Sozialversicherungsbeiträge
Betriebsprüfung
Handlungsform des Verwaltungsakts
Grundlagenbescheid
Tatbestand:
Die klagende Kommanditgesellschaft wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Prüfbescheid der Beklagten, mit dem diese
zur Zahlung weiterer Sozialversicherungsbeiträge an die beigeladene Krankenkasse als Einzugsstelle verpflichtet worden ist.
Mit Bescheid vom 31. März 2006 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 setzte die Beklagte
auf der Grundlage einer nach § 28p
SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung gegen die Klägerin (unter Einschluss von Säumniszuschlägen in Höhe von 6.089,50 EUR) für den
Prüfzeitraum 2002/2003 Beitragsnachforderungen in Höhe von 27.215,58 EUR fest.
Von diesem Betrag von insgesamt 27.215,58 EUR wurden zugunsten der Beigeladenen als Einzugsstelle 10.485,78 EUR (zzgl. 3.052,50
EUR Säumniszuschläge) festgesetzt. Die restlichen Beträge entfielen auf die DAK, die Betriebskrankenkasse Der Partner, die
Barmer Ersatzkasse sowie die Minijobzentrale bei der DRV Knappschaft-Bahn-See, wobei die Klägerin mit Schreiben vom 2. September
2010 klarstellte, dass sie den Widerspruch auf die Festsetzung von Beiträgen zugunsten der AOK als Einzugsstelle begrenze.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 zurück.
Dagegen richtet sich die von der Klägerin am 18. Februar 2011 erhobene Klage. Diese Klage hat das Sozialgericht Stade mit
Urteil vom 11. Mai 2015, der Klägerin zugestellt am 15. Juni 2015, abgewiesen.
Mit ihrer am 15. Juli 2015 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die streitbetroffene zugunsten der beigeladenen AOK als Einzugsstelle festgesetzte Forderung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen
zusammen:
a) Nacherhebung von Beiträgen für K. L. für die Monate Januar bis März 2003 in Höhe von 1.612,56 EUR (vgl. Bl. II/237 VV).
Diesen Streitgegenstand hat der Senat mit Beschluss vom 4. März 2016 abgetrennt; insoweit wird der Rechtsstreit unter dem
Aktenzeichnen L 2 R 115/16 fortgeführt.
b) Nacherhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für M. N. -O. für die Monate Januar bis März 2003 in Höhe
von 1.490,90 EUR (vgl. Bl. II/237 VV). Diesen Streitgegenstand hat der Senat mit Beschluss vom 4. März 2016 abgetrennt; insoweit
ist der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichnen L 2 R 116/16 bis zu der insoweit von der Klägerin erklärten Rücknahme des Rechtsmittels fortgeführt worden.
c) Nacherhebung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für M. N. -O. für die Monate Januar bis März 2003 in
Höhe von 2.392,80 EUR (vgl. Bl. II/237 VV), insoweit hat die Klägerin ihre Klage und Berufung mit Schriftsatz vom 1. Februar
2016 (Bl. 256 GA) zurückgenommen.
d) Beitragsnacherhebung für die Monate Januar bis Dezember 2002 aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" in Höhe von 4.972,28
EUR (vgl. Bl. II/238 VV).
e) Beitragsnacherhebung für Dezember 2003 aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" in Höhe von 17,24 EUR (vgl. Bl. II/238
VV).
f) Säumniszuschläge in Höhe von 3.052,50 EUR (Bl. II/241 VV).
Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Abtrennungsbeschlüsse noch
folgende Streitgegenstände zu prüfen: (1) Beitragsnacherhebung für die Monate Januar bis Dezember 2002 aufgrund einer "Korrektur
Beitragsnachweis" in Höhe von 4.972,28 EUR, (2) Beitragsnacherhebung für Dezember 2003 aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis"
in Höhe von 17,24 EUR sowie (3) Säumniszuschläge in Höhe von 3.052,50 EUR, wobei der Senat im Rahmen des vorliegenden Teilurteils
allein über die Rechtmäßigkeit der o.g. Beitragsnacherhebungen von 4.972,28 EUR und von 17,24 EUR entscheidet.
Diese Korrekturbeträge hatte die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 22. November 2005 (Bl. 18 VV) dahingehend erläutert, dass
im Jahr 2002 insbesondere bei der Beigeladenen "Beitragsdifferenzen in Zweigen der Sozialversicherung zu Ihren Ungunsten"
(gemeint wohl: zu Ungunsten der Sozialleistungsträger) aufgetreten seien. Ergänzend wurde diesbezüglich in diesem Anhörungsschreiben
Folgendes erläutert: "Bei den Beitragsnachberechnungen wurden in diesen Fällen alle von Ihnen gemeldeten Arbeitnehmer und
die gemeldeten Entgelte berücksichtigt. Des Weiteren kamen Beiträge von nicht gemeldeten Arbeitnehmern berücksichtigt. Die
von Ihnen bereits im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommenen Korrekturen (Meldungen) wurden hierbei berücksichtigt."
