Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2016 - 2 R 558/15
Feststellung der Sozialversicherungspflicht Betriebsprüfung Widersprüchlicher Urteilstenor Personenbezogene Feststellung der Beitragshöhe Summenbescheid
1. Ein Urteil, dessen Tenor in sich widerspruchsvoll oder so unbestimmt ist, dass er nicht erkennen lässt, in welchem Umfang ein abgewiesener Anspruch tatsächlich abgewiesen ist, kann keine Rechtswirkungen erzeugen, sofern dieser Widerspruch oder die Unbestimmtheit auch nicht unter Berücksichtigung der Urteilsgründe im Wege der Auslegung geklärt werden kann.
2. Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen.
3. Der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt hingegen allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S. 3 und S. 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vor.
4. Ihren Charakter als Summenbescheid verlieren entsprechende Beitragsnachforderungen auch dann nicht, wenn im Zuge der Ermittlungen einzelne - zur Individualisierung jedoch gerade nicht ausreichende - Angaben bezüglich der betroffenen Versicherten (etwa in Form von [Alias-]Namen), ermittelt werden konnten; in solchen Fallgestaltungen können entsprechende Angaben nur als Begründungselemente eines Summenbescheides Relevanz erlangen.
Normenkette:
SGB IV § 28f Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 11.11.2015 S 14 R 1172/13
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2015 wird auf die Berufung der Klägerin aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren wird abgesehen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: