Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die am 16.04.1987 geborene Antragstellerin zu 1. und ihr am 27.06.2006 geborener Sohn I., der Antragsteller zu 2., bezogen
seit längerem Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Vom 04. September 2009 bis zum 08. Februar
2010 nahm die Antragstellerin zu 1. in Vollzeit an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der J. GmbH in H. teil.
Aufgrund hoher Fehlzeiten kündigte der Maßnahmeträger mit Ablauf des 08. Februar 2010. Die Antragstellerin zu 1. bezog während
der Teilnahme an der Maßnahme Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 455,00 EUR monatlich (Mietkostenanteil 72,00 EUR) sowie
Leistungen für Fahrtkosten, Lernmittel und Arbeitskleidung in Höhe von 21,00 EUR monatlich (Bewilligungsbescheid der Agentur
für Arbeit H. vom 13.10.2009 und Aufhebungsbescheid vom 10.02.2010).
Die Antragsteller hatten zuvor am 02. Oktober 2009 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Sie beabsichtigten in die Wohnung
E., in F. umzuziehen. Die Antragsgegnerin sollte verpflichtet werden, eine Zusicherung zu den Anwendungen für die neue Unterkunft
zu erteilen, die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietsicherheit auf Darlehensbasis zu gewähren. Der Umzug
sei notwendig, da sie in ihrer alten Wohnung durch eine defekte Heiztherme mit unverhältnismäßig hohen Stromkosten belastet
wären, was zu extremen Nachforderungen geführt habe. Darüber hinaus befinde sich die neue Wohnung in dem Mietshaus, in dem
auch die Mutter der Antragstellerin zu 1. wohne, die dann während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Antragsteller
zu 2. beaufsichtigen könne.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat das SG Braunschweig die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Zusicherung zu dem beabsichtigten
Umzug zu erteilen, ab Bezug der neuen Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten Aufwendungen für Kaltmiete in Höhe von 350,00
EUR, Nebenkosten in Höhe von 85,00 EUR sowie für Heizkosten zu übernehmen und ein Kautionsdarlehen zu gewähren. Angesichts
der extrem hohen Stromkosten sei die Notwendigkeit eines Umzuges gegeben. Ebenso wären nach dem für H. einschlägigen Mietspiegel
die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen. Im Hinblick auf die Gewährung von Wohnungsbeschaffungs- mit Umzugskosten
hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gegen den ihr am 14. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 22. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie angegeben, dass eine Notwendigkeit für den Umzug nicht bestehe. Die Probleme mit der Heiztherme seien
nicht von neutraler dritter Seite bestätigt worden. Die Betreuung des Antragstellers zu 2. könne auch in der bisherigen Wohnung
erfolgen, da die Entfernung zum Wohnsitz der Mutter gering sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen
Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragsteller treten dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 03. November 2009 hat der Berichterstatter das Begehren der Antragsgegnerin auf Vollzugsaussetzung abgelehnt.
Mit Bescheid vom 18. November 2009 hat die Antragsgegnerin "in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts Braunschweig
vom 13.10.2009 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung" den Antragstellern für die Zeit vom 01. November 2009
bis zum 31. Januar 2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 280,50 EUR monatlich bewilligt.
Soweit ersichtlich, sind die Antragsteller am letzten Novemberwochenende 2009 (28./29. November) in die neue Unterkunft umgezogen.
Die Antragsteller haben in den beim angerufenen Senat von ihnen weiterhin gegen die Antragsgegnerin geführten Beschwerdeverfahren
L 7 AS 102/10 B ER und L 7 AS 353/10 B ER vorgetragen, von der Antragsgegnerin nicht die vollen ihnen zugesprochenen bzw. zu gewährenden Leistungen erhalten zu
haben. Am 19. November 2009 sei eine Überweisung in Höhe von 224,50 EUR und am 10. Februar 2010 in Höhe von 345,50 EUR erfolgt.
Aufgrund dieser Situation stünden ihnen keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Ebenso
wenig habe die Antragsgegnerin an den neuen Vermieter Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht bzw. die Kaution überwiesen.
