Ansprüche nach dem OEG
Sexueller Missbrauch von Kindern
Begriff der Gewalt
Anforderungen an Beweismaßstab
Beweiserleichterung nach KOVVfG
Tatbestand:
Die Eltern der im Juli 1988 geborenen Klägerin ließen sich 1996 scheiden. Die Mutter der Klägerin erhielt die alleinige elterliche
Sorge für diese. In der Folge war es so, dass die Klägerin im Wesentlichen bei ihrer Mutter lebte und sich lediglich zu bestimmten
Zeiten auch bei ihrem Vater aufhielt.
Im August 2002 zeigte die Klägerin ihren Vater wegen eines angeblichen sexuellen Missbrauchs an. Anlässlich der Strafanzeige
gab die Klägerin an, es sei mehrfach zu verhütetem Geschlechtsverkehr gekommen.
Die Staatsanwaltschaft (StA) Braunschweig leitete Ermittlungen ein und vernahm insbesondere die Klägerin selbst, ihre Mutter
sowie deren Lebensgefährten. Weiter wurde eine Auskunft des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. I. beigezogen. Außerdem zog
die StA eine Stellungnahme des Gynäkologen Prof. Dr. Dr. J. an die Polizeiinspektion K. bei. Dieser hatte die Klägerin gynäkologisch
untersucht. Sodann wurde beim Vater der Klägerin eine Durchsuchung durchgeführt und der Vater als Beschuldigter vernommen.
Auch die Lebensgefährtin des Vaters wurde vernommen. Im Anschluss wurde auch die Mutter der Klägerin erneut vernommen. Die
Klägerin reichte eine schriftliche Darstellung zum Ermittlungsvorgang. Weiter wurde eine Freundin der Klägerin - die Zeugin
L. - vernommen und eine Auskunft vom Schulleiter der Klägerin beigezogen. Auch ein ehemaliger Freund der Klägerin wurde vernommen.
Sodann ließ sich die StA ein aussagepsychologisches Gutachten der Dipl.-Psych. M. vom 15. Februar 2003 erstatten. Diese gelangte
aufgrund dreier Untersuchungen der Klägerin am 16., 17. und 24. Januar 2003 zu dem Ergebnis, es lägen nicht in ausreichender
Quantität und Qualität Realkennzeichen vor, um einen Erlebnisbezug ableiten zu können. Auch die Aussageweise der Klägerin
habe keinen Rückschluss auf einen Erlebnisbezug zugelassen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin könne daher mit aussagepsychologischen
Methoden nicht belegt werden.
Die StA stellte daraufhin die Ermittlungen nach §
170 Abs.
2 Strafprozessordnung (
StPO) ein, wogegen die Klägerin Beschwerde einlegte, welche mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig vom 21. März
2003 zurückgewiesen wurde.
Am 10. August 2006 hat die Klägerin beantragt, ihr Leistungen nach dem
OEG zu gewähren. Das beklagte Land zog den Vorgang der StA bei und wertete diesen aus. Sodann lehnte es den Antrag mit Bescheid
vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 ab.
Am 5. Oktober 2007 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 18. August 2009 abgewiesen.
Das SG hat sich zur Begründung seiner Entscheidung wesentlich auf das Gutachten der Dipl.-Psych. M. vom 15. Februar 2003 bezogen
und auch auf die angefochtenen Bescheide gestützt. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, das Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung
belege allein, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung mehrere vernarbte Einrisse des Hymens sichtbar gewesen seien. Hieraus könne
nicht auf die Tatvorwürfe zurückgeschlossen werden. Auch soweit die Klägerin im Verfahren Fotos von zerstörten Sachen aus
ihrer Kindheit vorgelegt habe, könne dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das Gericht hielt es für denkbar, dass der
Vater der Klägerin aus Empörung über die Anschuldigungen der Klägerin so gehandelt habe. Auch die Anwendung des herabgesetzten
Beweismaßstabes führe nicht zu einem günstigeren Ergebnis für die Klägerin. Das Gericht könne sich nicht von der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Klägerin überzeugen.
Gegen das am 23. September 2009 zugestellte Urteil ist am 14. Oktober 2009 Berufung eingelegt worden. Die Klägerin ist nach
wie vor der Auffassung, ihr stünden Leistungen nach dem
OEG zu. Insbesondere könne eine Entscheidung nicht auf das Gutachten der Dipl.-Psych. M. gestützt werden. Die Aussagen der Klägerin
seien unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismaßstabes als glaubhaft anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. August 2009 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 12. Juni 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 aufzuheben,
2. das beklagte Land zu verurteilen, bei ihr Schädigungsfolgen aufgrund der angeschuldigten Ereignisse festzustellen sowie
ihr Beschädigtenrente zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf seine angefochtenen Bescheide und die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Patientenkarte des ehemals behandelnden Gynäkologen Dr. N. beigezogen.
