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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.03.2010 - 7 AS 1453/09
Begrenzung des Zuschusses zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II; Anordnungsgrund für eine Durchsetzung des Anspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für Hilfebedürftige im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II, die privat- und pflegeversichert sind, besteht gemäß § 193 Abs. 6 S. 5 VVG weiter und ruht nicht, selbst wenn Beitragsrückstände entstanden sind, denn nach § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ist die Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG zur Aufrechterhaltung einer solchen Versicherung erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Fälle des Zahlungsverzugs, in denen gemäß § 193 Abs. 6 VVG bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen grundsätzlich ein Ruhen des Leistungsanspruchs eintritt. Das Ruhen tritt zudem von vornherein dann nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer bereits Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht. Somit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 26
,
SGB V § 5 Abs. 5a S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
VAG § 12
,
VVG § 192
,
VVG § 193 Abs. 6 S. 5
,
VVG § 206 Abs. 1
,
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Hildesheim 29.10.2009 S 23 AS 1742/09 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: