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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.06.2016 - 2 R 325/15
Sozialversicherungsbeiträge Betriebsprüfung Handlungsform des Verwaltungsakts Grundlagenbescheid
1. Die Rentenversicherungsträger sind nach Maßgabe des § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV (umfassend) ermächtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur - Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV tritt insoweit zurück (§ 28p Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 SGB IV).
2. Sie dürfen - wie jene - auch die Handlungsform des Verwaltungsakts in der Gestalt eines Leistungs- bzw. Zahlungsgebots einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten.
3. Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) unternehmen können.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Stade 11.05.2015 S 29 KR 41/11
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2015 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2006 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 9. März 2009 und 1. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit zugunsten der Beigeladenen weitere Beiträge aufgrund einer "Korrektur Beitragsnachweis" für das Jahr 2002 in Höhe von 4.972,28 EUR und für Dezember 2003 in Höhe von 17,24 EUR festgesetzt worden sind.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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