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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2016 - 2 R 456/15
Feststellung der Sozialversicherungspflicht Aufzeichnungspflicht Beitragsteilbefreiung Unsubstantiierte Beweisanträge Fehlende Kenntnis der Pflicht über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
1. Auch unabhängig von der sich aus § 28f SGB IV ergebenden Aufzeichnungspflicht muss der Arbeitgeber, der Teile der tatsächlich erbrachten Zahlungen für beitragsfrei erachtet, im Streitfall zunächst substantiiert aufzeigen können, aufgrund welcher (die eigene betriebliche Sphäre betreffenden) Umstände er die tatsächlichen Voraussetzungen einer zur Beitrags(teil)befreiung führenden Vorschrift bejaht haben will; im Streitfall trägt er zudem die sog. objektive Beweislast.
2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil eines Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des SGB abweichen, nichtig sind (§ 32 SGB I), wobei dies auch Abreden zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine dem Beschäftigten gegenüber den Regelungen des SGB IV nachteilige Verbeitragung von Entgeltansprüchen betrifft, können die Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses insbesondere nicht über die Beitragspflichtigkeit von Entgeltbestandteilen disponieren.
3. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.
4. Eine fehlende Kenntnis der Pflicht über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen steht nur dann als unverschuldet der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er die zur Vermeidung eines Risikos von Beitragsausfällen erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
, , ,
SGB IV § 24 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover S 62 R 69/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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