LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2006 - 8 B 171/06
Anhörungsrüge bei PKH-Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren
1. In sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Entscheidung über einen PKH-Antrag eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung,
so dass eine Anhörungsrüge nach §
178a SGG insoweit nicht stattfindet.
2. Die Begründung einer Anhörungsrüge muss die Auswirkung des behaupteten Verstoßes des Gerichts auf dessen Entscheidung schlüssig
ausführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Oldenburg 06.06.2006 S 48 AS 307/06 ER