltlichem Schriftsatz
vom 24. April 2012 hat der Kläger beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Kläger der minderjährige T., vertreten
durch seine Mutter sei.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die Ablehnung der Übernahme der Schülerbeförderungskosten in seinem
Fall das Prinzip der freien Schulwahl und den Gleichheitsgrundsatz verletze. Offensichtlich gebe es einen Unterschied zwischen
Oberschule und Gymnasium, da die Beklagte andernfalls nicht diese unterschiedlichen Schularten anbieten würde. Im Unterschied
zur Oberschule werde auf dem Gymnasium im Klassenverbund gelernt; die Leistungsbewertung erfolge bereits ab der fünften Klasse
durch Zensuren. Außerdem biete nur das ihm von den Lehrern empfohlene Gymnasium N. die Möglichkeit, Latein als Fremdsprache
zu wählen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung vorgetragen, dass auch die Oberschule L. einen in acht
Jahren zum Abitur führenden Bildungsgang anbiete. Auch wenn dies im Frühjahr 2010, als die Anmeldung des Klägers für eine
weiterführende Schule vorzunehmen war, im Zuge der Schulreform noch nicht festgestanden habe, sei dies bereits hinreichend
wahrscheinlich gewesen. Bereits vor der im Rahmen der Schulreform in K. 2010 erfolgten Umwidmung in eine Oberschule sei der
damalige Schulverbund L. als Gesamtschule mit sog. Schnellläuferklassen ausgestattet gewesen. Der verkürzte Bildungsgang gehöre
daher seit jeher zum Konzept der Schule. Die Schule kooperiere hinsichtlich der Sekundarstufe II eng mit dem ihr zugeordneten
Schulzentrum II (U.). Die organisatorische, curriculare und pädagogische Arbeit der beiden Systeme sei so aufeinander abgestimmt,
dass der Übergang von der Mittel- zur Oberstufe einer traditionellen durchgängigen Schule gleichkomme. Nicht entscheidend
sei, dass eine Schule ein bestimmtes sprachliches oder sonstiges Angebot biete. Da alle Schulen naturgemäß in den Angeboten
unterschiedlich seien, würde die Berücksichtigung solcher Unterschiede zwangsläufig dazu führen, dass die gesetzlich gewollte
Einschränkung auf die nächstgelegene Schule ausgehebelt werde.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 4. März 2015 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die Aufwendungen
für die Schülerbeförderung im Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich Juli 2012 i.H.v. monatlich 20 EUR zu erstatten. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für die Beklagte hat es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die
am 2. Februar 2012 erhobene Klage sei dahingehend auszulegen, dass die Mutter des Klägers diese lediglich als gesetzliche
Vertreterin für ihren Sohn als von Anfang an alleinigen Kläger eingelegt habe. Diese Auslegung entspreche offenkundig dem
mit der Klage tatsächlich verfolgten Interesse, da der angefochtene Bescheid des Beklagten ausschließlich Ansprüche des Klägers
selbst zum Gegenstand gehabt habe. Sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid ließen nicht klar erkennen, wer
Adressat der Entscheidung sei und über wessen Leistungen entschieden werden sollten. Zwar werde die Mutter des Klägers im
Ausgangsbescheid lediglich "als Erziehungsberechtigte" angesprochen, im Weiteren werde aber nicht hinreichend deutlich, wer
Antragsteller bzw. Widerspruchsführer sei und wessen Ansprüche von der Ablehnung betroffen seien. Durch Formulierungen wie
"Ihr Antrag [ ] muss abgelehnt werden" und "über Ihren Widerspruch [ ] ist entschieden worden" entstehe vielmehr der Eindruck,
dass der Bescheid gegenüber der Mutter des Klägers als Anspruchsberechtigter ergehen sollte.
Dem Kläger stehe lediglich für den Zeitraum von der Antragstellung im Oktober 2011 bis zum Abschluss des Schuljahres 2011/12
im Juli 2012 ein Anspruch auf Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums N. entstehenden Beförderungskosten
zu. Zwar handele es sich bei der Oberschule L. und dem Gymnasium N. um Schulen des gleichen Bildungsganges im Sinne von §
28 Abs. 4 SGB II. Beide Schulen ermöglichten das Abitur nach acht Jahren. Die Oberschule L. entspreche von den Anforderungen her denen des
Gymnasiums. § 3 Abs. 2 der Verordnung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Sekundarstufe I der Oberschule bestimme,
dass die Bildungsgänge in der Oberschule, die zum Abitur führen, von den Anforderungen her denen des Gymnasiums entsprächen.