Aufgrund der dadurch bis Januar 2010 aufgelaufenen Außenstände in Höhe von insgesamt 2.005,00 EUR habe der Vermieter unter
dem 14. Januar 2010 selbst und wiederholt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Januar 2010 eine fristlose Kündigung ausgesprochen
und inzwischen Räumungsklage erhoben. Auch sei die in dem Bescheid vom 18. November 2009 vorgenommene Bedarfsberechnung bereits
deshalb fehlerhaft, weil die Antragstellerin zu 1. niemals für sich selbst, sondern immer nur für den Antragsteller zu 2.
Kindergeld bezogen habe.
Die Antragstellerin zu 1. hat am 16. Februar 2010 erneut Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende bei der Antragsgegnerin
beantragt. Aus den insoweit vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben folgt, dass der am 22. Januar 2010 aus der Haft entlassene
nigerianische Staatsangehörige K., der nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. der Vater des Antragstellers zu 2) sein
soll, mit in die Wohnung in der E. in F. eingezogen ist. Bei den Verwaltungsvorgängen findet sich ferner ein Bescheid der
Stadt H. (Fachbereich Kinder, Jugend und Familie - Unterhaltsvorschusskasse -), mit dem (u. a.) mit Ablauf des 31. Januar
2010 die Bewilligung der monatlichen Unterhaltsvorschussleistungen für Antragsteller zu 2. in Höhe von 117,00 EUR aufgehoben
wird, da die Antragstellerin zu 1. am 09. August 2009 den Vater des unterhaltsberechtigten Kindes im L. geheiratet habe. Die
Antragsgegnerin hat daraufhin den Antragstellern mit Bescheid vom 24. Februar 2010 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2010 bewilligt. Sie hat dabei ab dem 01. Februar 2010 u. a. den Mehrbedarf für
Alleinerziehende nicht mehr zugrunde gelegt und bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung einen 3-Personen-Haushalt
berücksichtigt. Dem Kindsvater stünden Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nicht zu, da er aufenthaltsrechtlich nur
im Besitz einer Duldung sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Rechtsstreits, die Gerichtsakten
zu den Verfahren L 7 AS 102/10 B ER und L 7 AS 353/10 B ER sowie die von der Antragsgegnerin als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Soweit das SG Braunschweig mit dem angegriffenen Beschluss die Antragsgegnerin verpflichtet hat, den Antragstellern eine Zusicherung
zum Umzug zu erteilen, ist dieses Begehren spätestens seit der Durchführung des Umzugs erledigt. Denn aus § 22 Abs. 2 Satz
1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - folgt, dass die begehrte Zusicherung nur
"vor Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft" erteilt werden kann. Nur bis dahin kann der Regelungszweck erfüllt
werden, dem Hilfebedürftigen vor Vertragsabschluss und Umzug Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue
Unterkunft zu verschaffen (vgl. Beschluss des Senats vom 01.07.2008 - L 7 AS 62/08 ER -). Dementsprechend können die Antragsteller aus dem angefochtenen Beschluss nunmehr nur noch die Übernahme der Aufwendungen
für die neue Wohnung und die darlehensweise Übernahme der Kaution verlangen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin
hat aber nur in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer
Regelungsanordnung nach Maßgabe des §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG liegen nur für die Zeit bis zum 31. Januar 2010 vor.
Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen
des Anordnungsanspruchs - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie des Anordnungsgrunds
- die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG, §
920 Abs.
3 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang
des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer
Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange
des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/06 - NVwZ 2005, S. 927 ff).
Dies zugrunde gelegt, war auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Denn die Klärung der Frage, ob und in welchem
Umfang den Antragstellern die von ihnen begehrten Leistungen zustehen, ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht
abschließend möglich. Insoweit ist maßgeblich, dass nur der Antragsteller zu 2. als Empfänger von Sozialgeld (vgl.§ 28 Abs.
