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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2013 - 2 R 597/10
Sozialversicherungspflicht von Kükensortierern Zusammenschluss von Kommanditisten zur Kommanditgesellschaft und GmbH Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit
1. Die Ausübung von Geschäftsführungsbefugnissen kann allenfalls bei Mehrheitsgesellschaftern bzw. solchen mit einer sog. Sperrminorität zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit führen.
2. Soweit im Übrigen im Arbeitsalltag den Geschäftsführungsaktivitäten nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukommt, die Arbeit vielmehr ihr Gepräge erhält durch die händische Sortiertätigkeit, die fließbandähnlich an einem Sortierkarussell für Hühnerküken erfolgt, ist diese Beschäftigung eine abhängige Tätigkeit und der Geschäfstführer der KG gleichwohl versicherungspflichtiger Arbeitnehmer iSd SGB.
Fundstellen: NZS 2014, 144
Normenkette:
HGB § 133 Abs. 1
,
HGB § 140 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 5 R 91/09
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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