Das Angebot der Schulen unterscheide sich regelmäßig nur hinsichtlich der Leistungsbewertung, der Klassenaufteilung und der
Sprachangebote. Eine Berücksichtigung solcher Umstände würde daher dazu führen, dass die gesetzlich gewollte Einschränkung
auf die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule weitgehend leerlaufen würde.
Soweit das Gesetz die Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf die nächstgelegene Schule beschränke, könne dies aber bei
verfassungskonformer Auslegung nur gelten, wenn der Besuch dieser Schule tatsächlich möglich und zumutbar sei. Die Beförderungsrichtlinie
trage dem bereits Rechnung, indem sie in Nr. 4 S. 2 eine Kostenübernahme auch für Fälle vorsehe, in denen eine Aufnahme an
der nächstgelegenen Schule des Bildungsganges wegen der Aufnahmekapazität ausgeschlossen sei oder dem Schüler der Schulweg
aus verkehrstechnischen Umständen nicht zugemutet werden könne. Vergleichbar hiermit sei der vorliegende Fall, soweit die
Beförderungskosten für das Schuljahr 2011/12 im Streit stünden. Der Kläger habe das Gymnasium N. bei Eintritt in den Leistungsbezug
(Oktober 2011) bereits seit über einem Jahr besucht und hätte diese Schule trotz guter Noten mitten im Schuljahr verlassen
müssen, um weitere Beförderungskosten zu vermeiden. Bei einem solchen Wechsel wäre wegen der hiermit verbundenen Umstellungen
insbesondere der Änderungen der Lehrer, des Lernstoffes und der Mitschüler neben dem Verlust der sozialen Kontakte ein deutlicher
Leistungsabfall zu befürchten gewesen. Unter diesen Umständen stelle sich ein Wechsel während des Schuljahres aus didaktischen
und sozialen Gründen als unzumutbar dar, sodass das Gymnasium N. bei verfassungskonformer Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges anzusehen sei. Nicht unüblich und auch dem Kläger zumutbar sei hingegen
ein Wechsel nach Abschluss der 6. Klasse.
Beförderungskosten seien in Höhe der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, hier der monatlichen Kosten für das "Stadtticket
für Kinder und Schüler" von seinerzeit 20 EUR, zu erstatten. Die Aufwendungen seien weder ganz oder teilweise von Dritten
übernommen worden noch sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, sie ganz oder anteilig aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Für
den Abzug eines Eigenanteils, etwa des in § 28 Abs. 4 SGB II vorgegebenen Pauschalbetrages von monatlich 5 EUR sei vorliegend schon deshalb kein Raum, weil Nummer 5.2 der Beförderungsrichtlinie
eine abzugsfreie Leistungsgewährung durch Ausstellung eines Fahrausweises vorsehe und es daher im Falle einer Übernahmeentscheidung
durch die Beklagte zu einer vollständigen Kostenfreistellung des Klägers gekommen wäre.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. März 2015 und der Beklagten am 16. März 2015 zugestellte Urteil haben
der Kläger am 17. April 2015 und die Beklagte am 13. April 2015 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt zur Begründung vor, der V. Gesetzgeber habe bewusst zur Erlangung des Abiturs zwei verschiedene "Bildungsgänge"
gewählt, nämlich einerseits das Gymnasium und andererseits die Oberschule. Während Letztere dazu diene, den Schülern eher
eine berufliche Orientierung zu ermöglichen, bereite das Gymnasium auf ein wissenschaftliches Hochschulstudium vor. So biete
die Oberschule L. z.B. kein Latein an, sodass dem Kläger ein naturwissenschaftliches, juristisches oder medizinisches Studium
verwehrt wäre. Abzustellen sei nicht auf die Länge und die am Ende verliehene Berechtigung, sondern auf die unterschiedliche
inhaltliche Ausrichtung der Bildungsgänge. Nach seiner Auffassung bedeute die Ablehnung der Übernahme der Beförderungskosten
einen faktischen Eingriff in seine Chancengleichheit bei der Schulauswahl. Kinder, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II bezögen, seien durch die Verweisung auf die nähergelegene Oberschule schlechter gestellt als Kinder, deren Eltern sich die
Beförderungskosten zum Gymnasium ohne weiteres leisten könnten. Er begrenze den geltend gemachten Anspruch seit März 2014
auf die Monate November bis Februar der Jahre 2014 und 2015, weil er am 2. März 2014 ein Fahrrad geschenkt bekommen habe und
seitdem jeweils von März bis Oktober mit dem Fahrrad zur Schule gefahren sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG vom 4. März 2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen
für die Schülerbeförderung im Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 i.H.v. jeweils 20,00 EUR monatlich und im Zeitraum von
Januar 2012 bis einschließlich Februar 2015 i.H.v. jeweils 26,70 EUR monatlich abzüglich der Monate, in denen der Kläger mit
dem Fahrrad gefahren ist, zu erstatten, 2. 3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 4. Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des SG vom 4. März 2015 insoweit aufzuheben, als das SG sie verurteilt hat, dem Kläger die Aufwendungen für die Schülerbeförderung im Zeitraum vom Oktober 2011 bis einschließlich
Juli 2012 in Höhe von monatlich 20 EUR zu erstatten, 2. 3. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 4. Zur Begründung bezieht
sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt weiter aus, das SG habe in seinem Urteil seine Befugnis zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II überschritten, indem es mit seiner extensiven Auslegung am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei entschieden habe. Dass die
Beförderungskosten gemäß der Beförderungskostenrichtlinie in zwei explizit genannten Ausnahmefällen (mangels Aufnahmekapazität
einer nächstgelegenen Schule bzw. bei verkehrstechnischer Unzumutbarkeit) übernommen würden, vermöge die seitens des Gerichts
vertretene Auffassung nicht zu stützen. Diese in der Richtlinie genannten Fälle stellten Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit
dar und seien anders zu bewerten als der Fall des Klägers, für den zwar ein Schulplatz vorhanden und erreichbar gewesen wäre,
dieser aber nicht gewünscht worden sei. Dem Kläger sei bereits zum Zeitpunkt der Ablehnung des Kostenerstattungsantrages,
während des Besuchs der 6. Klasse, ein Schulwechsel zumutbar gewesen. Tatsächlich wechselten in dieser Klasse relativ häufig
noch Schüler die Schule auch mitten im Schuljahr, z.B., wenn sie feststellen müssten, dass sie mit der gewählten Schule nicht
zurechtkämen.
Der Fall des Klägers sei anders zu beurteilen als der vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 31/15 R - entschiedene Sachverhalt. Dort habe es sich um ein Sportgymnasium gehandelt, an dem verstärkt Sportunterricht im Wege
außerschulischer Kooperation angeboten worden sei, wobei der Unterricht zeitlich/organisatorisch an die außerschulische Aktivität
angepasst erfolgt sei. Zwar werde für das Gymnasium N. eine besondere Schwerpunktsetzung in Form des "Luft-und Raumfahrtprofils"
angeboten. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine Schwerpunktsetzung und nicht um ein eigenständiges "echtes" Profil,
das im Land K. nur für bilinguale Unterrichtsangebote oder für sportbetonte Klassen angeboten werde und für das gem. § 6 a
Abs. 8 des W. Schulverwaltungsgesetzes sowie nach den §§ 12, 13 der hierzu ergangenen Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen
und Schülern in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (Aufnahmeverordnung) im Rahmen eines besonderen Aufnahmeverfahrens
besondere Leistungen und Kenntnisse verlangt würden. Im Übrigen habe der Kläger das "Luft- und Raumfahrtprofil" gar nicht
angewählt. Soweit er vorgetragen habe, dass es ihm darauf ankomme, das Fach Latein zu wählen, so bestünde diese Möglichkeit
auch auf der Oberschule L ...
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 9. März 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, die Kosten des Schülertickets hätten
sich im Jahr 2012 auf 31,40 EUR, im Jahr 2013 auf 33 EUR, im Jahr 2014 auf 35 EUR und im Jahr 2015 auf 37,40 EUR monatlich
belaufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von den Beteiligten jeweils form- und fristgerecht (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) eingelegten Berufungen sind - nach der den Senat bindenden Zulassung durch das SG im Wege des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG auch für die Beklagte - zulässig (§
143 SGG).
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Sie führt zur Abänderung des Urteils des SG sowie Aufhebung des rechtswidrigen und den Kläger in seinen Rechten verletzenden Bescheides vom 13. Dezember 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2012 und zur Verurteilung der Beklagten, dem Kläger die ihm in dem Zeitraum von
Oktober 2011 bis einschließlich Februar 2015 tatsächlich entstandenen und von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Schülerbeförderungskosten
zu erstatten.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet und war zurückzuweisen.
