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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2016 - 7 AS 152/15
Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Kopfteiliger Vergütungsanspruch Eigener Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts
1. Nach einer neueren in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht soll der beigeordnete Rechtsanwalt, wenn nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt worden sei, gegen die Landeskasse einen kopfteiligen Vergütungsanspruch im PKH-Verfahren aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen haben.
2. Der Senat schließt sich im Ergebnis dieser Auffassung an.
3. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Wertung in § 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die einen eigenen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts als Antragsberechtigtem begründet und keinen Anspruch des Mandanten darstellt.
4. Dieser tritt neben den weiter bestehenden Vergütungsanspruch gegen den Mandanten, der also - wie sich aus der Übergangsregelung gemäß § 59 Abs. 1 RVG ergibt - weder den Vergütungsanspruch gegen den Mandanten noch den etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner erlöschen lässt.
5. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich dabei nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG).
Fundstellen: NZS 2016, 800
Normenkette:
RVG § 3
,
RVG § 14
,
RVG § 45 Abs. 1
,
RVG § 55 Abs. 1 S 1
,
RVG § 59 Abs. 1
,
RVG § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 07.01.2015 S 12 SF 58/15 E
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 2015 aufgehoben und die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des SG vom 14. April 2015 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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