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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.06.2007 - 13 SO 5/07 ER
Anspruch auf Sozialhilfe, örtliche Zuständigkeit beim ambulanten betreuten Wohnen
1. Regelmäßig soll § 14 SGB IX als speziellere Regelung vor § 43 SGB I zur Anwendung kommen. Lediglich dann, wenn beide angegangenen Träger lediglich über ihre örtliche Zuständigkeit streiten, muss die Vorschrift über die Regelung von vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I zum Zuge kommen.
2. Schon der Wortlaut von § 98 Abs 5 SGB XII spricht dafür, dass es sich bei dem "Wohnen" im Sinne der Vorschrift um eine Wohnung handeln muss, die vom freien Träger der Leistungen organisiert wurde. Damit ist es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Hilfesuchende selbstständig eine Wohnung sucht und anmietet, in der er dann von den Mitarbeitern des freien Trägers aufgesucht wird, um ihn ambulant zu betreuen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 43
,
SGB XII § 98 Abs. 5
,
Vorinstanzen: SG Stade 21.12.2006 S 19 SO 167/06 ER