Zutreffend hat das SG in seinem Urteil zunächst ausgeführt, dass die gem. §
54 Abs.
1 und 4
SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2012 innerhalb der nach §
87 SGG einzuhaltenden einmonatigen Klagefrist für den Kläger erhoben wurde. Dies ergibt sich trotz Benennung nur der Mutter des
Klägers als Klägerin in der Klageschrift vom 1. Februar 2012 und im Prozesskostenhilfeantrag vor allem aus der Formulierung
des angekündigten Klageantrages, wonach die Beklagte zur Übernahme der Fahrtkosten des Klägers zu verpflichten sei. Die im
Namen der Mutter des Klägers verfasste Klageschrift vom 2. Februar 2012 war angesichts der ersichtlichen sachlichen Betroffenheit
ihres Sohnes - entsprechend der im Klageverfahren vorgenommenen Rubrumsberichtigung - dahingehend auszulegen, dass sie im
Namen des von der Verfasserin gesetzlich vertretenen Sohnes T. erhoben worden war (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R - juris Rn. 9). Nur diese Auslegung dient dem auch aus der Klagebegründung offenkundigen
Interesse des Klägers auf eine Leistung, die gem. § 28 Abs. 4 SGB II neben dem allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern zustehenden Regelbedarf nach § 20 SGB II ausschließlich für Schülerinnen und Schüler gewährt wird und mithin der (alleinvertretungsberechtigten) Mutter des Klägers
nicht für sich selbst zustehen kann. Die hinsichtlich der Klägerbezeichnung missverständliche Klageschrift beruht ersichtlich
auf den angefochtenen Bescheiden, die den minderjährigen Kläger nicht hinreichend deutlich als Anspruchsinhaber und Adressaten
erkennen ließen.
Streitgegenstand ist ausschließlich der eigenständige, von den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgetrennte (vgl. BSG, Urteile vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 29/16 R -, vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R -, vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - und vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 -, alle: juris) und insofern auch nicht an einen Bewilligungszeitraum anknüpfende Anspruch des minderjährigen Klägers auf
Erstattung von Schülerbeförderungskosten gem. § 28 Abs. 4 SGB II für den Zeitraum von der Beantragung dieser Leistungen im Oktober 2011 bis einschließlich Februar 2015. Zwar hat das BSG mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 - B 4 AS 269/16 B - entschieden, dass aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II von in der Regel sechs Monaten eine Zäsur folge, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirke, und diesen
Grundsatz auch auf die in jenem Verfahren streitigen Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
nach § 28 Abs. 7 SGB II angewandt. Eine derartige Beschränkung lässt sich dem Gesetz jedenfalls für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht entnehmen
(so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 20. Januar 2017 - L 3 AS 195/13 - juris Rn. 27 f). Sowohl nach der Gesetzessystematik (§§ 19, 28, 37 Abs. 1 S. 2 SGB II) als auch nach der Gesetzesbegründung stellen sie eigenständige Bedarfe neben dem Regelsatz dar, die eigens zu beantragen
sind. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten enthalten vorliegend keine Beschränkung der Ablehnungsentscheidung
auf ein bestimmtes Schuljahr. Von dem Kläger wurde zwischenzeitlich auch kein neuer Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten
bei der Beklagten gestellt. Der streitige Zeitraum erstreckt sich daher maximal bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor
dem LSG, in diesem Fall aufgrund der Beschränkung, die der Kläger selbst vorgenommen hat, auf den Zeitraum bis Februar 2015.
Dem Kläger steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten im Zusammenhang mit dem Besuch des
Gymnasiums N. zu.
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 28 Abs. 4 SGB II zunächst in der Fassung vom 13. Mai 2011, gültig ab 1. April 2011 bis 31. Juli 2013, und in der Fassung vom 7. Mai 2013,
gültig vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II erstmals eine Eigenbeteiligung von fünf Euro bei den Schülerbeförderungskosten für in der Regel zumutbar angesehen.
Nach dieser Vorschrift werden bei Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf
Schülerbeförderungskosten angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie
nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen
aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers seit Antragstellung vor. Der Kläger war
in dem streitgegenständlichen Zeitraum anknüpfend an die zwischen den Beteiligten unstreitige Leistungsberechtigung seiner
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter als Minderjähriger durchgehend gem. § 7 Abs. 2 SGB II leistungsberechtigt und i.S. von § 9 SGB II hilfebedürftig.
