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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2016 - 2 R 578/15
Rentenrechtliche Bewertung von Kinderziehungszeiten Versäumung der Berufungsfrist Übermittlung von Rechtsmittelschriften im elektronischen Rechtsverkehr Verknüpfungsdatei Anwaltliche Sorgfaltspflichten
1. Bezogen auf die Übermittlung von Rechtsmittelschriften im elektronischen Rechtsverkehr muss ein Bevollmächtigter seinen MitarbeiterInnen klar und unmissverständlich die Anweisung erteilen (und deren Einhaltung stichprobenartig auch überprüfen), dass die Rechtsmittelfrist im Fristenkalender erst dann gelöscht wird, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt worden ist.
2. Dies darf erst dann angenommen werden, wenn sich der/die zuständige Mitarbeiter/in von der Vollständigkeit der Übermittlung anhand eines entsprechenden Ausdrucks des Sendeprotokolls jedenfalls in der Form vergewissert hat, dass gewissenhaft die Übereinstimmung des Namens der tatsächlich übermittelten Datei mit dem Dateinamen der (vollständigen) Rechtsmittelschrift überprüft worden ist.
3. Übermittelt wird im elektronischen Rechtsverkehr nicht der Bildschirminhalt als solcher, sondern eine elektronische Datei.
4. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen.
5. Von dieser Verpflichtung entbindet den Rechtsanwalt auch die Verwendung eines speziell für die Rechtsmitteleinlegung erarbeiteten Computer-Programms nicht; dessen richtiges Funktionieren setzt im konkreten Fall voraus, dass die Daten zutreffend eingegeben und bei der jeweiligen Maßnahme die richtigen Befehle erteilt werden.
Normenkette:
SGG § 151 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg S 14 R 260/15
Die Berufung wird verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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