LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - 16/1 KR 211/14
Versorgung mit einem Liftertuch
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen
1. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln
und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegbetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt.
2. Es besteht im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch ein Anspruch auf das notwendige Zubehör zu einem Hilfsmittel, d.h.. auf diejenigen Geräte und Gegenstände, die zum Betrieb
des Hilfsmittels unentbehrlich sind; die Krankenkasse ist verpflichtet, diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das
Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.
3. Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen
verloren haben, können zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Patientenlifter gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel beanspruchen.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung
der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
5. Die gesetzliche Krankenversicherung hat nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären
Pflege zuzurechnen sind; das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen
Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), sowie Hilfsmittel,
die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen.
Vorinstanzen: SG Hannover 18.02.2014 S 10 KR 1110/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Februar 2014 aufgehoben. Die Klage wird
abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Streitig ist die endgültige Versorgung der Klägerin mit einem Liftertuch durch die Beklagte.
Die am 15. September 1992 geborene Klägerin ist schwerstmehrfachbehindert. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen und kann
nicht selbstständig laufen. Seit 15. August 2011 besucht sie die Tagesförderstätte der Werkstatt I ... Dabei handelt es sich
um eine teilstationäre Unterbringung iS von § 13 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von montags bis freitags 8.00 bis 16.00 Uhr. Von den seinerzeit betreuten 17 Personen waren acht auf die Nutzung eines Patientenlifters
angewiesen (Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 12. November 2013).
Die Kosten für den Besuch der Tagesförderstätte werden vom Sozialhilfeträger übernommen. Ein Vertrag zwischen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1) ist nicht abgeschlossen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 20. Februar 2012 und 10. Januar 2013).
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J. verordnete der Klägerin am 20. Juni 2011 ein 6-Punkt-Tuch für K.-Lifter. Als Diagnosen
waren aufgeführt: schwere psychomotorische Behinderung spast. Tetraparese bei ICP. Die Klägerin legte der Beklagten einen
Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. GmbH vom 28. Juni 2011 über einen Schlaufengurt Firma K. Hilfsmittel-Nr. 22.00.00.0000
über 351,05 EUR vor und beantragte die Kostenübernahme für das Liftertuch, das sie in der Tagesförderstätte benötige.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für das Liftertuch ab, da die gesetzliche Krankenversicherung
für die Hilfsmittelversorgung im heimischen Bereich nicht zuständig sei. Den Widerspruch der Klägerin vom 26. Juli 2011 wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2011 zurück. Das Wirtschaftlichkeitsgebot schließe eine Leistungspflicht
der Krankenversicherung für Hilfsmittel aus, die nicht die Funktionalität, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und
den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betreffen würden. Bei Produkten, die allein dem mittelbaren Behinderungsausgleich
dienten, müsse daher nicht jede vom Versicherten gewünschte, für optimal gehaltene Maßnahme gewährt werden. Die Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung bleibe hier unberührt, da das Liftertuch ausschließlich in der Tagesförderstätte zum Wickeln
benötigt werde. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nicht dafür zuständig, Hilfen zu finanzieren, um die Eingliederung
in das private, gesellschaftliche und berufliche Leben zu fördern. Nach Auskunft der Leiterin der Tagesförderstätte benötige
die Klägerin das Liftertuch zur Wiedereingliederungshilfe. Es sei davon auszugehen, dass lediglich nur ein Liftertuch benötigt
werde, um die Grundpflege (Lagern, Transfer, Mobilisation) zu ermöglichen. Zubehörteile müssten vorgehalten werden. Ein Anspruch
ergebe sich auch nicht, wenn aus organisatorischen oder hygienischen Gründen weitere Tücher benötigt würden. Eine berufliche
oder soziale Rehabilitation sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klägerin stellte am 27. Oktober 2011 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht (SG) Hannover. Das SG verpflichtete die beklagte Krankenkasse mit Beschluss vom 2. März 2012 - S 10 KR 1116/11 ER - vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung, der Klägerin ein 6-Punkt-Tuch für einen K.-Lifter als Sachleistung