Bei dem vom Kläger besuchten Gymnasium N. handelt es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs i.S.d.
§ 28 Abs. 4 SGB II. Das ergibt sich aus Folgendem:
"Nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" i.S.v. § 28 Abs. 4 SGB II ist eine Schule nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 15 ff) bundeseinheitlich zunächst dann, wenn es sich bei der besuchten Schule um eine
solche handelt, die gegenüber den näher gelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen
Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts innerhalb der gewählten Schulart aufweist, sodass sie insoweit
die "nächstgelegene" ist. Nicht zurückzugreifen ist hierbei auf die landesrechtlichen schulrechtlichen Bestimmungen, die nach
der Gesetzeshistorie (s. hierzu BT-Drs. 17/4095, S. 21) außer Betracht zu bleiben haben (BSG, a.a.O., Rn. 18, 19). Das BSG stellt auf den Sinn und Zweck der Leistungen für Schülerbeförderung als Teil des das Existenzminimum sicherstellenden "Bildungs-
und Teilhabepakets" für Kinder und Jugendliche ab (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 9. Februar
2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - juris). Anknüpfungspunkt des BVerfG ist die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung im schulischen
und außerschulischen Bereich für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten als materielle Basis
für Chancengerechtigkeit. Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Haushalten sollen durch die Entwicklung und Erhaltung
ihrer Fähigkeiten in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt später aus eigenen Kräften bestreiten zu können (BSG a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Die Auslegung des Begriffs der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs hat daher der Realisierung
von Bildungs- und Lebenschancen einerseits und dem Nachrang der Fürsorgeleistung im Sinne der Reduzierung der Aufwendungen
auf ein notwendiges Maß andererseits Rechnung zu tragen (BSG a.a.O.). Insoweit berücksichtigt das BSG außerdem systematische Erwägungen unter Einbeziehung von Kriterien, die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
zum BAföG entwickelt worden sind.
Ausschlaggebend für die Qualifizierung eines Bildungsganges als eigenständig ist danach nicht allein das mit einer bestimmten
Schulbesuchsdauer verbundene Bildungsziel, vorliegend das Erlangen des Abiturs nach zwölf Schuljahren, sondern unter Umständen
auch das Profil einer Schule als Differenzierungskriterium. Hierzu zählt zum Beispiel eine naturwissenschaftliche, musische,
sprachliche, insbesondere bilinguale Ausrichtung (vgl. hierzu Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28 Rn. 118). In einem solchen Fall gebietet es die Förderung der Chancengleichheit und die Rücksicht auf die Fähigkeiten sowie
Begabungen des einzelnen Schülers, um Lebenschancen zu ermöglichen, die mit dem Schulbesuch notwendig verbundenen Kosten zu
erstatten. Von einer besonderen inhaltlichen Ausrichtung ist auch auszugehen, wenn die Schule durch organisatorische Vorkehrungen
die Vermittlung besonderer Inhalte durch Dritte ermöglicht. Unterliegt der Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses
für die Schülerinnen und Schüler einer Waldorfschule besonderen Anforderungen, verweist jedenfalls das auf einen eigenständigen
Bildungsgang der Schule i.S.v. § 28 Abs. 4 SGB II (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 29/16 R - juris Rn. 25). Nicht über denselben Bildungsgang zum Abitur verfügen berufliche Gymnasien einerseits und gymnasiale Oberstufen
andererseits (SG Kassel, Urteil vom 3. August 2012 - S 10 AS 958/11 - juris Rn. 25; Leopold, a.a.O.).
