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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2016 - 10 VG 22/09
Ansprüche nach dem OEG Sexueller Missbrauch von Kindern Begriff der Gewalt Anforderungen an Beweismaßstab Beweiserleichterung nach KOVVfG
1. Das BSG hat im Hinblick auf Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern in ständiger Rechtsprechung entschieden, für die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes komme es allein entscheidend darauf an, ob die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob in solchen Konstellationen bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund steht.
2. Die von den Leistungen Begehrenden geltend gemachte Handlung der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs muss jedoch nachgewiesen sein.
3. Grundsätzlich sind anspruchsbegründende Tatsachen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
4. Im Gebiet des Sozialen Entschädigungsrechts - also auch auf dem Gebiet des Opferentschädigungsrechts - kann grundsätzlich die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG zur Anwendung kommen.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
KOVVfG § 15 S. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 18.08.2009 S 12 VG 44/07
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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