zu gewähren. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Mit Bescheid vom 19. März 2012 gewährte die Beklagte der Klägerin
das Liftertuch unter Vorbehalt bis zur Klärung des anhängigen Rechtsstreits.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. September 2011 hat die Klägerin am 25. Oktober 2011 Klage vor dem SG
Hannover erhoben und vorgetragen, dass sich der Anspruch auf das begehrte Liftertuch aus § 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V) ergäbe. Krankenlifter seien Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift. Bei dem Tuch handele es sich um Zubehör zu dem in der
Einrichtung vorhandenen Lifter. Der Anspruch sei nicht gemäß § 40 Sozialgesetzbuch Elftes Buch ( SGB XI) ausgeschlossen, weil die Klägerin pflegebedürftig im Sinne von §§ 14, 15 SGB XI sei. Es handele sich nicht um eine vollstationäre Unterbringung, so dass nicht der Heimträger zur Versorgung mit dem Hilfsmittel
verpflichtet sei. Die Klägerin besuche die Einrichtung zur Wiedereingliederung und nicht primär aus Gründen der Pflege. Das
begehrte Hilfsmittel sei auch nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen. Dies treffe nämlich nicht auf individuell
angepasste Hilfsmittel und Hilfsmittel zu, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims
dienten. Bei dem begehrten Hilfsmittel handele es sich um ein individuell angepasstes Hilfsmittel, aus hygienischen Gründen
sei es nur von einer Person zu benutzen. Das Liftertuch könne nicht von einer Vielzahl von Bewohnern der Einrichtung genutzt
werden. Zudem habe die Beklagte in einem Fall einer Versicherten, die dieselbe Werkstatt wie die Klägerin besuche, ein Liftertuch
genehmigt. Auch die Sicherheitsvorschriften sähen die Verwendung eines eigenen Hebegurtes für jeden Pflegebedürftigen vor.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Februar 2014 den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22. September 2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einem Liftertuch zu versorgen. Es hat zur Begründung
ausgeführt, das Liftertuch sei ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs 1 SGB V, das im Einzelfall erforderlich sei, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Krankenlifter seien Hilfsmittel im Sinne
von § 33 Abs 1 SGB V. Bei dem Tuch handele es sich um Zubehör zu dem in der Einrichtung vorhandenen Lifter. Zubehör sei vom Hilfsmittelanspruch
mitumfasst. Das Liftertuch werde zwar überwiegend zur Pflege eingesetzt, diene aber auch zum Umsetzen der Klägerin vom Rollstuhl
auf eine Sitzgelegenheit. Es handele sich um ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Der Anspruch der Klägerin sei nicht
nach § 40 SGB XI ausgeschlossen, weil die Klägerin pflegebedürftig im Sinne von §§ 14, 15 SGB XI sei. Ein Anspruch gegen die Pflegekasse scheide schon deshalb aus, weil die Pflegekassen nur für die Versorgung der Versicherten
mit Hilfspflegemitteln im häuslichen Bereich zuständig seien. Die Klägerin begehre das Liftertuch jedoch nicht für die Pflege
im häuslichen Bereich, sondern für den Aufenthalt in der Tagesförderstätte. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
zur Hilfsmittelversorgung ende dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung mit Hilfsmitteln
beginne. Die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtung zur Vorhaltung von Pflegehilfsmitteln bleibe davon unberührt. Bei vollstationärer
Pflege habe der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er
nach §§ 43, 43a SGB XI verpflichtet sei, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege
zu versorgen. Aus der Leistungs- und Prüfvereinbarung ergebe sich, dass die Beigeladene zu 1) zur Erbringung der Grundpflege
verpflichtet sei. Sie nehme Schwerstbehinderte auf, von denen derzeit fast die Hälfte geliftet werden müsse. Die Klägerin
sei jedoch nicht vollstationär, sondern nur teilstationär untergebracht. Sie besuche die Einrichtung nicht primär aus Gründen
der Pflege, sondern zur Wiedereingliederung. Ein Ausschluss der Zuständigkeit der Beklagten wegen vollstationärer Unterbringe
scheide damit aus. Die Grundsätze, die bei vollstationärer Pflege gelten würden, seien nicht übertragbar. Die Leistungspflicht
der Beklagten sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das begehrte Hilfsmittel der Sphäre der stationären Pflege zuzurechnen
sei. Dies treffe selbst bei vollstationärer Pflege nicht auf individuell angepasste Hilfsmittel zu und Hilfsmittel, die der
Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienten. Es handele sich hier um ein individuell
angepasstes Hilfsmittel. Nicht jedes Liftertuch passe zu jedem Pflegendem. Das zunächst von der Klägerin benutzte Besuchertuch
habe nicht richtig gepasst. Die Hersteller böten Tücher in verschiedenen Größen und mit unterschiedlicher Ausstattung an.