Maßgeblich für die Identität des Bildungsgangs einer näher gelegenen und der ausgewählten, weiter entfernten Schule ist demnach,
dass die näher gelegene Schule, auf die der Leistungsträger verweist, denselben Bildungsgang nach Art des Abschlusses, Dauer
des Schulbesuchs und Profil im oben beschriebenen Sinne gewährleistet. Diese Identität liegt aus den folgenden Gründen in
dem hier allein zu beurteilenden Einzelfall nicht vor:
Das Gymnasium N. ist ein die Jahrgangsstufen fünf bis zwölf umfassendes, durchgängiges Gymnasium im verkürzten Bildungsgang
(Abitur nach zwölf Jahren). Es ist das nach der Schulreform 2009 des Landes K. einzig verbliebene staatliche Gymnasium in
K.-Q ... Ab der sechsten Klasse können als zweite Fremdsprache Französisch oder Latein, ab der achten Klasse Spanisch als
dritte Fremdsprache angewählt werden. Für die fünfzügige Oberstufe wurden fünf verschiedene themenorientierte Profile eingerichtet,
die jeweils mit einem verbindlichen Leistungsfach (Englisch, Geographie, Biologie, Deutsch, Mathematik/Physik) und zwei verbindlichen
Grundfächern zu belegen sind. Hinzu kommt ein wählbares zweites Leistungsfach (Deutsch, Französisch, Mathematik, Musik, Englisch,
Biologie). Das in Kooperation mit dem "X." der Hochschule K. bereits ab der achten Klasse in Form von Wahlpflichtfächern angebotene
Profil "Luft- und Raumfahrt" kann in der Oberstufe mit dem Profil "Grenzen überwinden", Leistungsfach Mathematik/Physik fortgesetzt
werden.
Die Oberschule L. ist aus dem sog. Schulverbund L. hervorgegangen. Dieser Schulverbund vereinte 1971 die an den nahegelegenen
Standorten Y., Z. und P. bestehende Grund- und Hauptschule, Realschule und das Gymnasium L. und wurde im Rahmen der Umsetzung
der W. Schulreform 2009 im Jahr 2010 in eine Oberschule umgewidmet.
Bei der im Rahmen der Schulreform 2009 eingeführten Schulform der Oberschule als einzige Schulform neben dem Gymnasium handelt
es sich um eine für den weitaus größten Teil der Schüler der Sekundarstufe I (Klassen fünf bis zehn) konzipierte Schule, in
der bis zur zehnten Klasse alle Schüler gemeinsam lernen, wobei maximal 25 Kinder eine Klasse besuchen. In Mathematik, Deutsch,
der ersten Fremdsprache und Naturwissenschaften erhalten die Schüler ab der siebten Klasse entsprechend ihrer individuellen
Fähigkeiten Unterricht in kleineren Kursen auf zwei unterschiedlichen Anspruchsniveaus. Die Schüler erhalten eine leistungsorientierte
Förderung und unterschiedliche Trainingsangebote je nach individuellen Fähigkeiten, Arbeitsblätter abgestufter Schwierigkeitsgrade
und spezielle Übungsmaterialen. Sie legen nach der zehnten Klasse in der Regel eine Prüfung des mittleren Schulabschlusses
ab. Anschließend können sie - bei entsprechenden Leistungen und aufgrund einer Prognoseentscheidung mit Versetzung in die
gymnasiale Oberstufe - ihre Schullaufbahn fortsetzen und - wahlweise nach insgesamt zwölf oder dreizehn Jahren - das Abitur
erlangen (Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 1. August 2009 - SekIOSchVO - (BremGBl. S. 251), geändert
durch Verordnung vom 20. Juni 2013 (BremGBl. S. 388); AA.).
In K. gibt es seit der Schulreform Oberschulen mit und ohne eigenen gymnasialen Standort. Laut Bildungsbericht 2012 der Beklagten
(Bildungsbericht, AB. /Bildungsbericht, S.121) und aktueller Broschüre über die Möglichkeiten, Schulen der Sekundarstufe II
in K. zu besuchen ("Die Sekundarstufe II in K.: gymnasiale Oberstufen und berufsbildende Schulen stellen sich vor", ebenfalls
abrufbar unter AB.) gehört die Oberschule L. jedoch nicht zu den Oberschulen mit eigenem gymnasialem Standort. Die Oberschule
L. hat vielmehr eine zugeordnete gymnasiale Oberstufe: Sie bietet die Möglichkeit, das Abitur nach zwölf oder dreizehn Schuljahren
abzulegen, in der Form an, dass die Schülerinnen und Schüler die Jahrgänge fünf bis zehn (eventuell verkürzt auf Jahrgänge
fünf bis neun bei Einrichtung sogenannter "Schnellläuferklassen") an der Oberschule besuchen und danach im Rahmen einer Kooperation
in der Regel ein Schulwechsel zum Schulzentrum II (U.) als Schule der Sekundarstufe II stattfindet. Dementsprechend heißt
es auf der Internetseite der Oberschule L. (AC.), dass als Abschluss die "Übergangsberechtigung in die gymnasiale Oberstufe"
erworben werden könne. Für besonders leistungsstarke Schüler "wird es ein Angebot zur Verkürzung der Vorbereitung auf die
gymnasiale Oberstufe geben".
