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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2016 - 10 VE 44/11
Beschädigtenrente Sexueller Missbrauch von Kindern Feststellung eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs Anforderung an den Beweismaßstab
1. Grundsätzlich bedarf die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG des Vollbeweises.
2. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen.
3. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen.
4. Ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen.
5. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 07.09.2011 S 11 VG 5/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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