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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2013 - 2 R 236/13
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer verweigerten Sachantragstellung Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Darlegungs- und Beweislast des Rentenversicherungsträgers
1. Mit der Rechtsprechung des BSG trägt die gesetzliche Rentenversicherung sowohl die Darlegungs- als auch die objektive Beweislast dafür, dass der Versicherte gesundheitlich und fachlich in der Lage ist, die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit "vollwertig" zu verrichten.
2. Soweit der Rentenversicherungsträger dieser Darlegungslast bezüglich der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten nur völlig unzureichend nachkommt - quasi ins Blaue hinein einen berufskundlichen Sachverständigen per Beweisantrag zu hören begehrt - ist keine solche Tätigkeit objektiviert. Dafür spricht nochmals verstärkend, wenn der Rentenversicherungsträger selbst nicht in der Lage ist, einen speziellen Sachverständigen mit berufskundlicher Sachkunde für die benannte(n) Tätigkeiten zu ermitteln/zu benennen.
Fundstellen: NZS 2014, 144
Normenkette:
SGB VI § 138 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
, ,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 151 Abs. 3
,
VwGO § 124a Abs. 3 S. 4
,
ZPO § 406
Vorinstanzen: SG Osnabrück 15.05.2013 S 10 R 372/10
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 geändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 22. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall im August 2011 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 unter Anrechnung der bereits erstinstanzlich zuerkannten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Neuberechnung der der Klägerin ab August 2012 gewährten Altersrente verpflichtet worden ist und soweit der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 auch hinsichtlich der Versagung eines Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum vor dem 1. März 2012 aufgehoben worden ist.
Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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