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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2016 - 16/1 KR 314/13
Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V Auffälligkeitsprüfung Rückfrage der Krankenkasse beim Krankenhaus
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den Grundvoraussetzungen eines Anspruchs eines Krankenhauses auf die Aufwandspauschale, dass überhaupt eine (Auffälligkeits-)Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V durchgeführt worden ist.
2. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist keine Auffälligkeitsprüfung im Sinne von § 275 Abs. 1c SGB V die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (§ 301 SGB V).
3. Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung, es unterliegt einem eigenen Prüfregime.
4. Die Durchführung einer die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auslösenden Prüfung ist nicht schon bei jeglicher Rückfrage der Krankenkasse beim Krankenhaus im Zusammenhang mit dessen Abrechnung anzunehmen.
5. Vielmehr muss es sich um eine Prüfung aus einem der in § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V genannten Anlässe handeln.
Fundstellen: NZS 2016, 620
Normenkette:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3
, ,
SGB V § 275 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 26.04.2013 S 22 KR 82/12
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. April 2013 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 300,- EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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