LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.06.2008 - 2 R 226/08
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Übergangsgeldzahlungen über
dem als notwendig anzusehenden Lebensbedarf
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG liegen nicht vor, wenn erbrachte Übergangsgeldzahlungen spürbar oberhalb des Betrages des im Rahmen von §§ 20ff SGB II bzw.
§§ 27ff SGB XII als notwendig anzusehenden Lebensbedarfs und damit oberhalb des Betrages liegen, mit dem der ledige und kinderlose
Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreiten müsste, wenn er auf Leistungen nach diesen Gesetzen angewiesen wäre. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Braunschweig 28.03.2008 S 29 R 160/08 ER