LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2006 - 3 KA 46/06
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Stimmverzicht im Beschwerdeausschuss, Bildung von Vergleichsgruppen
und Praxisbesonderheit
1. Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen trotz ihres Stimmrechtsverzichts an der weiteren Beratung und Beschlussfassung
teilnehmen. Gemäß §§ 16 Abs. 4 S. 4 , 17 Abs. 2 SGB X sind lediglich die Ausschussmitglieder hiervon ausgenommen, die gesetzlich von der Teilnahme ausgeschlossen sind oder bei
denen gemäß § 17 Abs. 1 SGB X die Besorgnis der Befangenheit besteht.
2. Bei der Gruppe der Allgemein- und Praktischen Ärzte ist die Bildung engerer Vergleichsgruppen allenfalls dann erforderlich,
wenn sich die Praxisstruktur des allgemeinmedizinisch tätigen Arztes sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung der Patientenklientel
als auch hinsichtlich des ärztlichen Diagnose- und Behandlungsangebots soweit von der Typik einer allgemeinärztlichen Praxis
entfernt hat, dass der primärärztliche Versorgungsauftrag nicht mehr umfassend wahrgenommen wird. Für Kinderärzte, die in
ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls die hausärztliche Versorgung wahrnehmen, kann nichts anderes gelten. Darauf, dass die
homöopathische Behandlungsweise mit einem erhöhten Beratungsbedarf einhergeht, kommt es nicht an. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 10.06.2003 S 24 KA 1140/00