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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2007 - 12 AL 127/06
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung als Spielhallenaufsicht wegen Angst vor Raubüberfällen, Beginn der Sperrzeit
1. Eine dem Arbeitslosen angebotene Beschäftigung als Spielhallenaufsicht kann auch nach den Maßstäben des § 121 SGB III unzumutbar sein, wenn die konkrete Spielhalle, in welcher der Arbeitslose beschäftigt werden soll, zum Zeitpunkt des Arbeitsangebots nachgewiesen besonders häufig Ziel strafbarer Handlungen war.
2. Gemäß § 144 Abs. 2 Halbs. 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei der Bestimmung des sperrzeitauslösenden Ereignisses ist entscheidend auf den Zeitpunkt des Nichthandelns als Ereignis abzustellen, das die Sperrzeit auslöst, also auf den Tag, zu dem der Arbeitslose nach den Gesamtumständen des Einzelfalles spätestens hätte reagieren müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 37 Abs. 2
,
SGB III § 121 § 144 Abs. 1 Nr. 2 § 144 Abs. 2 S. 1 § 144 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 10.05.2006 S 12 AL 154/03