Zudem handele es sich aus hygienischen Gründen um ein Hilfsmittel, das individuell nur von einer Person benutzt werden könne.
Zwar käme eine Pflicht der Einrichtung in Betracht, ausreichend Liftertücher in verschiedenen Größen vorzuhalten, oder die
Tücher so häufig zu reinigen, dass jederzeit ein sauberes passendes Tuch zur Verfügung stehe. In Anbetracht des Umstandes,
dass das Tuch zum Wickeln benutzt werde und die Klägerin der Praktikabilität halber auch zwischen den Liften auf dem Tuch
sitzen bleibe, halte es die Kammer für angebracht, das Liftertuch den individuellen Hilfsmitteln zuzuordnen, auf die ein Anspruch
gegen die Krankenkasse bestehe. Es sei nicht gleichzustellen mit den Hilfsmitteln, die allen Besuchern einer Einrichtung zur
Verfügung zu stellen seien und die in der Regel nicht in der Intimsphäre angewandt würden. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen,
dass die Klägerin zuhause ohne Hilfe eines Lifters versorgt werde. Die Mutter habe ausgeführt, dass langfristig die Betreuung
und Pflege auch dort nicht mehr ohne Lifter möglich sein werde. Dem Pflegepersonal sei es auch nicht zuzumuten, erwachsene
Pflegebedürftige ohne Hilfsmittel zu heben. Das Erfordernis folge auch aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Die Beklagte hat am 16. Mai 2014 die vom SG im Urteil ausdrücklich zugelassene Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch
auf Versorgung mit einem Liftertuch zur Benutzung in der Tagesförderstätte der Paritätischen Gesellschaft Behindertenhilfe
GmbH. Die Einrichtung habe die Versicherte mit dem Liftertuch auszustatten, weil sie auch den Lifter vorzuhalten habe. Das
Zubehör sei von dem Hilfsmittelanspruch mitumfasst. Der Lifter könne ohne das Liftertuch nicht betrieben werden und stelle
damit Zubehör dar, welches von dem Leistungsträger vorzuhalten sei, der auch das Hilfsmittel selbst bereithalte. Hier halte
die Einrichtung den Lifter als Hilfsmittel vor und sei schon aus diesem Grund verpflichtet, auch das Zubehör zu diesem Hilfsmittel
bereitzustellen. Diese Verpflichtung ergebe sich bereits aus der Leistungs- und Prüfvereinbarung nach § 75 Abs 3, 76 SGB XII zwischen der Einrichtung und dem Land Niedersachsen als Leistungsträger. Darin verpflichte sich die Einrichtung, die für
die Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grundpflegerischen Leistungen zu erbringen. Im Rahmen der Grundpflege sei
die Verwendung eines Lifters z.B. für die Toilettengänge der Menschen erforderlich. Dafür sei auch das entsprechende Liftertuch
notwendig. Als Verpflichteter zur Erbringung der pflegerischen Leistung habe die Einrichtung deshalb das Liftertuch vorzuhalten.
