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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007 - 8 AS 215/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld, Vergleichsberechnung
1. Die Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II enthält eine Fristenregelung, wonach der Bedürftige in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld einen monatlichen Zuschlag erhalten kann, sofern er in diesen Zwei-Jahres-Zeitraum Arbeitslosengeld II bezieht. Einen gesetzgeberischen Willen dahin, dass für die Höhe des Zuschlages der Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II maßgeblich sein soll, enthält diese Regelung nicht.
2. Bei der Änderung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt sich nicht um eine Klarstellung, sondern es wird erstmalig geregelt, dass für die Berechnung des Zuschlages das erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehende Arbeitslosengeld II maßgeblich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GSiFoG
,
SGB II § 24 Abs. 1 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 2 Nr. 1 § 24 Abs. 2 Nr. 2 § 24 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 § 24 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 16.03.2006 S 48 AS 675/05

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