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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.10.2009 - 12 AL 4/07
Anspruch auf Überbrückungsgeld nach Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
1. Die subjektive Verfügbarkeit setzt voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III anzunehmen und auszuüben bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Zwar könnten hieran Zweifel bestehen, wenn der Arbeitslose von vornherein planmäßig und ausschließlich eine selbständige Tätigkeit anstrebt und dies - wie hier etwa durch einen Praxisübernahmevertrag, die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit und entsprechende wirtschaftliche Dispositionen - auch dokumentiert. Gleichwohl lässt dies allein noch nicht auf eine mangelnde subjektive Verfügbarkeit schließen.
2. § 57 Abs. 1 SGB III räumt jedem Arbeitnehmer, der durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet oder vermeidet einen Anspruch auf Überbrückungsgeld ein. Eine Unterscheidung danach, auf welchen Gründen oder Motiven der Eintritt der Arbeitslosigkeit beruhte, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3
, ,
Vorinstanzen: SG Oldenburg 21.12.2006 S 4 AL 124/06
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 21.12.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Überbrückungsgeld für die ab 4.1.2006 aufgenommene selbständige Tätigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 23.2.2006 bis zum 3.7.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger sieben Zehntel der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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