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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - 16/1 KR 541/14
Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V Auffälligkeitsprüfung Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit
1. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zu den Grundvoraussetzungen eines Anspruchs eines Krankenhauses auf die Aufwandspauschale, dass überhaupt eine Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V durchgeführt worden ist.
2. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Auffälligkeitsprüfung im Sinne von § 275 Abs. 1c SGB V keine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (§ 301 SGB V).
3. Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung, es unterliegt einem eigenen Prüfregime.
4. Die gesetzliche Ausgestaltung der Zahlungspflicht der Krankenkassen nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V als "Aufwandspauschale" bedeutet, dass hier ein pauschaler Ausgleich eines Aufwandes des Krankenhauses für dessen Überprüfungsaktivitäten im Organisationsinnenbereich vorgenommen wird; das erneute Heraussuchen, Zusammenstellen und Vorlegen von Unterlagen verursacht einen Verwaltungsaufwand.
Normenkette:
SGB V (in der bis zum März 2009 geltenden Fassung) § 275 Abs. 1c S. 3
,
SGB V § 275 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Hildesheim 12.11.2014 S 22 KR 820/12
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 200,- Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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