Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.04.2016 - 7 AS 170/16
Darlehensweise Übernahme von Heiz- und Stromschulden durch den SGB-II-Träger Wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen Minderjährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft Gezielte Herbeiführung von Miet- bzw. Energierückständen
1. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 8 SGB II erfüllt, wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des SGB-II-Trägers zur darlehensweisen Übernahme der Schulden nur dann erfolgen können, wenn die zu treffende Ermessensentscheidung für die Antragsteller voraussichtlich positiv ausfallen wird.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tritt bei der Gesamtabwägung nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II auch ein wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht haben mag, regelmäßig zurück.
3. Der Senat ist der Auffassung, dass Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig zurücktreten, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, weil ein erwachsener Leistungsberechtigter in Ausnahmefällen auf die übergangsweise Nutzung einer Notunterkunft verwiesen werden darf, nicht aber minderjährige Kinder bei einem fehlerhaften Verhalten ihrer Eltern.
4. Etwas anderes muss jedoch gelten in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung von Miet- bzw. Energierückständen, wenn es trotz entsprechender Unterstützung in der Vergangenheit wiederholt zu Rückständen gekommen und kein Selbsthilfewille erkennbar ist.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG Braunschweig 19.02.2016 S 57 AS 80/16 ER
Auf Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2016 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: