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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - 9 AS 1335/15
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf Sozialhilfe
1. Steht Antragstellern allenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zur Seite, sind sie - ohne dass es weiterer Erwägungen bedürfte - von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II).
2. Dieser Ausschluss ist mit Europarecht vereinbar; die zahllosen Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit europäischem Recht - die letztlich auch den Senat bewogen haben, im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig vorläufig zuzusprechen - hat der EuGH nicht geteilt, er hat entschieden, dass der ausnahmslose Ausschluss mit Europarecht vereinbar ist.
3. Damit sind auch für den Senat die Bedenken ausgeräumt, so dass grundsätzlich nicht mehr im Wege einer reinen Folgenabwägung zu entscheiden ist; greift der Ausschlusstatbestand, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und der Eilantrag ist abzulehnen.
4. SGB II und SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Existenzsicherung nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis.
5. Der Senat geht nicht davon aus, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, in Fällen, in denen die Gewährung laufender Leistungen weder nach dem SGB II noch nach dem SGB XII zulässig ist, (vermeintliche) gesetzgeberische Lücken zu schließen.
Fundstellen: NZS 2016, 6
Normenkette:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 20.08.2015 S 24 AS 188/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. August 2015 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (J.) zu den Bedingungen einer im Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen niedergelassenen Rechtsanwältin bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: