LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 3/05
Kostenübernahme für Sachverständigengutachten, Anfechtbarkeit durch die Staatskasse, Kostentragung nach Klagerücknahme
1. Der Vertreter der Staatskasse kann die Übernahme der Kosten eines nach §
109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse beanstanden.
2. Es ist nicht zulässig, eine Verbindung herzustellen zwischen der Förderlichkeit eines nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens für die Sachverhaltsaufklärung und dem späteren Prozessverhalten eines Klägers. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hildesheim 21.02.2005 S 19 SB 38/02