Selbst wenn das Liftertuch als eigenes Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 SGB V anzusehen sein würde, bestehe kein Anspruch auf Versorgung gegenüber der Krankenkasse. Es widerspräche bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot,
dass die Versorgung mit dem Lifter und dem Liftertuch von zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern vorzuhalten sei. Wenn
die Einrichtung zur Vorhaltung des Lifters verpflichtet sei, der ohne das Tuch nicht zu nutzen sei, habe sie auch die Bereitstellung
des Tuches zu übernehmen. Zudem sei ein Anspruch nicht durch § 40 SGB XI ausgeschlossen. In Einrichtungen mit einer erheblichen Zahl von Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen werde sich die Einrichtung
hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an den Grundsätzen zur Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 71 Abs 2, 72 Abs 1 SGB XI zu orientieren haben. Das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum Inventar der Pflegeeinrichtung sei erforderlich und geboten,
daneben komme eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht in Betracht. Das vorzuhaltende Inventar und die Hilfsmittel einer
Einrichtung seien nach dem Benutzerkreis und dem Anteil an Schwer- und Schwerstbehinderten zu bestimmen. Im vorliegenden Fall
seien knapp die Hälfte der Menschen mit Schwerst-/Mehrfachbehinderungen auf die Benutzung eines Lifters zur Mobilisierung/Lagerung
angewiesen. Diese Grundsätze seien auch für teilstationäre Einrichtungen, in denen Personen nur tagsüber untergebracht seien,
anzuwenden. Es sei § 71 Abs 4 SGB XI zu beachten, welcher nur von Einrichtungen spreche und eine Differenzierung zwischen voll- und teilstationären Einrichtungen
nicht vornehme.
Schließlich habe es sich nicht um ein individuell angepasstes Hilfsmittel gehandelt und im Bereich der Pflege habe die Krankenkasse
ausschließlich nur noch für individuell angepasste Hilfsmittel aufzukommen. Dies seien Hilfsmittel, die individuell auf den
einzelnen Versicherten angepasst würden und nur von ihm sinnvoll genutzt werden könnten. Bei dem Liftertuch handele es sich
jedoch um ein Zubehörteil, welches aus dem Katalog des Herstellers lediglich nach allgemeinen Kriterien wie Größe und Material
bestellt werde. Es handele sich um Standardprodukte und um Massenproduktionen der jeweiligen Hersteller, die in keiner Weise
auf den Versicherten zugeschnitten oder für ihn individuell angefertigt werden würden. Die Entlastung der Mitarbeiter der
Einrichtung könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Auch das Argument, dass das Tuch aus hygienischen Gründen nicht von
mehreren Personen verwendet werde, greife nicht, da dieses u.a. auch durch Sprühdesinfektion gereinigt werden könnte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, dass sich der Anspruch aus § 33 Abs 1 SGB V ergebe. Das Liftertuch könne schon aus hygienischen Gründen nur von einer Person benutzt werden. Zudem habe nur im Fall einer
vollstationären Pflege die Einrichtung für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen. Im
vorliegenden Fall sei die Klägerin nur teilstationär untergebracht. Sie besuche die Einrichtung primär aus Gründen der Wiedereingliederung.
§ 43a SGB XI sei weder direkt noch analog anwendbar.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte
der Beklagten und der Gerichtsakten L 16/1 KR 211/14 und S 10 KR 1116/11 ER Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene Berufung ist von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf Versorgung mit dem 6-Punkt-Liftertuch für einen K.-Lifter
aus § 33 SGB V.
Nach § 33 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die
im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen
oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt nicht davon ab, in welchem
Umfang eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung
von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegbetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt.
Es besteht im Rahmen des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V auch ein Anspruch auf das notwendige Zubehör zu einem Hilfsmittel, dh. auf diejenigen Geräte und Gegenstände, die zum Betrieb
des Hilfsmittels unentbehrlich sind; die Krankenkasse ist verpflichtet, diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das
Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten (Nolte, Kasseler Kommentar, Stand: 1. Dezember 2015, § 33 Rdnr. 19
mwN).
Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen verloren
haben, können zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Patientenlifter gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel beanspruchen (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 - zit. nach juris), zu dem als Zubehör ein Liftertuch gehört, das zur Nutzung des Lifters unentbehrlich ist.