Am Schulzentrum der Sekundarstufe II (U.) wird sodann der zum Abitur führende Unterricht in der einjährigen Eingangsphase
und der daran anschließenden zweijährigen Qualifikationsphase mit Leistungs- und Grundfächern erteilt. Das Schulzentrum U.
hat ein traditionell betriebswirtschaftlich orientiertes Profil. Die gymnasiale Oberstufe bietet von fünf Profilen allein
drei mit betriebswirtschaftlichem oder wirtschaftlichem Schwerpunkt ("Englisch in Wirtschaft und Wissenschaft", "Menschen,
Märkte, Unternehmen", "Unternehmen und Gesellschaft im Wandel") an. Die weiteren beiden Profile ("Menschen/Bilder" und "Lebenswelten")
haben Schwerpunkte in den Fächern Deutsch, Kunst und Geographie bzw. Biologie, Darstellendes Spiel und Geographie. Daneben
bietet das Schulzentrum als Kompetenzzentrum für studienbezogene und wirtschaftsberufliche Ausbildung Bildungsgänge der Höheren
Handelsschule, der Fachoberschule Wirtschaft, der Handelsschule, der Berufsfachschule Wirtschaft und der Berufsschule (AD.).
Das SG hat zutreffend unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AE. Schulgesetz darauf hingewiesen, dass Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen zunächst grundsätzlich unabhängig von
der Schulart durch ihre Länge und die am Ende verliehene Berechtigung bestimmt werden. Die Bildungsgänge an den Oberschulen,
die über einen eigenen gymnasialen Standort verfügen und nach entsprechendem Antrag und Genehmigung durch die Beklagte gemäß
§ 3 Abs. 3 der SekIOSchVO zum Abitur nach insgesamt zwölf Schuljahren führen, entsprechen daher grundsätzlich von ihren Anforderungen
her denen des Gymnasiums (vgl. § 3 Abs. 2 SekIOSchVO). Ob dies generell bedeutet, dass die W. Oberschulen in ihrer den acht
verbliebenen Gymnasien gegenüber eigenständigen Ausprägung denselben Bildungsgang zum Abitur anbieten, kann letztlich in diesem
Fall offenbleiben. Gegen die Identität des Bildungsgangs spricht allerdings, dass die Schülerinnen und Schüler der Oberschulen,
die das Abitur nach acht oder neun Jahren an der Oberschule ablegen, in der Regel gemäß § 14 Abs. 2 SekIOschVO den mittleren
Schulabschluss absolvieren. Dies ist für die Schülerinnen und Schüler an Gymnasien nicht vorgesehen, so dass sich der Bildungsgang
zum Abitur an Oberschulen und Gymnasien in dieser Hinsicht strukturell erheblich unterscheidet.
Darauf kommt es jedoch vorliegend im Ergebnis nicht an. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass einerseits die der Wohnung
des Klägers nächstgelegene Oberschule L. das Abitur als Bildungsziel an diesem Schulstandort gar nicht anbietet, sondern insoweit
auf eine Kooperation mit einer weiteren Schule, dem von der Wohnung des Klägers allerdings nur 1,1 km entfernten Schulzentrum
II (U.) angewiesen ist. Dementsprechend folgerichtig hat die Oberschule den fiktiven schulischen Werdegang des Klägers, hätte
er sich für die Oberschule L. entschieden, von der fünften bis zur zehnten Klasse nachgezeichnet.
Eine Oberschule, in der (lediglich) die Jahrgänge der Sekundarstufe I unterrichtet werden, bietet jedoch keinen dem allgemeinbildenden
Gymnasium - hier in der Sonderform G 8 - vergleichbaren Bildungsgang, wenn die Schülerinnen und Schüler nach der zehnten Klasse
und nach Ablegung des mittleren Schulabschlusses zur Vorbereitung auf das Abitur eine weitere, andere Schule besuchen müssen.
Dabei ist es unerheblich, dass diese weitere Schule ebenfalls örtlich näher an der Wohnung des Klägers (als das gewählte Gymnasium)
gelegen ist.
