LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2008 - 7 AS 613/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Aufwendungen zur Erfüllung der Kehrpflicht, Anspruch
auf Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Bestattung gegen den Träger der Sozialhilfe
1. Die Aufwendungen des Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beziehenden Mieters für die Beauftragung eines privaten
Unternehmers zur Erfüllung der ihm zulässigerweise übertragenen Kehrpflicht können Kosten der Unterkunft im Sinn des § 22
Abs. 1 S. 1 SGB II sein.
2. Gegen den Sozialhilfeträger kann ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen, die einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen
für Arbeitsuchende durch die Teilnahme an der Bestattung eines Verwandten entstehen. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen
einer atypischen, den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten, entsprechenden Bedarfslage, die Hilfe in einer sonstigen Lebenslage
erfordert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, SGB XII § 73
Vorinstanzen: SG Oldenburg 12.09.2006 S 49 AS 227/05