Auch im Dezember 2003 seien "Beitragsdifferenzen" bei der Beigeladenen aufgetreten, da ein "Korrekturbeitragsnachweis" nicht
eingereicht worden sei. Für diesen Monat sei ein "Korrekturbeitragsnachweis" zwar "erstellt", aber "nicht eingereicht" worden.
Mit Bescheid vom 31. März 2006 setzte die Beklagte Nachforderungen in einer Gesamthöhe von 36.075,46 EUR (einschließlich 8.288,50
EUR Säumniszuschläge) fest. In den Gründen wies die Beklagte erneut auf "Beitragsdifferenzen" im Jahr 2002 für die Beigeladene
hin; es seien "in allen Monaten zu wenig Beiträge nachgewiesen" worden. Ergänzend führte die Beklagte aus: "Grundlage für
die Beitragsnachberechnungen waren die Arbeitsentgelte sämtlicher von Ihnen gemeldeten Arbeitnehmer sowie die Entgelte der
Arbeitnehmer, für die bislang versäumt wurde, eine Meldung an die zuständige Einzugsstelle abzugeben (Lohnkonten). Des Weiteren
wurden aktuelle Sollstellungen/Kontoauszüge der entsprechenden Einzugsstellen herangezogen, sowie die von Ihnen im Rahmen
der Betriebsprüfung vorgenommenen Korrekturmeldungen einzelner Arbeitnehmer."
Bezogen auf den Monat Dezember 2003 hieß es in diesem Bescheid: "Für diesen Monat erstellten Sie einen Korrekturbeitragsnachweis,
in dem das höhere Arbeitsentgelt für Herrn J. berücksichtigt wurde, der jedoch bei der AOK nicht eingereicht wurde bzw. durch
die AOK nicht zum Soll gestellt wurde."
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 20. April 2006.
Mit Teilabhilfebescheiden vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 korrigierte die Beklagte ihren Bescheid vom 31. März 2006 hinsichtlich
einzelner nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasster Punkten; zugunsten der Beigeladenen wurden weiterhin
jeweils mit dem Vermerk "Korrektur Beitragsnachweis - hier: Beiträge" 4.972,28 EUR für das Jahr 2002 ("Sachverhalt: Beitragsdifferenzen
in allen Zweigen der Sozialversicherung") und 17.24 EUR für Dezember 2003 ("Sachverhalt: Korrektur-BN für 12/03 nicht eingereicht")
festgesetzt.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen erläuterte die Beklagte,
dass im Rahmen des Widerspruchs zwar nachträglich Beitragsnachweise eingereicht worden seien, diese seien aber bei der AOK
Niedersachsen weder unter der Betriebsnummer der Klägerin (22529082) noch unter der von dem Unternehmen daneben genutzten
Sammelbetriebsnummer (22423007) gebucht worden. Die betreffenden Beitragsnachweise könnten somit nicht bei der Ermittlung
der Beitragsdifferenzen berücksichtigt werden.
Die am 18. Februar 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. Mai 2015, der Klägerin zugestellt am 15. Juni
2015, abgewiesen. Bezogen auf die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Beitragsnacherhebungen hat das Sozialgericht darauf
abgestellt, dass sich diesbezüglich dem Vortrag der Klägerin keine substantiiert dargelegten Einwände entnehmen ließen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die fehlende örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Stade gerügt, im Übrigen aber
von einer näheren Begründung ihres Berufungsbegehrens bezüglich der o.g. Differenzbeträge abgesehen.
Sie beantragt insoweit,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2015 zu ändern und den Bescheid vom 31. März 2006 in der Fassung der Teilabhilfebescheide
vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 aufzuheben, soweit zugunsten der beigeladenen
AOK weitere Beiträge aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für den Monat
Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Aufforderung des Senates zur detaillierten Darlegung der mit der Formulierung "Korrektur Beitragsnachweis" aus Sicht der
Beklagten erfassten Tatbestände hat diese schriftsätzlich ausgeführt, dass ihr im Rahmen der nach § 28p
SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung auch die Prüfung oblegen habe, ob Seitens der Einzugsstelle Beitragsnachweise richtig gebucht
und zum Soll gestellt worden seien.
Dementsprechend liege der Festsetzung weiterer an die Beigeladene für das Jahr 2002 zu entrichtenden Beiträge in Höhe von
4.972,28 EUR ein Abgleich zwischen einerseits der Entgeltunterlagen und Sozialversicherungsmeldungen und andererseits der
Buchungsunterlagen der Beigeladenen zugrunde. Bezüglich der 17,24 EUR für Dezember 2013 sei der Korrekturbeitragsnachweis
nicht an die Beigeladene gelangt und habe von dieser nicht gebucht werden können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte Folgendes vorgetragen: "Im Rahmen der Betriebsprüfung haben wir
einerseits die Meldungen der Klägerin zur Sozialversicherung für die streitbetroffenen Zeiträume herangezogen. Diese Meldungen
hat die Klägerin gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle erstattet. Aus diesen Meldungen ergaben sich für die einzelnen Versicherten
die Entgelte, die wir der Vergleichsberechnung zugrunde gelegt haben. Darüber hinaus hatte die Klägerin Beitragsnachweise
für die einzelnen Beschäftigten zu erbringen, diese Beitragsnachweise hat und musste die Klägerin jeweils monatsweise vorlegen.
In diesen Beitragsnachweisen waren die einzelnen Beschäftigten mit dem jeweils zu verbeitragenden Entgelt aufgeführt. Bei
der Betriebsprüfung haben wir dann festgestellt, dass die Höhe der in den Beitragsnachweisen aufgeführten Entgelte nicht mit
der Höhe der in den Meldungen zur Sozialversicherung genannten Entgelte übereingestimmt haben. Diese Differenzen waren Hintergrund
der streitbetroffenen Beitragsdifferenzen."
Soweit im vorliegenden Verfahren neben den im vorliegenden Teilurteil zu prüfenden Nachforderungen zugunsten der Beigeladenen
in Höhe von 4.972,28 EUR für das Jahr 2012 und 17,24 EUR für Dezember 2013 auch die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten
Säumniszuschläge zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, hat der Senat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten
das Verfahren insbesondere bis zur Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils ausgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden weitere Beiträge zugunsten der
beigeladenen AOK als Einzugsstelle aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR
und für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR festgesetzt hat. Diese - eigenständig zu beurteilende Regelungsgegenstände
beinhaltende - Festsetzungen sind rechtswidrig. Ihnen mangelt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Damit korrespondierend
hat sich auch die Beklagte nicht in der Lage gesehen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Nacherhebung
substantiiert aufzuzeigen. Die vom Sozialgericht bejahte örtliche Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren nach den gesetzlichen
Vorgaben des §
98 Satz 1
SGG i.Vm. §
17a Abs.
5 GVG ohnehin nicht zu hinterfragen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
(vgl §
5 Abs.
1 Nr
1 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr
1 SGB XI, §
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI und §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist
§
7 Abs.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Die Beteiligten sind sich zutreffend darüber
einig, dass die Klägerin insbesondere in den Jahren 2002 und 2003 bei der Beigeladenen krankenversicherte Arbeitnehmer beschäftigt
hat; die Klägerin hat auch Sozialversicherungsbeiträge an die Beigeladene für den Prüfzeitraum nach Abgabe entsprechender
Beitragsnachweise abgeführt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich jedoch nicht konkretisieren, dass sie über
die in den Beitragsnachweisen ausgewiesenen und auch an die Beigeladene abgeführten Beiträge hinaus weitere Beitragszahlungen
in Höhe der nacherhobenen Beträge von 4.972,28 EUR für das Jahr 2002 bzw. 17,24 EUR für Dezember 2003 an die beigeladene Einzugsstelle
zu entrichten hatte.
Nach § 28p Abs. 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§
28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur
Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 iVm § 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5).
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1
SGB IV haben die Träger der Rentenversicherungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen Betriebsprüfungen insbesondere abzuklären, ob
die jeweils zu prüfenden Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
"ordnungsgemäß erfüllen" und ob sie die "richtigen" Beitragszahlungen abgeführt und zutreffende Meldungen erstattet haben.
Diesem Prüfauftrag ist immanent, dass nach der Prüfung, sofern sie nicht beanstandungsfrei verlaufen ist, konkrete Fehler
mit Auswirkungen auf die Pflichten zur Abgabe von Meldungen und zur Entrichtung von Beiträgen substantiiert im Prüfbescheid
aufgeführt werden. Dabei haben die Rentenversicherungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie namentlich
auch für den Arbeitgeber günstige Umstände zu berücksichtigen hat (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB X).
Seit dem 1. Januar 1999 liegt diese Überprüfung von Arbeitgebern nicht mehr - wie bis dahin - bei den Krankenkassen als Einzugsstellen,
sondern obliegt den Rentenversicherungsträgern, die diese grundsätzlich in alleiniger Verantwortung durchzuführen haben. In
der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger liegt seither die Prüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der melde- und beitragsrechtlichen
Pflichten der Arbeitgeber, während die laufende Überwachung des Meldeverfahrens (vgl §
28a SGB IV) und - in diesem Zusammenhang - der Einreichung der Beitragsnachweise und der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
sowie der Beitragseinzug, hier die Geltendmachung von (rückständigen) Beiträgen, weiterhin den Einzugsstellen übertragen ist
(vgl §
28h Abs.
1 S 2 und 3
SGB IV). Auf die Rentenversicherungsträger "ausgelagert" ist danach nur die turnusmäßige (Außen)Prüfung, also die Prüfung "vor Ort"
in den Unternehmen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5).
Die Rentenversicherungsträger sind nach Maßgabe des § 28p Abs. 1 S 5
SGB IV (umfassend) ermächtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur
- Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende
Zuständigkeit der Einzugsstellen nach §
28h Abs.
2 S 1
SGB IV tritt insoweit zurück (§ 28p Abs
1 S 5 Halbs 2
SGB IV). Sie dürfen - wie jene - auch die Handlungsform des Verwaltungsakts in der Gestalt eines Leistungs- bzw. Zahlungsgebots
einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs. 1 S 5
SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw.
Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen
ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten. Die Betriebsprüfung hat insbesondere
den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage
zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl §
28h Abs
1 S 3
SGB IV) unternehmen können (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5 mwN).
1. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es hinsichtlich der im Rahmen des vorliegenden Teilurteils zu prüfenden Regelungsgegenstände
in Form von Beitragsnachforderungen zugunsten der beigeladenen AOK aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr
2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR bereits an der nach § 33 Abs. 1 SGB X erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit.
Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich
auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus
dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung
des Verfügungssatzes kann jedoch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen,
aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R -, SozR 4-2600 § 96a Nr 9 mwN).
Zur hinreichend klaren und unzweideutigen Auswessen des von der Behörde gewollten Regelungswillens gehört in Fallgestaltungen
der vorliegend zu prüfenden Art nicht allein, dass die Entscheidung der Behörde den geforderten Betrag konkret ausweist, sie
muss auch nachvollziehbar zum Ausdruck bringen, aufgrund welchen Sachverhalts die Forderung geltend gemacht wird. Erst durch
eine konkrete Bezugnahme auf den tatsächlichen Sachverhalt erschließt sich der Inhalt der Regelung. Es gelten insoweit letztlich
dieselben Grundsätze wie für die Bestimmung des Streitgegenstandes in einem gerichtlichen Verfahren: Nach dem bei der allgemeinen
Leistungsklage in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird dieser Streitgegenstand
nicht nur durch das Klageziel, sondern auch durch den Klagegrund, den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge
hergeleitet wird, bestimmt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 70/12 R -, BSGE 115, 95).
Erfolgt im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Nachforderung beispielsweise eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe
von 1.000 aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitgeber keine Beiträge für an den Arbeitnehmer A geleistete Überstundenvergütungen
abgeführt hat, dann stellt dies eine andere Regelung dar, als wenn etwa derselbe Betrag aufgrund des Umstandes geltend gemacht
wird, dass der Arbeitgeber im Prüfzeitraum vorübergehend einen Arbeitnehmer B beschäftigt, aber gar nicht zur Sozialversicherung
angemeldet hat.
Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie etwa im Anfrageverfahren nach §
7a SGB IV. Ebenso wie dort etwa die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung sich nur dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X darstellt, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt,
auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich diese Feststellung als Anknüpfungssachverhalt beziehen
soll (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17), sind auch Festsetzungen über nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p
SGB IV nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich im Einzelfall zumindest im Rahmen der Auslegung hinreichend konkret erkennen lässt,
auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die jeweiligen Nachforderungen als Anknüpfungssachverhalt
beziehen sollen.
Dementsprechend sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einzugsstellen - und entsprechend Prüfstellen nach § 28p
SGB IV - verpflichtet, eine (hinreichend klare) Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe
für bestimmte Personen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Zeit zu treffen (BSG, Urteil vom 08. Dezember 1999 - B 12 KR 18/99 R -, SozR 3-2400 § 28e Nr 2, BSGE 85, 200). Soweit über bereits abgeführte Beiträge hinaus weitere Beitragsnachforderungen festgesetzt werden sollen, muss die Verwaltungsentscheidung
hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, aufgrund welcher sich Umstände sich höhere Beitragszahlungen als die bereits abgeführten
ergeben sollen. Dies gilt auch dann, wenn unter den in §
28f Abs.