Weiter sind von der Klinik O. alte Unterlagen über die Klägerin übersandt worden. Sodann ist ein Befundbericht des Dr. P.
vom 29. März 2016 betreffend die Klägerin beigezogen worden.
Der Senat hat die Klägerin im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14. Juli 2016 persönlich angehört. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
ist auch die Mutter der Klägerin als Zeugin angehört worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie
auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die ebenfalls vorliegende Akte der StA (Az.: 510 Js 36744/02a) Bezug genommen.
Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat aus §
1 OEG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) keinen Anspruch gegen das beklagte Land, bei ihr Schädigungsfolgen festzustellen sowie ihr eine Beschädigtenrente zuzuerkennen.
Der Senat hat nicht feststellen können, dass im Fall der Klägerin ein tätlicher Angriff im Sinne von §
1 OEG stattgefunden hat.
1. Nach dieser Vorschrift erhält, wer im Geltungsbereich des
OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des BVG. Insoweit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zusammenfassend zuletzt Bundessozialgericht (BSG) Urteile vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17 (ärztlicher Eingriff) und vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 (Stalking) sowie vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R = SozR 4-3800 §
1 Nr. 21 (Schreckschusspistole) auch zum Folgenden) zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im
OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das
Strafgesetzbuch (
StGB) geregelt ist. Gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung, des auch dort verwendeten
rechtstechnischen Begriffs des tätlichen Angriffs. Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das
OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen gelöst. Das Vorliegen eines
tätlichen Angriffs hat das BSG und ihm folgend der Senat in ständiger Rechtsprechung vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt
und insbesondere sozialangemessenes Verhalten ausgeschieden. Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG ist also grundsätzlich unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung auszulegen. Danach liegt ein tätlicher
Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung
vor (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 a.a.O. Rn 22 ff).
Hierbei hat das BSG im Hinblick auf Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern in ständiger Rechtsprechung entschieden (Vgl. Urteile vom 29. April
2010 a.a.O. Rn 28 und vom 7. April 2011 - a.a.O. Rn 46), für die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes komme es
allein entscheidend darauf an, ob die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob
in solchen Konstellationen bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund
steht.
Die von den Leistungen Begehrenden geltend gemachte Handlung der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten
muss jedoch nachgewiesen sein. Grundsätzlich sind anspruchsbegründende Tatsachen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Im Gebiet des Sozialen Entschädigungsrechts - also auch auf dem Gebiet des Opferentschädigungsrechts - kann grundsätzlich
die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 Kriegsopferversorgungsverfahrensgesetz (KOVVfG) zur Anwendung kommen.
Nach dieser Vorschrift sind die Angaben des Leistungen Begehrenden, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden
Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn
Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Leistungen Begehrenden oder seiner Hinterbliebenen
verlorengegangen sind. Die Beweiserleichterung kann prinzipiell auch im Hinblick auf solche Tatsachen anwendbar sein, die
im Zusammenhang mit einer Schädigung stehen, welche vom
OEG erfasst wird. Mit der Verweisung in §
6 Abs.
3 OEG hat der Gesetzgeber auch der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen wollen, bei denen die Tat ohne Zeugen
geschehen ist und bei dem sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel, als die eigenen Angaben
des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. Diese Beweiserleichterung gilt nach der Rechtsprechung des BSG - insoweit den Gesetzestext erweiternd - auch im gerichtlichen Verfahren.
2. Die Aussagen der Klägerin im Hinblick auf die von ihr angeschuldigten Ereignisse können indessen nicht als glaubhaft angesehen
werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass nach Gesamtwürdigung aller Umstände Überwiegendes für die Möglichkeit
des sexuellen Missbrauchs der Klägerin durch ihren Vater sprechen würde. Der Senat vermag zwar nicht auszuschließen, dass
es zu den Handlungen - oder zu einem Teil der angeschuldigten Handlungen - gekommen ist; er vermag sich jedoch nicht die Überzeugung
zu bilden, dass Überwiegendes für einen derartigen Verlauf spricht. Dies ergibt sich für den Senat aus folgenden Gesichtspunkten:
2.1 Auch der Senat hält das im Strafverfahren erstattete Gutachten der Dipl.-Psych. M. vom 15. Februar 2003, welches aufgrund
dreier ausführlicher Befragungen der Klägerin im Januar 2003 erstattet worden ist, für schlüssig und überzeugend.
