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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.03.2017 - 2 R 476/16
Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf der Grundlage einer Betriebsprüfung Berücksichtigung von Angaben gegenüber der Finanzverwaltung
Hat ein Arbeitgeber im Rahmen einer mit der Finanzverwaltung erzielten tatsächlichen Verständigung Schwarzlohnzahlungen in konkret benannter Höhe ausdrücklich eingeräumt, dann steht ein nachfolgendes unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der eigenen Angaben ihrer Berücksichtigung als Grundlage für eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht entgegen.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind; daraus folgt, dass auch in solchen Fällen - wie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bei einer (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem sog. Abtastverfahren zu ermitteln sind.
2. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten danach die Einnahmen des Beschäftigten i.S. von § 14 Abs. 1 SGB IV zuzüglich der auf sie entfallenden (direkten) Steuern und des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
3. Der Begriff "illegales Beschäftigungsverhältnis" ist nicht legaldefiniert worden; der Begriffsinhalt ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln.
4. Bei offenem Wortlaut ist unter (gesetzes-)systematischen und teleologischen Gesichtspunkten eine Auslegung des Begriffs "illegales Beschäftigungsverhältnis" geboten, die - auf der Ebene des objektiven Tatbestands - bereichsspezifisch jedenfalls auf die Verletzung solcher Pflichten zu beschränken ist, die die Beschäftigung (selbst) betreffen oder solcher Pflichten, die einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben.
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
, ,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f
,
SGB IV § 28p
,
SGB III § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 18.05.2016 S 28 R 72/13
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. Mai 2016 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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