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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2016 - 2 EG 11/15
Anspruch auf Elterngeld Adoptionspflege Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt Pflegeelternverhältnisse Grenzen zulässiger Typisierung
1. Das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme ist nur bei förmlicher Begründung einer sog. Adoptionspflege erfüllt.
2. Erst mit dieser wird das ausschlaggebende Ziel der Annahme des Kindes hinreichend verlässlich objektiviert.
3. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine generelle Einbeziehung von auch vollzeitig wahrgenommenen Pflegeelternverhältnissen in den Kreis der Elterngeldberechtigten entschieden.
4. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch bei der Festlegung des elterngeldberechtigten Personenkreises vorliegt, sind typisierende Regelungen grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und im Interesse eines zügigen und effektiven Gesetzesvollzuges auch gar nicht zu vermeiden.
5. Der Gesetzgeber verlässt die Grenzen zulässiger Typisierung nicht, wenn er sich bei der Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises von der Regelhaftigkeit eines Geschehensablaufs leiten lässt.
Normenkette:
BEEG § 1 Abs. 1
,
BEEG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg S 8 EG 11/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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