2.1.1 Der Verwendung und Auswertung dieses Gutachtens steht nach Überzeugung des Senats nicht die Entscheidung des BSG vom 17. April 2013 (B 9 V 1/21 R = SozR 4-3800 § 1 Nr. 20 RdNr. 57) entgegen. Das BSG hat sich in dieser Entscheidung mit den im Sozialen Entschädigungsrecht zu beachtenden Grenzen der Heranziehung von aussagepsychologischen
Gutachten befasst. Grundsätzlich hat das BSG die Heranziehung aussagepsychologischer Gutachten auch in Verfahren auf dem Gebiet des Sozialen Entschädigungsrechts für
zulässig gehalten. Es war aber der Auffassung, insoweit seien möglicherweise andere Maßstäbe als im Strafverfahren bei der
Stellung von Beweisfragen zu beachten.
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2015 (L 10 VE 28/11, veröffentlicht in Juris) unter Heranziehung
eines wissenschaftlichen Gutachtens mit dieser Frage befasst und ausgeführt, derartige Maßstäbe könnten an aussagepsychologische
Gutachter nicht gestellt werden. Es ist und bleibt daher Aufgabe des erkennenden Tatsachengerichts, den Sachverhalt zu würdigen
- womöglich unter Heranziehung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens - und sich eine Meinung dazu zu bilden, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad
die Angaben zutreffen und ob sie bei mehreren ärztlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am Wahrscheinlichsten
sind (Revision anhängig beim BSG zum Az.: B 9 V 2/15 R; vgl. auch das Revisionsverfahren zu dem Az.: B 9 V 3/15 R).
2.1.2 Der Senat hält das Gutachten von Dipl.-Psych. M. insgesamt für schlüssig und überzeugend. Diese hat sich in drei längeren
Sitzungen in noch relativ kurzem zeitlichem Abstand zu den angeschuldigten Handlungen mit der Klägerin beschäftigt und versucht,
mit ihr den von ihr behaupteten Sachverhalt zu klären. Sie hat insbesondere auch ein genaues Transkript der Befragung in ihrem
Gutachten vorgelegt, anhand dessen der Senat im Einzelnen nachverfolgen kann, was die Klägerin gefragt worden ist, und was
sie zu den einzelnen Vorfällen ausgeführt hat. Die Sachverständige ist dabei zu der Einschätzung gelangt, die Aussagetüchtigkeit
der Klägerin liege im Prinzip vor. Ihrer Darstellung mangele es jedoch an Realkennzeichen. Sodann hat sich die Sachverständige
sehr differenziert und unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur mit der Aussage der Klägerin auseinandergesetzt. Sie
hat im Hinblick auf die Aussagekonstanz der Klägerin einzelne Widersprüchlichkeiten in deren Aussage dargetan. Aufgrund all
dieser Bewertungen ist die Sachverständige zu der für den Senat nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, es könne nicht festgestellt
werden, dass die Aussagen der Klägerin wahrscheinlich erlebnisbasiert seien.
2.2 Der Senat stützt seine Einschätzung darüber hinaus auf die Aussagen der Klägerin anlässlich des Termins zur Erörterung
der Sach- und Rechtslage am 14. Juli 2016. Im Rahmen der Aussage der Klägerin bei diesem Erörterungstermin sind erneut Widersprüchlichkeiten
zu ihren früheren Aussagen hervor getreten:
Im Einzelnen:
2.2.1 Die Klägerin hat zunächst darauf hingewiesen, sie sehe es als Schädigungsfolge an, dass sie nachts nicht gut schlafen
könne und immer wieder wach werde. Immer wieder tauchten Bilder auf, weil sie das Ganze nicht gut verarbeitet habe. Diese
Darstellung widerspricht ihrer eigenen Darstellung anlässlich der Befragung durch die Sachverständige M ... Dort hatte die
Klägerin mehr als zwei Jahre nach den angeschuldigten Vorfällen angegeben, sie habe die Ereignisse vergessen und es tauchten
auch keine Erinnerungen wieder auf. Auch Bilder tauchten nicht wieder auf.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin insoweit angegeben, sie habe die Alpträume schon sehr lange, sie seien zwar nicht
direkt nach den Vorfällen da gewesen, aber etwas später, als Ruhe eingekehrt sei. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar,
wie es zu diesen widersprüchlichen Angaben kommt.
