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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016 - 3 KA 2/13
Gewährung einer Ausnahmeregelung vom Regelleistungsvolumen Pauschalierte Vorab-Berücksichtigung von Sicherstellungs- und Härtefallgesichtspunkten Besonderer Versorgungsbedarf Rückwirkende Betrachtung
1. Eine insoweit pauschalierte Vorab-Berücksichtigung von Sicherstellungs- und Härtefallgesichtspunkten im HVV (hier: durch die Untergliederung einzelner Arztgruppen in fallwertbezogene Untergruppen) hat zwangsläufig zur Folge, dass regelmäßig kein Raum mehr für eine Anpassung des RLV unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verbleibt.
2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt die Gewährung einer Ausnahmeregelung vom RLV als Tatbestandsvoraussetzung einen "besonderen Versorgungsbedarf" des antragstellenden Arztes voraus.
3. Dieser Bedarf muss in Form einer im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommenden Spezialisierung und einer von der Typik der Arztgruppe abweichenden Praxisausrichtung vorliegen, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punktmenge im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl hat.
4. Dabei ist aus Sicht des Senats bei der Prüfung, ob ein Arzt einen besonderen Versorgungsbedarf aufweist, aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungspraktikabilität auf eine rückwirkende Betrachtung abzustellen.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Hannover 13.11.2012 S 78 KA 14/09
Auf die Berufung der Beklagten und unter Abweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.772 Euro festgesetzt.

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