LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.06.2008 - 9 AS 541/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zeitpunkt einer Zusicherung, Kostenübernahme für
Umzugsunternehmen
1. Eine Übernahme von Umzugskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie vorher zugesichert worden ist. Die Zusicherung
kann lediglich bis zu einem Mietvertragsabschluss eingeholt werden. Danach scheidet ihre Erteilung aus.
2. Voraussetzung der Übernahme der Kosten für einen notwendigen Umzug durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen ist die Unzumutbarkeit
eines selbst organisierten Umzugs etwa aufgrund des Alters, einer Behinderung oder des Fehlens von hilfebereiten Angehörigen,
Freunden und Bekannten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Braunschweig 06.07.2006 S 21 AS 672/05