2.2.2 Die Klägerin hat anlässlich der Anhörung durch den Senat sowie im gesamten Strafverfahren angegeben, anlässlich des
ersten Vorfalls, den sie ihrem Vater vorwerfe und auch später wieder, habe dieser mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt.
Gegenüber der Zeugin L. hat sie angegeben, sie sei anlässlich des ersten Vorfalls mehrfach vergewaltigt worden (Bl. 134 der
Ermittlungsakte).
Auch dies vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zwar hat Prof. Dr. Dr. J. in seiner Stellungnahme vom 25. November 2002
angegeben, er habe an dem Hymen der Klägerin mehrere vernarbte Einrisse feststellen können. Dies lasse sich mit einer Penetration
oder einer vaginalen Manipulation vereinbaren. Insoweit hat der Senat indessen die Patientenkarte von Dr. N. beigezogen. Aus
einer Eintragung auf dieser Patientenkarte vom 12. Februar 2001 ergibt sich die Eintragung "kein GV", was so viel bedeutet
wie "kein Geschlechtsverkehr." Hieraus ist abzuleiten, dass Dr. N. den Befund, den Prof. Dr. Dr. J. im November 2002 gesehen
hat, noch nicht wahrgenommen hat. Der Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. N. lag indessen auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt,
zu dem nach den Angaben der Klägerin ihr Vater angeblich mit ihr mehrfach den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte.
Auch die im weiteren Fortgang der Anhörung durch die Klägerin geschilderten weiteren Ausübungen des Geschlechtsverkehrs mit
ihrem Vater lassen sich mit diesem Befund von Dr. N. aber auch mit dem Befund von Prof. Dr. Dr. J. nur schwer vereinbaren,
da alle diese behaupteten Geschlechtsverkehre vor dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. N. gelegen haben und angesichts
der nunmehr geschilderten Häufigkeit der Ereignisse zu einem ausgedehnteren Schädigungsbild geführt hätten, als dies von Prof.
Dr. Dr. J. festgestellt worden ist.
Die Klägerin hat auch gegenüber der Sachverständigen M. angegeben, nach dem längeren Aufenthalt bei ihrem Vater Ende des Jahres
2000 sei nie wieder etwas passiert (vgl. Seite 22 des Gutachtens = Blatt 196 des Ermittlungsvorgangs der StA). Mithin hätten
alle von der Klägerin behaupteten Geschlechtsverkehre vor der Untersuchung durch Dr. N. gelegen.
Der Befund von Dr. N. wird auch bestätigt von den Angaben der Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin anlässlich ihrer Vernehmung
in der Polizeiinspektion K. am 9. Dezember 2002. Diese hat berichtet, die Mutter der Klägerin habe ihr gegenüber angegeben,
die Klägerin sei von Dr. N. untersucht worden. Er habe nichts festgestellt. Es sei alles in Ordnung. Das sei auch der Mutter
der Klägerin komisch vorgekommen (Bl. 125 der Ermittlungsakte).
2.2.3 Weiter hat die Klägerin anlässlich der Anhörung durch den Senat einen weiteren Vorfall geschildert, wobei es so gewesen
sein soll, dass ihr Vater nachts, als seine Lebensgefährtin geschlafen habe, zu ihr ins Zimmer gekommen sei um mit ihr den
Geschlechtsverkehr durchzuführen. Da sie sich schlafend gestellt habe, sei er wieder weggegangen. Einen derartigen Vorfall
hat die Klägerin in ihren vorherigen Vernehmungen (vgl. etwa Bl. 36 ff in der Ermittlungsakte) nicht geschildert. Auch anlässlich
der Anhörung durch die Sachverständige M. hat sie diesen Vorfall nicht geschildert.
2.2.4 Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit bestehen auch hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu der Frage, wie oft sie nach
dem längeren Aufenthalt bei ihrem Vater Ende 2000 im Jahr 2001 noch bei ihrem Vater gewesen sei. Bei der Sachverständigen
M. hatte die Klägerin angegeben, nach dem längeren Aufenthalt bei ihrem Vater habe sie nie wieder bei diesem übernachtet (vgl.
Seite 8 des Gutachtens = Blatt 182 des Ermittlungsvorgangs der StA). Die Mutter der Klägerin hat indessen bei ihrer Vernehmung
durch die StA am 17. Oktober 2002 angegeben, die Klägerin habe sich ab April 2001 geweigert, ihren Vater zu besuchen. Zuvor
habe sie ihn regelmäßig besucht. Insoweit liegt ein Widerspruch zu den Angaben der Mutter der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung
als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor, wo sie nunmehr angegeben hat, die Klägerin habe nach dem längeren
Aufenthalt Ende 2000 gar nicht mehr zu ihrem Vater gewollt.