1 SGB IV aufgeführten Voraussetzungen ein sog. Summenbescheid erlassen werden soll. Ein solcher entbindet zwar von dem Erfordernis
einer personenbezogenen Abführung, gleichwohl setzt er eine inhaltlich nachvollziehbar an einen konkreten Sachverhalt anknüpfende
Verwaltungsentscheidung voraus.
Die im vorliegenden Teilurteil zu überprüfenden Nachforderungen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht hinreichend
konkretisiert. Die zur Kennzeichnung herangezogenen Formulierungen "Korrektur Beitragsnachweis" bzw. "Beitragsdifferenzen
in Zweigen der Sozialversicherung zu Ihren Ungunsten" sind letztlich inhaltsleer und können sich auf ganz unterschiedliche
Sachverhalte beziehen.
Die daraus resultierenden grundlegenden Unklarheiten waren aus der Sicht eines verständigen Bescheidempfängers auch nicht
im Wege einer sachgerechten Auslegung zu beheben. Bezeichnenderweise hat sich die Beklagte bezogen auf die im Rahmen des vorliegenden
Teilurteils zu überprüfenden Beitragsnacherhebungen im Berufungsverfahren auch auf Aufforderung des Senates selbst nicht in
der Lage gesehen, eine konkrete Missachtung der rechtlichen Vorgaben auf Seiten der Klägerin, die Anlass zu der zu überprüfenden
Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung geben könnte, nachvollziehbar und substantiiert aufzuzeigen. Damit ist sie
ihren ureigenen Aufgaben als Prüfstelle nach § 28p
SGB IV nicht gerecht geworden.
Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt festzuhalten, dass sich den - im Laufe des Verfahrens auch noch wechselnden - Ausführungen
der Beklagten zum tatsächlichen Hintergrund der nacherhobenen Beitragsforderungen für 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für
den Monat Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR unterschiedliche Anknüpfungspunkte entnehmen lassen, deren wechselseitiges Verhältnis
ebenso wenig nachvollziehbar erläutert wird wie der Höhe der jeweils betroffenen Teilbeträge der insoweit insgesamt nacherhobenen
Beträge von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR.
Soweit im Ausgangsbescheid auch auf Entgelte von Arbeitnehmern abgestellt worden ist, für die bislang versäumt worden sei,
eine Meldung an die zuständige Einzugsstelle abzugeben, hält die Beklagte an diesem Vorwurf ohnehin nach dem Ergebnis des
Berufungsverfahrens nicht mehr fest. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass der Nacherhebung
von Beiträgen zugunsten der Beigeladenen Differenzen zwischen der Höhe der in den Beitragsnachweisen aufgeführten Entgelte
und der Höhe der in den Meldungen zur Sozialversicherung ausgewiesenen Entgelte zugrunde liegen würden; das anfangs von der
Beklagten angeführte gänzliche Fehlen einzelner Meldungen (nach §
28a SGB IV) an die zuständige Einzugsstelle wird damit von ihr nicht mehr geltend gemacht.
Auch der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unsubstantiiert
geblieben. Die Beklagte hat dem Senat schriftsätzlich erläutert, dass aus ihrer Sicht bezüglich der Nachforderungen in Höhe
von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR ein "ordnungsgemäßer Nachweis" fehle. Dieser Vortrag ist schon im Ausgangspunkt völlig unsubstantiiert.
Es wird schon nicht deutlich, was genau die Beklagte in diesem Zusammenhang unter einem "ordnungsgemäßen Nachweis" verstanden
wissen will, zumal sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, dass sie sich im Ergebnis auf (nach dem
Zusammenhang ihrer Ausführungen in dieser Verhandlung offenbar auch aus Sicht der Beklagten ordnungsgemäße) "Meldungen zur
Sozialversicherung" gestützt habe.
Darüber hinaus bleibt unklar, bezogen auf welche Monate und welche jeweiligen monatlichen Teilbeträge und bezogen auf welche
der (bei der Beigeladenen krankenversicherten) "diversen Arbeitnehmer" (so die wiederum unsubstantiierte Formulierung im Schriftsatz
der Beklagten vom 10. Juni 2016) welche Nachweise im Einzelnen in welcher Hinsicht nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollen.