Hinzu kommt, dass bei der von der Beklagten vorgeschlagenen Beschulung nicht sicher war, ob der Kläger tatsächlich den erstrebten
Schulabschluss (das Abitur) nach zwölf oder doch erst nach dreizehn Jahren erlangt hätte. Hierzu verweist die Beklagte zwar
auf die sog. "Schnellläuferklassen". Ob diese im Falle des Klägers aber eingerichtet gewesen wären, war zumindest im Zeitpunkt
der Entscheidung über die Wahl der weiterführenden Schule im Frühjahr 2010 offen.
Schließlich spricht gegen die Identität der von Oberschule L. und Schulzentrum U. einerseits und Gymnasium N. andererseits
angebotenen Bildungsgänge zum Abitur i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II auch der Umstand, dass die schulische Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe im Gymnasium N. allgemeinbildend breitgefächert
orientiert ist, während die gymnasiale Oberstufe des Schulzentrums U. einen langjährigen, traditionell betriebswirtschaftlichen
Schwerpunkt hat. Um eine näher gelegene Schule "desselben Bildungsgangs" handelt es sich aber auch dann nicht, wenn diese
ihrerseits gegenüber der gewählten Schule einen besonderen Schwerpunkt oder ein besonderes Profil aufweist. In so einem Fall
kann nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts an der nächstgelegenen
Schule Begabung und Fähigkeiten des hilfebedürftigen Schülers im Sinne von Chancengleichheit fördert.
Es handelt sich nicht um denselben Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II, wenn einerseits an einem Gymnasium nach durchgehendem Unterricht von Klasse fünf bis zwölf das Abitur erworben werden kann,
andererseits auf einer Oberschule von Klasse fünf bis zehn oder in einer "Schnellläuferklasse" nach fünf Jahren in der Regel
der mittlere Schulabschluss erworben wird, um danach an einem weiteren Schulzentrum der Sekundarstufe II mit betriebswirtschaftlichem
Schwerpunkt in weiteren drei Jahren das Abitur zu absolvieren.
Es kann bei alledem dahinstehen, ob das nur auf dem Gymnasium N. angebotene und durchaus als Alleinstellungsmerkmal anzusehende
"Luft- und Raumfahrtprofil" ein "echtes" Profil i.S. der o.g. BSG-Rechtsprechung darstellt, das eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts und hiermit verbunden ggf. eine besondere
Prägung der Schule mit sich bringen kann, sodass sich diese von anderen Schulen abhebt. Der Kläger hat dieses Profil im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht besucht und seinem Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, dass dieses Profil für ihn ein maßgeblicher Anlass
bei der Schulwahl war.
Da das Gymnasium N. für den Kläger mit einer Entfernung von 5,9 km in zumutbarer Weise ohne Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel
nicht erreichbar ist, hat die Beklagte die notwendigen und tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für eine Schülerfahrkarte
zu erstatten. Entsprechend der Nr. 2.2.12 der Beförderungsrichtlinie, die lediglich eine interne Wirkung entfaltet und das
der Verwaltung zustehende Ermessen, nicht aber das Gericht bindet (vgl. hierzu SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 25. September
2014 - S 6 AS 2204/12 -; O. Loose in: GK-SGB II/Hohm, § 28 Rn. 73, 93 unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 7 AS 253/14 und BT-Drs. 17/4095, S. 37; Luik in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, § 28 Rn. 35; Thommes in: Gagel-SGB II/SGB XII, § 38 SGB II Rn. 23), ist eine Beförderung für Schüler ab der 5. Klasse regelmäßig jedenfalls ab einer Entfernung von 3 km notwendig (O.
Loose, a.a.O., Rn. 78).
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der aus dem Kauf des W. "Stadttickets für Kinder und Schüler" resultierenden Beförderungsaufwendungen
(entsprechend Nr. 5.2 der Beförderungsrichtlinie in der Regel durch Ausstellung eines Fahrausweises ohne Abzug eines pauschalen
Eigenanteils von 5 EUR, wie es § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung eigentlich vorsah) besteht im tenorierten Umfang, da der Kläger ab Anfang
März 2014 ein Fahrrad hatte und in der Folgezeit jeweils nur in den Wintermonaten von November bis Februar auf den öffentlichen
Nahverkehr angewiesen war. Der Senat hat demzufolge entsprechend den vom Kläger mitgeteilten Kosten der Schüler- Monatstickets,
die unter den von der Beklagten angesetzten monatlichen Kosten liegen, für Oktober bis Dezember 2011 jeweils 20,- EUR und
für die Monate ab Januar 2012 bis Februar 2015 insgesamt für 28 Monate 26,70 EUR monatlich eingerechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.