Die Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin hat aber noch zahlreiche weitere Aufenthalte der Klägerin bei ihrem Vater im ersten
Halbjahr 2001 berichtet (Bl. 124 der Ermittlungsakte).
Die Klägerin hat anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat angegeben, sie sei nach ihrem längeren Aufenthalt bei ihrem Vater
nicht mehr so oft dort gewesen. Sie habe das partout nicht mehr gewollt. Hier ergeben sich zumindest Widersprüche zur Aussage
der Mutter, die ausweislich ihrer Vernehmung durch die StA jedenfalls keine zunehmende Verweigerung in der Zeit zwischen Januar
und März 2001 wahrgenommen hat.
2.2.5 Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Mutter der Klägerin gegenüber der Sachverständigen M. angegeben
hat, die Klägerin habe nach dem längeren Aufenthalt bei ihrem Vater die Wahl gehabt, ob sie beim Vater für immer bleiben oder
zur Mutter und deren Lebensgefährten ziehen wolle. Die Klägerin habe diese Alternative ernsthaft überlegt und sich für einen
Verbleib bei der Mutter entschieden. Auch diese Darstellung der Mutter der Klägerin weckt Zweifel an den von der Klägerin
geschilderten Ereignissen. Hätten diese stattgefunden, so hätte die Klägerin wohl nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, auf
Dauer zu ihrem Vater zu ziehen. Insoweit stehen die damaligen Angaben der Mutter der Klägerin auch in Widerspruch zu ihrer
Aussage anlässlich ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung.
2.2.6 Bei der Würdigung der Aussage der Klägerin berücksichtigt der Senat neben den bereits genannten Gesichtspunkten auch
die Auskunft des Schulleiters der Orientierungsstufe Q. vom 12. Dezember 2002 gegenüber der Polizeiinspektion K. (Blatt 81
des Verwaltungsvorgangs). Darin teilt der Schulleiter mit, die vormalige Lehrerin der Klägerin habe angegeben, die Klägerin
habe sich zu keiner Zeit in den Klassenverband integriert. Sie habe die Klassenkameraden angelogen und Geschichten erfunden,
um wichtig zu erscheinen. So habe sie zum Beispiel den Mitschülern vorgelogen, sie zöge in eine andere Stadt und werde dort
in eine große Villa ziehen. Nach ihrer Rückkehr aus R. sei die Klägerin daher in ihrem eigenen Interesse in einen anderen
Klassenverband gegeben worden, damit sie unvorbelastet neu beginnen könne. In ihrer alten Klasse hätte sie sich nicht mehr
integrieren können. Die Auskunft des Schulleiters wird bestätigt durch die Aussage der Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin
gegenüber der Polizeiinspektion K. anlässlich ihrer Vernehmung am 9. Dezember 2002 (Bl. 124 der Ermittlungsakte).
Diese Aussage passt auch zu den Ausführungen des Lebensgefährten der Mutter der Klägerin gegenüber der Sachverständigen M
... Dieser hatte gegenüber der Sachverständigen angegeben, die Klägerin flunkere manchmal, aber wenn man die Sache auf den
Punkt bringe, gestehe sie die Unwahrheiten in der Regel ein. Der Lebensgefährte der Mutter hat in diesem Zusammenhang auch
angegeben, er habe zunächst Zweifel bezüglich der von ihr angegebenen Erlebnisse gehabt, weil die Klägerin mit ihm immer sehr
offen umgegangen sei. (vgl. zu allem Seite 33 des Gutachtens = Blatt 207 der Ermittlungsakte).
Insoweit ist auch die Aussage der Zeugin L. im Ermittlungsverfahren am 9. Dezember 2002 (= Bl. 135 der Ermittlungsakte) zu
berücksichtigen. Auch diese hatte berichtet, sie habe der Klägerin anfangs nicht geglaubt, weil diese sie in einigen Sachen
zuvor angelogen habe.
Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Dipl.-Psych. M. sowie der vorstehend aufgeführten Unstimmigkeiten vermag sich der
Senat im Ergebnis nicht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Angaben der Klägerin glaubhaft sind.
Er vermag daher auch nicht festzustellen, dass es zu einem tätlichen Angriff im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung
des BSG, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, gekommen ist. Die Klägerin kann daher keine opferentschädigungsrechtlichen
Ansprüche gegen das beklagte Land geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §
193 SGG.
Anlass, die Revision in Anwendung von §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, besteht nicht.