Die entsprechenden Unklarheiten werden noch dadurch vermehrt, dass die Beklagte in ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung
darauf abgestellt hat, dass die Klägerin als Arbeitgeberin monatlich Beitragsnachweise für die einzelnen Beschäftigten vorzulegen
gehabt habe; nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 BVV sind (vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 BVV für die dort normierten Fallgruppen) in den monatlichen Beitragsnachweisen die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge
jedoch nach Beitragsgruppen zu summieren. Nur ergänzend sei angemerkt, dass außerhalb des vorliegenden Verfahrens auch die
Beklagte hervorhebt, dass in diesen Nachweisen der Arbeitgeber gegenüber der jeweils zuständigen Einzugsstelle die Gesamtbeiträge
aller Beschäftigten fu&776;r den Abrechnungszeitraum - lediglich getrennt nach Beitragsgruppen - nachzuweisen habe (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3
Infos fuer Experten/02 arbeitgeber steuerberater/01a summa summarum/05 lexikon/Functions/Glossar.html?cms lv2=386622&cms lv3=413214).
Unklar bleibt nach dem Vortrag der Beklagten insbesondere die Relevanz und der Inhalt der im Schriftsatz vom 10. Juni 2016
angeführten sog. "Buchungsunterlagen der Beigeladenen"; auch insoweit ist schon im Ausgangspunkt eine Zuordnung des Vortrages
zu konkreten Teilbeträgen der zu überprüfenden Nachforderungen in Höhe von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR nicht möglich. Ebenso
bleibt unklar, welche Angaben im Einzelnen in welchen konkreten Unterlagen diesbezüglich herangezogen worden sein sollen.
Im Ausgangsbescheid ist auch darauf abgestellt worden, dass die Beigeladene - jedenfalls möglicherweise - Beitrags(korrektur)nachweise
"nicht zum Soll gestellt" habe. Vor diesem Hintergrund ist vorsorglich klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid seine
Ausgangslage in einer Betriebsprüfung bei der Arbeitgeberin nach § 28p
SGB IV und nicht etwa eine Prüfung bei einer Einzugsstelle nach § 28q
SGB IV hat. Dementsprechend durfte die Beklagte zum Gegenstand des angefochtenen Prüfbescheides nur Versäumnisse auf Seiten der
Arbeitgeberin, nicht hingegen auch etwaige Versäumnisse auf Seiten der beigeladenen Einzugsstelle machen.
In diesem Zusammenhang ist weiter klarzustellen, dass die Überwachung der Einreichung ordnungsgemäßer Beitragsnachweise nach
den klaren gesetzlichen Vorgaben des §
28h Abs.
1 Satz 2
SGB IV weiterhin der Einzugsstelle und nicht dem zu Betriebsprüfungen nach § 28p
SGB IV berufenen Rentenversicherungsträger obliegt. Die Einzugsstellen sind insbesondere weiterhin für die laufende Überwachung
des Meldeverfahrens (vgl §
28a SGB IV) und - in diesem Zusammenhang - die Überwachung der Einreichung der nach §§ 28f Abs. 3
SGB IV, 26 DEÜV zu erstellenden Beitragsnachweise zuständig (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5).
Namentlich haben die Einzugsstellen dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben
vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden (§
28b Abs.
1 SGB IV in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung; heute §
98 Abs.
1 Satz 4
SGB IV).
Soweit der unsubstantiierte Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein mag, dass (hinsichtlich einzelner nach dem
Vortrag der Beklagten der Höhe nach nicht nachvollziehbarer Teilbeträge) die von der Klägerin erstatteten Meldungen an die
Einzugsstelle nach §
28a SGB IV nicht mit den von ihr nach §
28f Abs.
3 SGB IV abgegebenen Beitragsnachweisen korrespondiert hätten, hätte eine entsprechende Überprüfung als Teil der laufenden Überwachung
des Meldeverfahrens der beigeladenen Einzugsstelle und nicht der Beklagten im Rahmen Betriebsprüfung oblegen. Der Einzugsstelle
ist von Gesetzes wegen ausdrücklich eine Überprüfung auch der "Richtigkeit" der Meldungen zur Sozialversicherung auferlegt
worden (§
28b Abs.
1 SGB IV in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung; heute §
98 Abs.
1 Satz 4
SGB IV). "Ausgelagert" auf die für Betriebsprüfungen nach § 28p
SGB IV zuständigen Rentenversicherungsträger ist lediglich die (turnusmäßige) (Außen-)Prüfung, also die Prüfung "vor Ort" in den
Unternehmen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015, aaO.). Ein Abgleich der gegenüber der Einzugsstellen zu erstattenden Meldungen zur Sozialversicherung
mit den ebenfalls ihr gegenüber abzugebenden Beitragsnachweisen hinsichtlich ihrer wechselbezüglichen Schlüssigkeit kann bereits
mit den der Einzugsstelle ohnehin vorliegenden Erkenntnissen durchgeführt werden; dafür bedarf es keiner Prüfung "vor Ort"
in dem meldenden Unternehmen.
