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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2016 - 13 SB 87/15
Grad der Behinderung Diabetes Bemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe Einschnitte in die Lebensführung
1. Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe.
2. Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen; maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.
3. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden.
4. Das BSG zieht zur Betrachtung des Diabetes nunmehr die neugeschaffenen Bestimmungen in Teil B Nr. 15.1 VMG in der Fassung vom 14. Juli 2010 auch für die Vergangenheit heran.
5. Maßgebend für die Beurteilung des GdB sind daher nunmehr insbesondere der Therapieaufwand und die aus der Erkrankung gegenwärtig resultierenden Einschnitte in die Lebensführung.
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3
,
SGB IX § 2 Abs. 1
,
VMG Teil B Nr. 15.1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 07.05.2015 S 21 SB 518/11
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 dahingehend geändert hat, dass es den Beklagten verpflichtet hat, einen höheren GdB der Klägerin als 30 und das Merkzeichen "H" über April 2014 hinaus festzustellen.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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