1 SGB II) grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des §§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegen
die Antragsgegnerin hat. Demgegenüber stand die Antragstellerin zu 1. aufgrund des Bezuges von Berufsausbildungsbeihilfeleistungen
für die Zeit vom 04. September 2009 bis zum 08. Februar 2010 nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Anspruch
auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu. Da sie während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme außerhalb des
Haushaltes ihrer Eltern untergebracht war (vgl. §
66 Abs.
3 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung -
SGB III -), konnte sie jedoch nach Maßgabe des §
22 Abs. 7 Satz 1 SGB II einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beanspruchen.
Eine abschließende Entscheidung über die Gewährung dieses Zuschusses bzw. eine abschließende Berechnung ist im Rahmen des
vorliegenden Eilverfahrens nicht möglich. Zur Berechnung ist der ungedeckte Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter
der Berücksichtigung der gewährten BAB-Leistungen einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie gegebenenfalls
des weiteren Einkommens zu ermitteln. In Höhe des sich ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss dann
- gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung
enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R -; Terminsbericht 16/10). Diese Berechnung kann hier jedoch deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Einkommensverhältnisse
bzw. die Bedarfsituation der Antragsteller nicht feststehen. So ist zwischen den Beteiligten u.a. streitig und nicht abschließend
aufzuklären, ob die Antragstellerin zu 1. für sich selbst oder nur für den Antragsteller zu 2. Kindergeld bezieht. Unklar
ist ferner, in welcher Höhe die Antragsteller mit Heizkosten für ihre neue Unterkunft belastet sind. Unterlagen, die eine
exakte Bestimmung der Kosten ermöglichten, liegen nicht vor.
Die somit vorzunehmende Abwägung geht in dem im Tenor genannten Umfang zugunsten der Antragsteller aus. Denn mit den Grundsicherungsleistungen
für Arbeitsuchende wird das verfassungsrechtlich gewährleistete "soziokulturelle Existenzminimum" abgesichert. Dem Hilfeempfänger
muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Die Gewährleistung des bloßen physischen
Existenzminimums reicht nicht aus. Für die Abwägungsentscheidung bedeutet dieses, dass die Antragsteller eine auf dem Sozialstaatsprinzip
(§ 20 Abs. 1
Grundgesetz -
GG -) und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde (Art.
1 Abs.
1 GG) beruhende Position für sich reklamieren können. Demgegenüber ist das Interesse der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass
finanzielle Mittel nur den gesetzlichen Regelungen entsprechend verwendet werden dürfen. Falls die Antragsteller zu Unrecht
Leistungen nach dem SGB II erhielten, entspräche dies nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelungen. Diese nicht zu vernachlässigende
Position der Antragsgegnerin muss jedoch hinter die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller zurücktreten,
weil es um die Befriedigung existenzieller, vom
Grundgesetz anerkannter Bedürfnisse geht.
Angesichts der nicht aufzuklärenden Fragen, orientiert sich der Senat im Rahmen der Abwägung bei der Bestimmung der Höhe der
zu gewährenden Leistungen an den von den Antragstellern geltend gemachten und von dem SG Braunschweig in seinem angegriffenen
Beschluss zugrunde gelegten Beträgen. Dies ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil es sich dabei um angemessene Kosten
der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Zur weiteren Begründung insoweit wird entsprechend §
142 Abs.
2 SGG auf die Feststellungen im Beschluss des SG Braunschweig zur Angemessenheit der Unterkunftskosten Bezug genommen. Im Rahmen
der Abwägung war zugunsten der Antragsteller auch maßgeblich, dass der Übernahme der Unterkunftskosten für die neue Wohnung
nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegensteht. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem
nicht erforderlichen Umzug des Hilfebedürftigen nur in Höhe der bis dahin zutragenden Aufwendungen erbracht, die sich hier
nach dem Vorbringen der Antragsteller für Miete und Nebenkosten lediglich auf insgesamt 432,00 EUR beliefen. Damit ist sichergestellt,
dass im Falle eines nicht notwendigen Umzugs während des Leistungsbezugs unabhängig von einer eingeholten Zusicherung zumindest
die Aufwendungen in der bisherigen Höhe berücksichtigt werden. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für
ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nicht-Hilfeempfänger leiten
lasse würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 01.07.2008 - L 7 AS 62/08 ER - m. w. N.). Es kann insoweit dahinstehen, ob die von den Antragstellern behauptete unzumutbare Belastung mit Kosten für
Haushaltsstrom als ein solcher Grund anzuerkennen ist. Aus der Sicht eines vernünftigen Nicht-Hilfeempfängers ist in jedem
Fall die durch den Umzug ermöglichte erleichterte Betreuung des Antragstellers zu 2. durch seine Großmutter als plausibeler
Grund anzuerkennen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil aufgrund dessen zu erwarten war, dass die Antragstellerin
zu 1. leichter an der berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen könnte und dadurch im Ergebnis eine Verbesserung ihrer Eingliederung
in den Arbeitsmarkt zu erreichen sein würde (vgl. §§ 1 Abs. 1, 14 Satz 1 SGB II).