Des Weiteren hat die Beklagte im Ausgangsbescheid darauf abgestellt (ohne dass insoweit auch nur ansatzweise eine Zuordnung
zu konkreten Teilbeträgen vorgenommen worden ist), dass sie mit den angefochtenen Beitragsnacherhebungen zugunsten der Beigeladenen
"im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommene Korrekturmeldungen" berücksichtigt habe; welche Korrekturmeldungen im Einzelnen
in diesem Zusammenhang herangezogen worden sein sollen, lässt sich dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten wiederum nicht
entnehmen.
Soweit es sich bei den von der Beklagten im erläuterten Sinne nur unsubstantiiert angesprochenen (wiederum betragsmäßig nicht
nachvollziehbaren) "Korrekturmeldungen" um die Korrektur von Beitragsnachweisen gehandelt haben mag, ist darauf hinzuweisen,
dass Beitragsnachweise bereits von Gesetzes wegen für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelten (§
28f Abs.
3 Satz 3
SGB IV). Hat der Arbeitgeber entsprechende Nachweise gegenüber der Einzugsstelle eingereicht, und sei es auch nur in Form eines
Korrekturnachweises, dann verfügt die Einzugsstelle bereits über einen vollstreckungsfähigen Titel. Schon zur Vermeidung von
doppelten Beitragseinziehungen besteht kein Anlass, die bereits im Rahmen des Beitragsnachweises anerkannte Beitragsforderungen
noch einmal zum Gegenstand eines Betriebsprüfungsbescheides nach § 28p
SGB IV zu machen. Die Betriebsprüfung verfolgt vielmehr das Ziel einer Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen
als Grundlage für eine Geltendmachung von Ansprüchen auf solche (rückständigen) Beiträge, die sich nicht bereits aus den vorausgegangenen
Meldungen des Arbeitgebers (mögen solche auch erst im Zuge der Betriebsprüfung, aber noch vor ihrem Abschluss nachgeholt worden
sein) ergeben (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R -, SozR 4-2400 § 28p Nr 5).
Der Streitgegenstand im vorliegenden Anfechtungsverfahren wird durch die zur Überprüfung gestellte Regelung der Verwaltungsbehörde
beschränkt. Mangelt es dieser, wie im vorliegenden Fall, bereits an der erforderlichen Bestimmtheit, dann ist es dem Gericht
verwehrt, seinerseits in eine weitere Sachprüfung einzusteigen.
Erst recht ist ein Gericht nicht berechtigt oder gar gehalten, bei grundlegenden Mängeln der vorstehend angesprochenen Art
seinerseits in eine umfassende Prüfung der Beitragsabführung auf Seiten des betroffenen Arbeitgebers einzusteigen, um dann
- letztlich im Sinne einer erneuten, nunmehr gerichtlichen Betriebsprüfung - der Frage nachzugehen, ob dieser möglicherweise
in tatsächlicher Hinsicht Fehler bei der Meldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen begangen haben könnte, die
eine Beitragsnacherhebung entsprechend den Festsetzungen in dem angefochtenen Bescheid rechtfertigen könnten.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als (besondere) Verwaltungsgerichte gar nicht befugt, sich an die Stelle einer
Verwaltungsbehörde zu setzen und als erste staatliche Stelle an Stelle des Organs der vollziehenden Gewalt verwaltungsaktersetzende
Regelungen zu treffen (BSG, Beschluss vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B -, SozR 4-1500 § 160a Nr 13, SozR 4-1500 § 1 Nr 1). Der Sinn des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht vielmehr gerade
darin, die Verwaltungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BSG, Urteil vom 05. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R -, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Ist diese, wie im vorliegenden Fall, aufgrund bereits aufgrund ihrer nur unzureichenden Bestimmtheit
einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich, bleibt kein Raum für eine Prüfung eventueller anderweitiger - mit den zur Überprüfung
gestellten angefochtenen Regelungen der Behörde gerade nicht hinreichend bestimmt geltend gemachten - Beitragsansprüche der
Sozialleistungsträger.
2. Die durchgreifenden Mängel hinsichtlich der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit der zu überprüfenden Beitragsnacherhebungen
in Höhe von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR korrespondieren überdies mit einer Missachtung der sich aus § 24 SGB X ergebenden Pflichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs.
Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erhebliche Tatsachen sind alle Tatsachen, auf
die die Behörde den Verfügungssatz des Bescheides zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen
Ansicht objektiv ankommt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 2/11 R -, SozR 4-5868 § 12 Nr 1). Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen
dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14). Der Verwaltungsträger ist verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise zu
unterbreiten, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr. 21).
