Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - 16/1 KR 211/14
Versorgung mit einem Liftertuch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen
1. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegbetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt.
2. Es besteht im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch ein Anspruch auf das notwendige Zubehör zu einem Hilfsmittel, d.h.. auf diejenigen Geräte und Gegenstände, die zum Betrieb des Hilfsmittels unentbehrlich sind; die Krankenkasse ist verpflichtet, diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.
3. Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen verloren haben, können zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Patientenlifter gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel beanspruchen.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
5. Die gesetzliche Krankenversicherung hat nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind; das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen.
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 18.02.2014 S 10 KR 1110/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Februar 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: