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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.06.2006 - 9 AS 239/06
Folgen fehlender Mitwirkung bei Leistungen nach SGB II, Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft
1. Von einer der in § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger nur Gebrauch machen, sofern der Mitwirkungspflichtige zuvor schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Verhältnis zu der in § 24 SGB X nominierten Anhörungspflicht.
2. Hinreichend bestimmt müssen bei einem Verwaltungsakt sowohl der Sachverhalt als auch die darauf fußende Regelung sein. Maßgeblich ist insoweit in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsakts; es genügt, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung bestimmen lässt.
3. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen sind, die auf Dauer angelegt sind, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen (hier: Nachweis der Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft iS von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II durch den Leistungsträger). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 § 66 Abs. 3
,
SGB X § 33
,
SGB II § 39 Nr. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86b Abs. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 22.03.2006 S 21 AS 962/05 ER