Eine sachgerechte Äußerung in diesem Sinne setzt bei Betriebsprüfung eine hinlängliche Konkretisierung der aus Sicht der Prüfbehörde
als Grundlage für eine Beitragsnacherhebung in Betracht kommenden Versäumnisse auf Seiten des Arbeitgebers voraus. Soweit
beispielsweise Differenzen zwischen den tatsächlichen Lohnzahlungen und den vom Arbeitgeber erstatteten Beitragsnachweisen
aus Sicht der Prüfstelle zu beanstanden sind, dann muss diese dem Arbeitgeber für ihn nachvollziehbar aufzeigen, für welche
konkreten Monate sich aus ihrer Sicht bei einem Vergleich welcher konkreten Lohnunterlagen einerseits und welcher konkreten
Beitragsnachweise andererseits sich welche Differenzen ergeben sollen. Erst damit wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt,
den Vorwurf inhaltlich nachvollziehen zu können, um sachgerecht zu diesem Stellung nehmen zu können.
Die vagen Hinweise der Beklagten im Anhörungsschreiben und in den dem Widerspruchsbescheid vorausgegangenen Bescheiden genügen
diesen Anforderungen in keiner Weise. Die entsprechenden Mängel sind auch in der Folgezeit nicht behoben worden.
Es sind - immer bezogen auf die im Rahmen des vorliegenden Teilurteils allein zu prüfenden Beitragsnacherhebungen in Höhe
von 4.972,28 EUR und von 17,24 EUR - lediglich ganz unterschiedlich zu beurteilende - ihrerseits jeweils nur unsubstantiiert
aufgezeigte - Ausgestaltungen in Betracht kommender Fehler (wobei, soweit sich dies nach Maßgabe des unsubstantiierten Vortrages
der Beklagten erschließt, nicht nur Versäumnisse auf Seiten der geprüften Arbeitgeberin, sondern auch auf Seiten der Einzugsstelle
korrigiert werden sollten) letztlich lediglich vage skizziert worden. Damit ist die Klägerin gerade nicht in die Lage versetzt
worden, sich sachgerecht zu konkreten nachvollziehbaren Vorwürfen im Sinne einer nur unzureichenden Beitragsabführung zu äußern.
3. Darüber hinaus hat die Beklagte bei der zur Überprüfung gestellten (summenmäßig erfolgten) Beitragsnacherhebung von 4.972,28
EUR bzw. 17,24 EUR auch verkannt, dass im Grundsatz eine personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht
sowie der Beitragshöhe zu fordern ist. Etwaige Verletzungen der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber oder gar Manipulationen
sind nicht unbeachtlich. Sie können vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung bei den Entscheidungen über die Versicherungspflicht
oder -freiheit der einzelnen Arbeitnehmer, ggfs. auch bei Entscheidungen über die Beitragshöhe, soweit deren Festlegung von
der Feststellung von Tatsachen abhängt, berücksichtigt werden; unter Umständen können sie sogar zu einer Umkehr der Feststellungslast
führen und namentlich wegen anders nicht zuzuordnender Lohnsummen eine pauschale Beitragserhebung gestatten. Vor Anwendung
dieses letzten und äußersten Mittels muss aber selbst bei Auftreten erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten zunächst versucht
werden, auch umfangreiche und verworrene Sachverhalte beitragsrechtlich wenigstens zum Teil zu klären (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, SozR 2200 § 1399 Nr 16, BSGE 59, 235).
Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach §
28f Abs.
2 S 1
SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten
Arbeitsentgelte geltend machen (sog Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt
hat.
Korrespondierend mit dem generell nur unzureichend substantiierten Vortrag der Beklagten bezüglich eventuell im Rahmen der
Betriebsprüfung gewonnener Erkenntnisse im Sinne einer nur unzureichenden Beitragsabführung (wiederum bezogen auf die im Rahmen
des vorliegenden Teilurteils zu überprüfenden Nacherhebungen von 4.972,28 EUR bzw. 17,24 EUR zugunsten der beigeladenen Einzugsstelle)
ist auch keine nachvollziehbare Grundlage für eine Einschätzung erkennbar, dass eine entsprechende Beitragsnacherhebung, soweit
dafür überhaupt Raum gewesen sein sollte, nicht personenbezogen möglich gewesen wäre oder jedenfalls angesichts der größeren
Zahl der Betroffenen deren Ermittlung und eine Beitragsbemessung nach den jeweiligen Verhältnissen (Jahresarbeitsentgelt,
Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz) mit einem Aufwand verbunden gewesen wäre, den die Beklagte als unverhältnismäßig ansehen
durfte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, SozR 3-2400 § 28f Nr 3).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.