Der Senat sieht sich jedoch veranlasst, im Rahmen der Abwägungsentscheidung die Gewährung von laufenden Mietkosten bis zum
31. Januar 2010 zu begrenzen. Denn ab diesem Zeitpunkt bestand eine völlig neue Tatsachengrundlage. Diese rechtfertigt es
nicht mehr, Leistungen auf der Basis einer Abwägung in dem zugesprochenen Umfang weiterzugewähren. So hatte die Antragstellerin
zu 1. Anfang Februar 2010 ihre berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme abgebrochen, so dass eine Aufhebung der Bewilligung von
BAB-Leistungen erfolgte. Ihr dürfte damit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
für Arbeitsuchende zustehen. Ferner waren ab diesem Zeitpunkt durch den Einzug des Kindvaters des Antragstellers zu 2. in
die neue Unterkunft ein Anspruch auf den Alleinerziehungszuschlag nach § 21 Abs. 3 SGB II (als Berechnungsposten bei der Bedarfsbestimmung)
sowie der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen weggefallen. Im Hinblick auf die Berechnung der Leistungen für Unterkunft
und Heizung war von einer anderen Personenzahl auszugehen. Die Antragsgegnerin hat auf die veränderte Situation durch Erlass
des Bewilligungsbescheides vom 24. Februar 2010 reagiert. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht mehr gerechtfertigt, über
das genannte Datum hinaus Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Basis einer Folgenabwägung zuzusprechen.
Soweit die Antragsteller mit der Leistungsbewilligung nicht einverstanden sind, ist es ihnen zuzumuten, dagegen gesondert
vorzugehen. Da nur eine vorläufige Bewilligung ausgesprochen wurde, steht es ihnen auch frei, bei Nachweis anderer entscheidungserheblicher
Umstände auf eine Änderung der Bewilligung hinzuwirken.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin war ferner dahingehend zu begrenzen, dass bereits gewährte Leistungen abzusetzen sind.
In welchem Umfang dies der Fall ist, kann abschließend nicht festgestellt werden. Die Antragsteller haben insoweit vorgetragen,
lediglich im November 2009 und Februar 2010 einmalige Beträge erhalten zu haben. Angesichts der mit dem "Ausführungsbescheid"
vom 18. November 2009 für die Zeit vom 01. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 ausgesprochenen Bewilligung würde dies jedoch
nicht der Üblichkeit entsprechen. Im Ergebnis wäre der Umfang der erbrachten Leistungen jedoch - soweit notwendig - im Rahmen
eines Vollstreckungsverfahrens zu klären. Eine Vollstreckung ist nach Ansicht des Senats nicht durch §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
929 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO - ausgeschlossen, da seit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses des SG Braunschweig mehr als ein Monat vergangen ist.
Aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die Gewährung von das Existenzminimum
sichernden Leistungen geht, kommt eine uneingeschränkte Anwendung des §
929 ZPO nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG nur eine "entsprechende" Anwendung anordnet. §
929 ZPO ist grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen zwei privaten Parteien zugeschnitten. Anders ist die Situation im sozialgerichtlichen
Verfahren. Hier kann sich der Bürger grundsätzlich darauf verlassen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts
wie die Antragsgegnerin, sich wegen der in Art. 20 Abs. 3 verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Vollstreckungsdruck
gesetzestreu verhält. Zudem dienen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens. Ein derartiges Leben zu gewährleisten, ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus
dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde gemäß Art.
1 Abs.
1,
3 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art.
