LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2007 - 12 AL 77/06
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beginn der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
Gemäß §
144 Abs.
2 Halbs. 1
SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei der Bestimmung des sperrzeitauslösenden
Ereignisses ist entscheidend auf den Zeitpunkt des Nichthandelns als Ereignis abzustellen, das die Sperrzeit auslöst, also
auf den Tag, zu dem der Arbeitslose nach den Gesamtumständen des Einzelfalles spätestens hätte reagieren müssen. Sofern keine
Besonderheiten zu berücksichtigen sind, ist diese Frist mit einer Woche anzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 37 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Osnabrück 13.02.2006 S 4 AL 119/02