Die Anwendung des § 33 SGB V ist grundsätzlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 SGB XI gehört und das Liftertuch auch der Erleichterung ihrer Pflege dient. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung
der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel
nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Die Pflegekasse ist jedoch nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig
(BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R). Grundsätzlich sind die Krankenkassen zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln unabhängig davon verpflichtet, ob
sie in einer eigenen Wohnung oder einem Heim leben.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen
Konzeption des SGB V und des SGB XI aber dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel
zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit
medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abse. 1, 2 und § 43a SGB XI). Nach § 11 Abs. 1 SGB XI hat die Pflege in Pflegeeinrichtungen nach dem allgemeinen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen. Inhalt
und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
Die Pflegeheime haben auch für die soziale Betreuung der Bewohner zu sorgen (§§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 82 Abs. 1 Satz 2, 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die die Zulassung bewirkenden Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen
des § 71 SGB XI genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten. Die Pflege hat nach dem
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen. Die Heime müssen daher das für die vollstationäre
Pflege notwendige Inventar bereithalten. Einen geeigneten Ausgangspunkt für die von den Heimen vorzuhaltenden Hilfsmittel
bietet die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit
Hilfsmitteln vom 26. Mai 1997. Hierzu zählen z.B. alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen
Funktionseinschränkungen üblicher Art (z.B. Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose
und Querschnittslähmungen) benötigt werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre
der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur
nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen);
sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen (BSGE 85, 287, 292 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43; BSGE 89, 271, 275 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37). Der Ausdruck "Heimsphäre" beschreibt dabei bildhaft, was zur Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung
gehört, die entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a SGB XI) abhängt. Sie lässt sich nicht allgemein für Pflegeheime aller Art beschreiben, sondern sieht z.B. für Pflegeheime mit Pflegebedürftigen
überwiegend der Pflegestufe I anders aus als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern
(BSGE 89, 271, 275). Soweit der Versorgungsauftrag nichts Ausdrückliches zur Heimausstattung vorschreibt, ist lediglich die zur Durchführung
von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche Ausstattung vorzuhalten, weil
diese sich aus dem Wesen jeder Pflegeeinrichtung ohne weiteres ergibt. Die Abgrenzung ist jeweils für konkrete Gegenstände
vorzunehmen (BSG, aaO.).
Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären
Einrichtung im Sinne von §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rdnr 23 ff; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 - L 4 P 4137/13 Rdnr. 33 - in juris).
Gleiches gilt - unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung und der Leistungs- und Prüfvereinbarungen-
auch für teilstationäre Einrichtungen nach § 71 Abs 4 SGB XI, § 13 Abs 2 SGB XII, denn es macht für die Versorgung mit Grundpflegeleistungen letztlich nur einen quantitativen, aber keinen qualitativen Unterschied,
ob der Versicherte in der Einrichtung voll- oder teilstationär untergebracht ist. Nach § 71 Abs 4 SGB XI sind stationäre Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder Erziehung kranker oder behinderter Menschen
im Vordergrund stehen, keine Pflegeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs 2 SGB XI. Nach § 13 Abs 1 Satz 1 SGB XII können Leistungen nach dem SGB XII entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs u.a. in stationären oder teilstationären Einrichtungen
erbracht werden. Einrichtungen iS des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach
diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Bei der Tagesförderstätte der Beigeladenen zu 1) handelt es sich
nach Ziffer 3.1, 3.2 der Leistungs- und Prüfvereinbarung um eine teilstationäre Einrichtung nach § 13 Abs 2 SGB XII iVm 54 XII iVm 55 Abs 1 Nr 3 SGB IX.
Für Hilfsmittel, die der Durchführung von Behandlungspflege dienen, hat das BSG entschieden, dass eine Vorhaltepflicht des Heimträgers nicht bejaht werden kann, sofern der jeweilige Versorgungsauftrag
bzw. die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nichts anderes besagen. Die Pflicht des Heimträgers zur Bereitstellung der erforderlichen
Hilfsmittel ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Pflegeeinrichtung kraft Gesetzes auch die Behandlungspflege selbst
erbringen muss. Die medizinische Behandlungspflege ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die diese Leistung vorrangig
vor dem Träger der Sozialhilfe zu erbringen hat. Deshalb hat der Sozialhilfeträger im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung
nicht die Aufgabe, durch entsprechende Verträge mit den Einrichtungen der Eingliederungshilfe dafür zu sorgen, dass diese
regelmäßig auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbringen. Einrichtungen der Eingliederungshilfe schulden danach
regelmäßig selbst keine medizinischen Behandlungsmaßnahmen, sondern haben lediglich organisatorisch dafür Sorge zu tragen,
dass die Bewohner der Einrichtung neben den von der Einrichtung selbst geschuldeten Leistungen auch solche anderer Träger
in Anspruch nehmen können (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/15 R - Rdnr. 24).