20 Abs.
1,
3 GG folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ziel der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betriebenen Streitigkeiten um Leistungen nach dem SGB II ist daher
regelmäßig die Verhinderung der Verletzung des grundgesetzlich gewährleisteten Existenzminimums und damit die Sicherstellung
eines menschenwürdigen Lebens. Eine uneingeschränkte Anwendung von §
929 Abs.
2 ZPO auch in derartigen Verfahren hätte zur Folge, dass ein Anspruchsteller nach Erlangung einer sein Begehren stützenden einstweiligen
Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht, der auf die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz vertraut
und daher Maßnahme nach §
929 Abs.
2 ZPO unterlässt, darauf verwiesen würde, zur Durchsetzung seiner Rechte eine neue einstweilige Anordnung beim erstinstanzlichen
Gericht zu erwirken (vgl. LSG BW, Beschluss vom 20.11.2007 - L 7 AY 5173/07 ER - B). Bis zu dieser erneuten einstweiligen
Anordnung des erstinstanzlichen Gerichts verginge wiederum regelmäßig eine nicht unerhebliche Zeit, in der das Existenzminimum
nicht gesichert wäre. Die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung der genannten Grundrechte könnte nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bei einer solcher Verfahrensweise nachträglich jedoch nicht mehr adäquat ausgeglichen werden,
weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht
(vgl. BVerfG, aaO.). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss daher gemäß Art.
19 Abs.
4 GG vielmehr so ausgestaltet sein, dass schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen - auch vorübergehend - nicht eintreten (vgl.
BVerfG, aaO.). Eine uneingeschränkte Anwendung des §
929 Abs.
2 ZPO kommt nach Auffassung des Senates in den sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht
(a. A.: LSG BW, Beschluss vom 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08 ER - B - m. w. N.). Ein Anschluss der Vollstreckung nach Ablauf
der Monatsfrist ist zumindest dann nicht gegeben, wenn sich der Hilfebedürftige im von der Behörde eingeleiteten Beschwerdeverfahren
fristgerecht auf die Beschwerde der Behörde erwidert und damit die Ernsthaftigkeit seines Anliegens erneut deutlich macht
(vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS - ER). Dies war vorliegend der Fall.
Auch die vom SG ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Mietkaution auf Darlehensbasis ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Als Anspruchsgrundlage dafür ist § 22 Abs. 3 SGB II heranzuziehen. Gründe, die gegen die Gewährung eines Kautionsdarlehens
sprechen, sind nicht nachvollziehbar. Der Senat lässt dabei im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung offen, ob auch die Antragstellerin
zu 1. im Rahmen des für sie lediglich in Betracht kommenden Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung
die Gewährung eines Kautionsdarlehens nach § 22 Abs. 3 SGB II verlangen kann. Bedenken bestehen deswegen, weil die Leistungen
nach §
22 Abs.
7 SGB II nur die im Rahmen des
BAföG bzw. der Berufsausbildungsbeihilfe pauschaliert gewährten Leistungen für den Unterkunftsbedarf aufstocken sollen, wenn diese
nicht ausreichen (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 24) und ausdrücklich nicht als Arbeitslosengeld II gelten (§ 19 Satz 2 SGB II).
Ob damit der gesamte Leistungskatalog des § 22 SGB II eröffnet werden kann oder nur ergänzende Leistungen für den laufenden
Unterkunftsbedarf infrage kommen, ist daher fraglich. Im Rahmen der Abwägung war gleichwohl eine Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Gewährung der vollständigen Kaution auszusprechen. Bei einer hälftigen Gewährung lediglich unter Berücksichtigung des
Antragstellers zu 2. würde der mit der Kautionsgewährung verfolgte Zweck - hier die Sicherung der Unterkunft als Bestandteil
des Existenzminimums - nicht erreicht. Die betragsmäßige Konkretisierung des zu gewährenden Kautionsdarlehens war angesichts
der in dem Kündigungsschreiben des Vermieters vom 14. Januar 2010 genau bezifferten Forderung vorzunehmen (vgl. Bl 8 GA in
L 7 AS 353/10 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat Erfolg, da der Antragsgegner das Rechtsmittel
eingelegt hat und da die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten,
§
73a SGG i.V.m. §§
114 ff., 119
ZPO. Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten folgt aus §
121 Abs.
2 ZPO, der Verzicht auf Ratenzahlungen aus §
120 Abs.
1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des §
177 SGG unanfechtbar.