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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 R 276/16
Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Betriebsprüfung Keine vollständige Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten Gesondertes Statusfeststellungsverfahren
1. Nach § 7a Abs. 7 SGB IV haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung; in der Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob diese Regelung auch maßgeblich ist, wenn im Rahmen einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung Feststellungen über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen sind.
2. Der Senat teilt im Ausgangspunkt schon unter systematischen Gesichtspunkten die Auffassung, wonach nur bei einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV der im 7. Absatz dieser Vorschrift normierte Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen zu berücksichtigen ist.
3. Die nach § 28p SGB IV zur Prüfung berufenen Rentenversicherungsträger sind schon im Ausgangspunkt nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet.
4. Dementsprechend haben sie auch das Recht, von einer abschließenden Beurteilung von im Rahmen der Betriebsprüfung erkennbar gewordenen sozialrechtlichen Einordnungsproblemen Abstand zu nehmen und statt dessen darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten zur Klärung der betreffenden Frage eines gesondertes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten.
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 7a Abs. 7
Vorinstanzen: SG Stade 02.05.2016 S 1 KR 3/16 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 2. Mai 2016 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2016 wird festgestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der vormaligen Antragstellerin zu 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf 28.306,22 EUR festgesetzt.

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