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung werden -jedenfalls in vollstationären Einrichtungen nach
§ 43a SGB XI, 55 SGB XII- von der Einrichtung geschuldet (BSG, aaO., Rdnr. 26). Nach der Rechtsprechung des BSG ergeben sich die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der
Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 15 ff.; BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 a.a.O., Rdnr. 28). Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe behinderter
Menschen ist danach das in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung
sowie der zu betreuende Personenkreis. Handelt es sich danach z.B. um eine Einrichtung, deren vorrangige Aufgabe darin besteht,
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zu leisten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen
die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55 Abs 2 Nr 3 SGB IX), gehören z.B. im Bereich der häuslichen Krankenpflege einfachste medizinische Maßnahmen, die für Versicherte im eigenen
Haushalt praktisch von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigem erbracht werden können und keine medizinischen Fachkenntnisse
erfordern, regelmäßig der Natur der Sache nach zum Aufgabenkreis der Einrichtungen. Dies gilt auch für betreute Wohnformen,
wenn dort nach Inhalt und Umfang vergleichbare Eingliederungsleistungen erbracht werden (BSG, aaO., Rdnr. 28). Entsprechendes gilt auch für teilstationäre Einrichtungen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass mobile Patientenlifter grundsätzlich vom Heimträger bzw der Einrichtung zur Verfügung
zu stellen sind. Sie gehören in aller Regel nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln (Brillen, Prothesen), für die
stets die Krankenkasse zuständig ist (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009 - L 11 KR 96/07). Ein Patientenlifter dient als Mobilitätshilfe vorrangig der Pflege, er ermöglicht und erleichtert die Grundpflege (LSG
Thüringen, aaO., LSG Nordrhein-Westfalen, aaO., Leitherer, Kasseler Kommentar, § 40 SGB XI Rdnr. 14b). Bei der Verwendung von Patientenlifter einschließlich des Liftertuchs steht nicht der Behinderungsausgleich im
Vordergrund, sondern die Ermöglichung und Erleichterung von Pflegemaßnahmen. Zu den zur Grundpflege nach § iS des § 14 Abs 4 Nr. 1 und 3 SGB XI gehörenden gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen gehören im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen, Gehen
und Stehen sowie die Darm- und Blasenentleerung. Das Liftertuch ist ein Zubehörteil, ohne dass das zur Grundpflege gehörende
Pflegehilfsmittel Patientenlifter nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet werden kann. Derjenige, der den Hauptanspruch
zu erfüllen hat, hat auch die Versorgung mit dem Zubehör zu übernehmen. Dies ist hier die Beigeladene zu 1).
Diese Verpflichtung der Einrichtung ergibt sich auch aus der Leistungs- und Prüfvereinbarung nach §§ 75 Abs. 3, 76 SGB XII zwischen der Einrichtung als Leistungserbringer und dem Land Niedersachsen als Leistungsträger. Nach § 75 Abs. 3 SGB XII hat der Träger der Sozialhilfe mit Einrichtungen nach § 13 SGB XII Vereinbarungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen, über den
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung, die sich aus pauschalen und Beträgen für
einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen (Prüfungsvereinbarungen) zu treffen. Nach § 76 Abs. 1 SGB XII muss die Vereinbarung über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen
Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistungen, Qualifikation des
Personals sowie die erforderliche rechtliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung
aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Einrichtungen
erfüllen unterschiedliche Aufgaben, dienen unterschiedlichem Benutzerkreisen und sind daher auch in sächlicher Hinsicht sehr
unterschiedlich auszustatten. Soweit es den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, also insbesondere
in Einrichtungen mit einer erheblichen Zahl von Schwer-/und Schwerstpflegebedürftigen, werden sich die Vereinbarungen mit
dem Träger der Einrichtung hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an den Grundsätzen für Pflegeeinrichtungen im Sinne der
§§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI zu orientieren haben. Wenn nach diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Pflegeeinrichtung
zählt, kommt daneben eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt,
dass öffentliche Finanzmittel (Versichertenbeiträge) nicht noch einmal für Zwecke ausgegeben werden dürfen, die bereits anderweitig
staatlich finanziert werden (steuerfinanzierte Leistungen des Sozialhilfeträgers; LSG Thüringen aaO., Rdnr. 26).
