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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.03.2017 - 10 SF 35/16
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundsatz "Dulde und Liquidiere" Missbrauchsabwehr
1. Aus der Sicht des Senates gibt auch der aus der Gesetzesbegründung entnommene Grundsatz, ein "Dulde und Liquidiere" solle verhindert werden, keine ausreichende Veranlassung, entgegen dem Gesetzeswortlaut zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs in jedem Fall eine möglichst frühe Verzögerungsrüge zu verlangen.
2. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Gesetzesbegründung das Risiko des "Dulde und Liquidiere" im Hinblick auf die Warnfunktion der Verzögerungsrüge diskutiert worden ist und deshalb, jedenfalls primär, sich darauf bezieht, dass etwa ein Verfahrensbeteiligter die ihm bekannten für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens sprechenden Umstände dem Gericht vorenthält.
3. Soweit die Erhebung der Verzögerungsrüge nach der Gesetzesbegründung auch der Missbrauchsabwehr dient, stellt sich aus der Sicht des Senates bereits die Frage, was daran missbräuchlich sein könnte, wenn ein Kläger einerseits alles in seiner Macht Stehende tut, um das Verfahren zu beschleunigen und das Gericht auf die Dringlichkeit der Sache hinzuweisen, wenn das Verfahren gleichwohl unangemessen lange dauert und der Kläger dann Entschädigung verlangt.
4. Zudem müsste der drohende Missbrauch gerade durch das Erfordernis der Verzögerungsrüge abgewendet werden können.
Normenkette:
GVG § 198
Vorinstanzen: SG Hildesheim S 13 AS 1346/13
Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt F., G., beigeordnet, soweit mit der Klage eine Entschädigung in Höhe von 1.500 EUR verlangt wird.
Hinsichtlich der weitergehenden Klage wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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