Nach Ziffer 3.3.1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 Abs. 3, 76 SGB XII zwischen der M., der Beigeladenen zu 1), und dem Land N., dem Beigeladenen zu 2), ist die Einrichtung hier im Rahmen der
direkten Leistungen verpflichtet, die für die Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grundpflegerischen Leistungen zu
erbringen. Im Rahmen der Grundpflege ist die Verwendung des Patientenlifters und eben auch des dazugehörenden Liftertuchs
z.B. für die Toilettengänge der Menschen erforderlich, mithin also auch für das Wechseln von Windeln der Versicherten, die
nicht selbstständig die Toilette aufsuchen können. Nach den vorliegenden Unterlagen sind bei der Beigeladenen zu 1) knapp
die Hälfte der Menschen mit Schwerst-Mehrfachbehinderungen auf die Benutzung eines Lifters zur Mobilisierung/Lagerung angewiesen,
so dass es sich bei dem Falle der Klägerin nicht um eine Ausnahme in der Einrichtung handelt. Da die Beigeladene zu 1) nach
der Prüf- und Leistungsvereinbarung zur Grundpflege der Menschen in ihrer Einrichtung verpflichtet ist, muss dem individuellen
Hilfebedarf der Heimbewohner entsprochen werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine teilstationäre Einrichtung handelt.
Sie hat daher auch das Zubehörteil Liftertuch zu dem Patientenlifter bereitzustellen.
Eine Ausnahme ist auch nicht deshalb begründet, weil es sich um ein individuell angepasstes Hilfsmittel iS der Rechtsprechung
des BSG handelt, das nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und nur für ihn verwendet werden kann. Dies sind Hilfsmittel, die
individuell auf den einzelnen Versicherten angepasst werden und nur von ihm selbst sinnvoll genutzt werden können. Bei dem
Liftertuch handelt es sich jedoch nicht um ein Produkt, das individuell ausschließlich für die Klägerin hergestellt und angepasst
wird. Es handelt sich um ein Zubehörteil, das nach dem Katalog des Herstellers lediglich nach allgemeinen Kriterien bestellt
wird. Die unterschiedlichen Größen entsprechen gängigen Konfektionsgrößen. Neben der Größe der Tücher ist eine Auswahl in
Material und Haltevorrichtung möglich. Keine dieser Eigenschaften oder Merkmale schließt jedoch andere Personen von der Nutzung
aus oder macht das Tragetuch zu einem individuell angepassten und nur für eine Person verwendbaren Hilfsmittel. Den hygienischen
Anforderungen kann durch geeignete Wasch- und Desinfektionsmaßnahmen Rechnung getragen werden.
Die in dem Urteil des SG Dresden vom 24. Juni 2015 - 2 18 KR 470/14 geäußerten Bedenken sind hier nicht einschlägig. Darin
heißt es: Obwohl der Versorgungsauftrag von Einrichtungen der Behindertenhilfe insbesondere durch die für den Einrichtungsträger
geltenden Vereinbarungen konkretisiert wird, können sich im Einzelfall Diskrepanzen zwischen dem individuellen pflegerischen
Bedarf des Hilfebedürftigen und den vertraglich konkretisierten Vorhaltepflichten des Einrichtungsträgers ergeben. Diskrepanzen
zwischen dem individuellen pflegerischen Bedarf des Versicherten und dem Leistungsumfang können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen
gehen, der auf die Ausgestaltung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII keinen Einfluss hat und auch an die Bewilligung der Eingliederungshilfeleistungen in einer konkreten Einrichtung gebunden
ist.
Eine solche Diskrepanz besteht hier nach Auffassung des Senates nicht, da sich der Versorgungsauftrag der Einrichtung nach
der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ausdrücklich auch auf die Grundpflege bezieht und das Liftertuch auch zur Durchführung
der Grundpflege (Windelnwechseln) benötigt wird. Die Beigeladene zu 1) durfte daher nicht als "Aufnahmekriterium" für die
Aufnahme der Klägerin das Mitbringen eines Liftertuches verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG). Dem Rechtsstreit kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu, da es insbesondere um die Auslegung der konkreten Leistungs- und Prüfvereinbarung geht.
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